Fragen zur Privatklinik GZW Plus

Anfrage zum Gesundheitszentrum Wetterau vom 12. Februar 2019
Antwort erfolgte am 1. März 2019

1.a. Im Gesellschaftsvertrag für die geplante Privatklinik GZW Plus
wird ein Stammkapital von 25.000 Euro vorgesehen. Wer bringt das ein?

Antwort: Die bisherige KDW Bau- und Grundstücksmanagement GmbH (KdW Bau) als Tochterunternehmen der Kliniken des Wetteraukreises gGmbH (KdW) wurde in die GZW Plus GmbH umfirmiert und an die Gesundheitszentrum Wetterau gGmbH übertragen. Die KdW Bau hatte ein Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR. Eine weitere bzw. erneute Stammeinlage ist folglich nicht notwendig. Als Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaft an die GZW wird die Kapitalrücklage der KdW bei der GZW um den bilanziellen Wert der eingebrachten KdW erhöht.

1b. Sind Aufstockungen dieses geringen Stammkapitals geplant?
Wenn ja, wann und durch wen?
Derzeit gibt es nur einen Gesellschafter, die GZW gGmbH. Der Gesellschaftsvertrag der neuen GZW Plus GmbH sieht aber ausdrücklich mehrere Gesellschafter vor.

Antwort: Eine Erhöhung der Stammeinlage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen, im Übrigen auch nicht erforderlich. Dass der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich mehrere Gesellschafter vorsieht kann nicht bestätigt werden.

1c. Welche Personen sind nach dem Gesellschaftsvertrag der GZW Plus GmbH
entscheidungsberechtigt, einen neuen Gesellschafter aufzunehmen, wie
beispielsweise Asklepios oder Rhön?

Antwort: Die Aufnahme weiterer Gesellschafter bedarf im Sinne des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

1d. Warum wurde im Gesellschaftsvertrag der GZW Plus GmbH nicht ausdrücklich
festgehalten, dass der Kreistag der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter
zustimmen muss?

Antwort: An dieser STelle wird auf die Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Haupt-, Finanz- und Personalausschuss am 6. 12. 2018 bezgl. Top 4 „GZW Plus GmbH“, Gesellschaftsvetrag hingewiesen. Nachfolgend ein Auszug:
„Nach §6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der GZW Plus GmbH bedarf der Erwerb, die Veräußerung, die An- und Verpachtung von Unternehmen, das Teilen von Unternehmen und Beteiligungen, deren Einrichtung und Auflösung, die Übernahme von Betriebsführung für andere Unternehmen sowie Einrichtung und Aufhebung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Der Gesellschaftervertrag der GZW PlusGmbH regelt ausschließlich die Zuständigkeiten der entsprechenden Gesellschaftsorgane (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung). Der Gesellschaftsvertrag kann keine Regelungen enthalten, die den gesetzlichen Vorgaben zur Regelung der Zuständigkeit des Kreistages (gemäß der Hessischen Gemeinde- und Landkeisordnung) entgegenstehen. Das heißt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kreisausschusses und des Kreistags kann kein kommunales Beteiligungsunternehmen neue Gesellschafter aufnehmen.
Der Passus in § 6 des Gesellschaftervertrags der GZW Plus GmbH berührt folglich nicht die kommunalrechtlichen Regelungen der Zuständigkeit der politischen Gremien des Gesellschafters Wetteraukreis. § 6 nennt lediglich die zustimmungspflichtigen Geschäfte, die über die Entscheidungskompetenz der Geschäftsführung hinausgehen (Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung GZW Plus GmbH).“

2. Die GZW gGmbH ist gemeinnützig. Die neu gegründete GZW Plus GmbH ist nicht
gemeinnützig. Die GZW GmbH ist bereits mit anderen nicht gemeinnützigen Aktivitäten zugange, wie beispielsweise die Vermietung des Gebäudes Facharzt- und Servicezentrum in Bad Nauheim.

Antwort: Bei der Vermietung des Facharzt- und Servicezentrum (FASZ) handelt es sich um die Sphäre „Vermögensverwaltung“ der gemeinnützigen GZW gGmbH. Bei diese Tätigkeit handelt es sich entgegen der oben genannten Ausführung nicht um eine nicht gemeinnützige Aktivität, sondern um eine gemeinnützige Tätigkleit, welche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KDtG) und § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer befreit sind.

a. Ist es zulässig, Gelder aus dem gemeinnützigen Bereich für den nicht
gemeinnützigen Teil zu verwenden? Wenn ja, welche Auswirkungen kann das
haben, auch steuerlich?

