Sehr geehrter Herr Häuser!
Vorbemerkung:
In einer Anfrage vom 11. Mai 2018 haben wir die folgenden Fragen gestellt, die Sie am 13. Juni 2018 beantwortet haben:
„IV. Seit Januar 2018 gibt es neue Mietobergrenzen.
1. Wurden Leistungsempfänger, die 2017 mit ihrer tatsächlichen Miete über der Mietobergrenze lagen, über die Erhöhung informiert? Falls ja, wie?
Antwort: siehe Frage IV, 2
2. Wurde die Mietobergrenze bei der Berechnung der Leistungen bei diesen Personen automatisch berücksichtigt oder nur auf Antrag?
Antwort: Die neuen Mietobergrenzen wurden automatisch berücksichtigt.
3. Wieviele Leistungsempfänger müssen durch die neuen Mietobergrenzen keine Differenz aus dem Regelsatz mehr zahlen?
Antwort: Im Januar 2018 lagen bei 310 Bedarfsgemeinschaften die Unterkunftskosten über der Mietobergrenze (5,1%). Das sind 143 weniger als im Dezember 2017.“
Uns liegen nun Jobcenterbescheide einer Familie vor, die bis 2016 zurückreichen
und aus denen hervorgeht, dass die Kosten der Unterkunft noch nie angepasst wurden.
Diese Familie erhält einen Mietzuschuss entsprechend der Mietobergrenze von 2005 in der damaligen Höhe von 490 Euro für 4 Personen.
Die Familie wusste nicht, dass die Mietobergrenzen mehrfach erhöht wurden und die Kosten der Unterkunft wurden auch nicht automatisch angepasst.
Kopien der Bescheide legen wir bei. Die persönlichen Daten wurden geschwärzt.
Wir bitten Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Antwort:
Vorbemerkung: Für Leistungsgewährung nach dem SGBII ist die tatsächliche Miete bis zur Höhe der Mietobergrenze maßgeblich, nicht die Mietobergrenze selbst.
Liegen also Mietverhältnisse unterhalb der Mietobergrene vor, so besteht leistungsseitig kein Anpassungsbedarf. Vielmehr ist eine günstige Miete grundsätzlich zu begrüßen, da sei für LeistungsempfängerInnen die Chancen erhöht, perspektivisch unabhängig von Transferleistungen zu leben.
Der in der Anfrage zu Grunde gelegte Fall wurde rekonstruiert. Die tatsächliche Miete beträgt 490 Euro zzgl. Heiz- und Nebenkosten. Sie wird entsprechend bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Ein Versäumnis oder eine fehlerhafte Fallbearbeitung sind nicht erkennbar.
1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften gibt es beim Jobcenter Wetterau, die noch nicht an die geltenden Mietobergrenzen vom 1. 1. 2018 angepasst wurden?
Antwort:
Es sind keine Fälle bekannt.
2. Wie werden Leistungsberechtigte im allgemeinen über die Erhöhung der Mietobergrenzen informiert?
Antwort:
Eine Anpassung der Mietobergrenzen wird durch die politischen Gremien des Wetteraukreises beschlossen und in den einschlägigen Medien publiziert.
3. Wurden ALLE Bedarfsgemeinschaften über die jeweilige Erhöhung der Mietobergrenzen informiert?
Antwort:
Nein., nur die Bedarfsgemeinschaften, die betroffen sind.
4. Falls keine Information stattgefunden hat: wird darüber nachgedacht das zukünftig zu tun und wie?
Antwort:
Siehe Frage 3
5. Wenn alle informiert wurden: Sind die Art und Weise der Information und das Datum in den Akten der Leistungsberechtigten vermerkt?
Antwort:
Antwort entfällt, da nicht zutreffend.