Sehr geehrte Frau Becker-Bösch,
Zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit – genauer dem Punkt 6 auf der Tagesordnung „Berichterstattung zur Arbeitsmarktsituation im Wetteraukreis durch den Leiter des JobCenters, Herrn Bernhard Wiedemann“ – möchten wir um die Beantwortung der unten stehenden Fragen bitten.
1. Das JobCenter Wetterau verlangt von seinen „Kunden“ „Nachweise über Unterkunftskosten“ (im Folgenden „Mietbescheinigungen“ genannt) auch wenn ein gültiger Mietvertrag bereits vorliegt. Wie wird das begründet? Ist die nachfolgende Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im JobCenter Wetterau bekannt?
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 bestätigte uns der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unsere Auffassung, dass die Aufforderung, eine Mietbescheinigung des Vermieters vorlegen zu müssen, „eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I darstellt.“
Die Mitarbeiter des JobCenters fordern jedoch in der Praxis mündlich von den Leistungsberechtigten die Vorlage einer Mietbescheinigung als Nachweis zur Einhaltung der Angemessenheitsgrenzen
– vor der Genehmigung der Anmietung einer neuen Wohnung,
– zur Genehmigung eines Umzuges
– oder bei Anpassung der KdU bei Mieterhöhung
und händigt hierbei einen Vordruck aus, der vom (potentiellen) Vermieter auszufüllen ist.
Aus dem Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geht ebenfalls hervor, dass die Forderung von den Leistungsberechtigten eine Vermieterbescheinigung schon bei der Wohnungssuche vorlegen zu müssen nicht rechtmäßig ist. Hierzu der Bundesbeauftragte: „Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Vorraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.“
Weiter aus der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
„Das Jobcenter ist nach § 67a Absatz 1 Satz 1 SGB X berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Mit Mietbescheinigungen werden Angaben erhoben, die für die Leistungen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) benötigt werden. Diese Daten können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen, wie beispielsweise dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung, nachgewiesen werden.
Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Ihnen ist somit Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Daten durch geeignete Nachweise selbst zu erbringen.
Die Mietbescheinigung wird den Betroffenen ausgehändigt und soll vom Vermieter ausgefüllt werden. Eine Forderung der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) wäre nur dann zulässig, wenn Ihnen die Erfüllung der Vorlagepflicht objektiv möglich wäre.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängig. Sollte der Vermieter das Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich.
Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.
Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben ~ werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB 1 dar. Die Mietbescheinigung kann demnach lediglich als zusätzliches Angebot zum Nachweis erforderlicher Informationen angesehen werden.
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Vorraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.“
2. Wiederholt berichteten SGBII-Empfänger/innen, dass Sachbearbeiter/innen ärztliche Gutachten verlangen. Gibt es dazu eine interne Arbeitsanweisung?
Sachbearbeiter können keine Gesundheitsdaten verlangen. Nur ein Arzt darf diese Unterlagen bekommen.
3. Wie kann erklärt werden, dass Menschen, die eine Arbeitsmarktrente für drei Jahre haben (bis z.B. 2016) nun genötigt werden, ein Gesundheitsprofiling bei IBS zu machen und eine Eingliederungsvereinbarung dazu zu unterschreiben?
Die Rente wird nach einer Begutachtung der Rentenversicherung gewährt. Sie setzt voraus, dass die /der Betroffene in der Zeit der Rentengewährung keine Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen.
4. Warum werden Schwerbehinderte Menschen zur IBS statt zum Integrationsdienst der Diakonie geschickt? Sollen hier Kosten gespart werden?
5. Warum dauert die Bearbeitung von Weiterbewilligungsanträgen länger als 14 Tage?
Vierzehn Tage ist die vorgegebene Bearbeitungszeit. Wie Betroffene berichten, wird diese nicht selten überschritten.
6. Mehrfach mussten wir feststellen, dass Sachbearbeiter Betroffene nicht über ihre Rechte aufklären und schnell an ihre Grenzen kommen. Wie sieht es derzeit mit der Fort- und Weiterbildung aus? Wie viele Mitarbeiter/innen haben in 2013 an einer fort- oder Weiterbildung teilgenommen?
7. Werden die Personaldienstleistungsmessen, die das Jobcenter Wetterau durchführt, von der Bundesagentur vorgeschrieben?
8. Die FAB betreut derzeit langzeitarbeitslose Männer über 50 in einem „Men Fit For Work“ Programm. Die Männer werden als Hilfe bei der Kinderfarm „Jimbala“ eingesetzt. Bekommt die FAB dafür Geld vom JobCenter? Wie viel erhalten die Männer für diese Tätigkeit? Wie lange dauert diese Maßnahme?
9. Wird willkürlich festgesetzt, wie viele Bewerbungen jemand im Monat schreiben muss? Wer hat das Recht, das festzulegen? Nach welchen Kriterien wird das festgelegt?
Uns sind sehr unterschiedliche Anforderungen bekannt: meistens sind es fünf Bewerbungen im Monat. Doch es werden auch acht, zehn oder zwölf Bewerbungen gefordert.
10. Von wem erhält man seit der Schließung der WAUS die Erstausstattung im Wetteraukreis?
11. Welche Kriterien führten dazu, Maßnahmen und Bildungsangebote an IBS oder Fa. Bauer zu vergeben?
12. Wie viele Klagen sind derzeit gegen das JobCenter Wetterau anhängig?