Antwort: Aufgrund der Komplexität der Steuergesetzgebung kann diese Frage nicht pauschal mit ja/nein beantwortet werden. Grundsätzlich nimmt bei einer gemeinnützigen GmbH die Mittelverwendung (Verwendung von Geldern) einen besonderen Stellenwert ein. 
Da im Fall der GZW Plus GmbH keine Gelder von der GZW gGmbH verwendet werden, stellt sich die oben genannte Frage nicht.

b. In welchem Umfang darf eine gemeinnützige GmbH nicht gemeinnützige Aktivitäten haben, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden?

Antwort: Wirtschaftliche Aktivitäten von gemeinnützigen Körperschaften sind grundsätzlich zulässig. Über die genauen Grenzen einer wirtschaftlichen Betätigung gibt es keine Einigkeit. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die konkrete wirtschaftliche Betätigung ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke darstellt. Somit ist eine wirtschaftliche Betätigung unschädlich, sofern diese dem gemeinnützigen Zweck dient. Ist der  wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem gemeinnützigen Bereich untergeordnet, sondern ein eigenständiger Zweck oder gar Hauptzweck der Körperschaft, ist die Körperschaft mangels ausschließlicher Gemeinnüzigkeit insgesamt steuerpflichtig (Urteil Bundesfinanzhof vom 04. 04. 2007, I R 76/05 BStBl.2007, 631).

Im Zweckbetriebsbereich ergibt sich die Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeiten bereits daraus, dass entgeltliche Tätigkeiten und Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke eine Einheit bilden, weil die satzungsmäßigen Zwecke gerade durch den Zweckbetrieb verwirklicht werden (vgl. § 65 Nr. 1 Abgabenordnung) und der Zweckbetrieb für die Zweckverwirklichung notwendig ist (vgl. 3 65 Nr. 2 Abgabenordnung). Wirtschaftliche Aktivitäten im Rahmen des gesetzlichen Beispielkatalogs (vgl. §§ 65 bis 68 Abgabenordnung) sind folglich regelmäßig als unschädlich für die Gemeinnützigkeit anzusehen.

Für die Frage, welche wirtschaftliche Betätigungen dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen sind, kommt es darauf an, welche Leistungen typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbracht werden. Maßgebend sei insoweit, dass das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt sei und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen müsse.
Im Fall der Beziehung von GZW gGmbH und GZW Plus GmbH bedeutet das:
– Grundsätzlich sind Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von Personal und Sachmitteln an eine private Klinik nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen, sondern begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
– Die wirtschaftliche Betätigung ist jedoch insoweit unschädlich, sofern diese dem gemeinnützigen Zweck dient sowie dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist.
– Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem gemeinnützigen Bereich untergeordnet, sondern ein eigenständiger Zweck oder gar Hauptzweck der Körperschaft, ist die Körperschaft mangels ausschließlicher Gemeinnützigkeit insgesamt steuerpflichtig (vgl. BFH Urteil vom 04. 04. 2007, I R 76/05, BStBl. II 2007, 631).
– Vorliegend dienen die Dienstleistungen der GZW gGmbH gegenüber der GZW Plus GmbH jedenfalls mittelbar der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, weil auch die GZW Plus GmbH den Betrieb eines Krankenhauses (einer Privatklinik) als Gesellschaftszweck hat. Damit stellen die Dienstleistungen der GZW gGmbH keinen eingenständigen Zweck dar, sondern werden – wie entsprechende interne Leistungen der GZW auch – im Rahmen der Erfüllung des Zwecks „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ erbracht.

Vom Umfang her darf diese wirtschaftliche Tätigkeit indessen der GZW gGmbH nicht das Gepräge geben. Dies ist insbesondere dann erreicht, wenn der Umsatz, der mit den Dienstleistungen der GZW gGmbH gegenüber der GZW Plus GmbH erbracht wird, den Umsatz der GZW gGmbH im Rahmen ihres Zweckbetriebes (eigner Krankehausbetrieb) übersteigt, was jedoch nicht der Fall ist.

3. Das Bad Nauheimer Hochwaldkrankenhaus soll umfangreich erweitert werden, in der Presse wurden dafür Kosten von 60 Millionen Euro genannt. 

a. Mit welchen Beträgen aus der Hessenkasse wird der Wetteraukreis dieses Projekt der GZW gGmbH unterstützen?

Antwort: Mit Schreiben vom 18. 12. 2018 teilte das Hessische Ministerium der Finanzen mit, dass der Wetteraukreis gemäß § 6 Hessenkassengesetz einen Investitionszuschuss in Höhe von 31.016.338 EUR erhält. Zusätzlich ist ein Eigenanteil von 3.446.272 EUR zu erbringen. Der Kreistag hat gemäß Sitzungsvorlage „Hessenkasse – Teilnahme am Investitionsprogramm; Drucksachen-Nr. 2017/0383“ bereits in seiner Sitzung am 06. 12. 2017 die Verwendung der Hessenkassen-Mittel für folgende Bereiche beschlossen:
– Anteilsfinanzierung Krankenhausbau
– Schulbau
– Kreisstraßenbau und S6 Ausbau
– Tilgung  von Investitionsdarlehen

Die Mittel aus dem Investitionsprogramm Hessenkasse werden für im Doppelhaushalt 2019/2020 beschlossene investive Maßnahmen verwendet. Die Antragstellung zur Verwendung der Hessenkassenmittel muss gemäß den Förderrichtlinien zur Hessenkasse spätestens bis zum 31. 12. 2021 abgeschlossen sein. Vor Auswahl geeigneter Maßnahmen aus dem Haushaltsplan sind die Förderkriterien der Hessenkasse zu prüfen. Dazu zählt u.a. die zeitliche Einschränkung, dass als frühester Maßnahmebeginn der 01. 01. 2019 definiert und als spätester Abschluss der Maßnahme der 31. 12. 2024 festgelgt wurde.
Eine Festlegung auf einzelne Projekte ist noch nicht erfolgt.

b. Welche Beträge aus den Wiesbadener Förderbescheiden vom Dezember 2017 und Dezember 2018 sollen dafür verwendet werden? 

Antwort: Mittels Fördermittelbescheid vom Dezember 2017 wurden für den ersten Bauabschnitt 7 Mio. EUR Fördermittel nach § 25 Hessisches Krankehausgesetz (HKHG) 2011 bewilligt, welche entsprechend zum Einsatz kommen.
Aus Dezember 2018 gibt es zugunsten GZW keinen Förderbescheid.

c. Sollen Teile des neuen Bettenhauses bzw. Teile der Investitionen, die mit öffentlichen Geldern realisiert werden, für die Privatklinik GZW Plus GmbH genutzt werden? 

Antwort: Sowohl die z. Zt. bestehenden, als auch die zukünftigen Krankenhausräumlichkeiten werden durch die GZW Plus GmbH mitgenutzt. Hierfür zahlt die GZW Plus GmbH der GZW gGmbH ein Entgelt, welches auf Basis der Kosten der GZW gGmbH zzgl. eines Gewinnsufschlages für die GZW gGmbH kalkuliert ist.

d. Ist es zulässig öffentliche Fördermittel für diese Privatklinik zu verwenden?
In der Wetterauer Zeitung vom 23.11.2018 beschreibt Geschäftsführer Fellermann
das Geschäftsmodell folgendermaßen: die Privatklinik würde nur auf dem Papier
existieren, sie hätte keine eigenen Gebäude und keine Angestellten.

Antwort: Da die GZW gGmbH eine anteilige Fördermittelzuführung für die Tätigkeiten der GZW Plus GmbH genutzten fördermittelfinanzierten Anlagegüter vornehmen wird, ist es zulässig, dass fördermittelfinanzierte Anlagegüter für die Tätigkeit der Privatklinik genutzt werden.

4. Als nicht gemeinnützige GmbH muss die GZW Plus GmbH streng von der
gemeinnützigen GZW gGmbH getrennt werden, organisatorisch, personell und
finanziell.

Antwort: Weshalb die beiden Gesellschaften vor dem Hintergrund der Gemeinnützigkeit organisatorisch, personell und finanziell getrennt sein müssen, kann nicht nachvollzogen oder bstätigt werden. Vielmehr ist im Fall der GZW Plus GmbH eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers (GZW gGmbH) gewünscht und vorliegend. Hierdurch liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Die Rechtsfolge der Organschaft ist, dass Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (Organkreis) nichtsteuerbare Innenumsätze sind und damit keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Außenumsätze, d. h. Leistungen an Leistungsempfänger außerhalb des Organkreises, unterliegen nach allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung.

Dass das Vermögen der GZW gGmbH als Gesellschafter aus rechtlichen Gründen zwingend strikt von dem Vermögen der GZW Plus GmbH getrennt werden muss, ist unbestritten. Dies ist aus rechtlichen Gründen bei allen Gesellschaften notwendig.

a. Wann soll der break-even point, also die Gewinnschwelle, der neuen GZW Plus
GmbH erreicht werden? (Kosten für separate Geschäftsführung, separate
Abrechnungsprogramme, juristische und ökonomische Beratung, Datenschutz,
Verhandlungen mit Privatkrankenkassen, Personal, Miete für Geräte und
Einrichtung, separate Leistungserfassung etc.)?

Antwort: Da die GZW Plus GmbH nur marginale Fixkosten hat, hängt die Erreichung des brak-even-points maßgeblich von den mit der Behandlung erzielten effektiven Bewertungsrelationen, sogenannter Case Mis (CM), abzgl. den vom institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bundesweit ermittelten Aufwendungen der effektiven Bewertungsrelationen ab. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass der brak-even-point im oberen zweistelligen Bereich an effektiven Bewertungsrelationen liegt.

b. Soll zusätzlich Personal eingestellt werden? Oder sollen zusätzliche Arbeitsverträge
mit den vorhandenen GZW gGmbH-Mitarbeitern abgeschlossen werden?

Antwort: Die Einstellung von Personal steht in abhängigkeit mit dem Leistungsgeschehen in den Kliniken des GZW-Verbundes. Bei gleichbleibendem Leistungsgeschehen erfolgt keine Zusätzliche Einstellung, da sich die Patienten für Abrechnungszwecke lediglich auf eine weitere Gesellschaft verteilen.

c. Werden die Ärzte für die Behandlung der GZW Plus Patienten in der neuen
Privatklinik dasselbe Entgelt erhalten wie für die Behandlung der GZW gGmbH
Patienten?

Antwort: Das Entgelt der Ärzte für die Behandlung von patienten unterscheidet sich nicht.

d. Wer übernimmt die Kosten für die Anschubfinanzierung der neuen GZW Plus GmbH?

Antwort: Die Frage stellt sich nicht, da keine Kosten für eine Anschubfinanzierung anfallen.

5a. Wie soll die räumliche Trennung zum bisherigen GZW-Betrieb realisiert werden?
Werden extra Stockwerke oder Abteilungen dafür genutzt oder entstehen?

Antwort: Für die Behandlung der Patienten in der GZW Plus GmbH werden die den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen gemeldeten und mittel genehmigten Anträgen bestätigten Räumlichkeiten genutzt. Die Antragsunterlagen enthielten für jeden Standort: Katasteramtlicher Lageplan des Hauses mit Himmelsrichtungen; Bau-, Raum- und Funktionspläne mit entsprechenden Bemaßungen, mit Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung; weitere Darstellung von Patientenzimmer, Stützpunkte/Schwesternzimmer, Arbeitsräume, Untersuchungsräume etc.

b. Wie soll die Miete berechnet werden, die die GZW Plus GmbH an die GZW gGmbH zahlen muss?

Antwort: Die Bezahlung erfolgt nach der tatsächlichen Nutzung. Da der Aufwand je Fallpauschale, sogenannter DRG (Diagnosis Related Groups), welcher über den InEK Kostenbrowser ermittelt werden kann, keine Investitionskosten aufgrund des vorherrschenden Systems der dualen Finanzierung innehat, erfolgt die Rechungsstellung in Höhe der anteilig beanspruchten Investitionsgüter. Für die Beanspruchung von fördermittelfinanzierten Investitionsgütern findet eine entsprechende Zuführung zu den Fördermitteln statt (siehe antwort auf Frage 3.d.).

6. Wie sollen sich die Leistungen der GZW Plus GmbH von den bisherigen Leistungen der GZW GmbH für Privatpatienten unterscheiden? Ärzte, Pflegekräfte, Service,
Verpflegung, Arbeitsaufwand, Personalschlüssel?

Antwort: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) zum 1. Januar 2016 sind zahlreiche tiefgreifende Änderungen des gesetzlichen Rahmens für die Krankenhausfinanzierung festgelegt worden. Diese Neuerungen, wie u. a. der Fixkostendegressionsabschlag, haben womöglich einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die Vergütung der Krankehäuser. Seit dem 1. Januar 2017 gilt der sog. Fixkostendegressionsabschlag und ersetzt damit den bisherigen Mehrleistungsabschlag.
Mit dem Fixkostendegressionsabschlatg „rabattiert“ das Krankenhaus zusätzlich in das Budget aufgenommene Leistungen für mindestens drei Jahre um mindestens 35%. Basierend auf dieser gesetzlichen Mindestdauer und Mindesthöhe konnten bis 2019 (Pflegepersonalstärkungsgesetz) jedoch auch individuell längere Gültigkeiten oder höhere Abschläge (gesetzlich begrenzt auf 50%) in den Budgetverhandlungen vereinbart werden.

Dieser vom Gesetzgeber implementierte Zwangsrabatt führt in den Krankenhäusern zu einer Begrenzung der Leistungsausweitung und damit auch des Wachstums. Parallel ist absehbar, dass auch mit der Umsetzung signifinkanter Maßnahmen im Krankenhausbetrieb (Prozessoptimierung in der Medizin und Pflege, Umstrukturierung der Tertiärbereiche etc.) die Ergebnissentwicklung der Akutkrankenhäuser des GZW in den nächsten Jahren nicht ausreichend ist, um alle baulichen und investiven Projekte zu realisieren, die zur Umsetzung der Medizinstrategie und des GZW Programmes 2022 benötigt werden.

Damit alle Krankenhäuser des GZW die anvisierten Ziele realisieren können, besteht die Möglichkeit, mit der Gründung einer Klinik gem. § 30 Gewerbeordnung (GewO) die gesamte Leistungsentwicklung bei geschickter Gestaltung zu optimieren. Eine „§ 30 GewO Klinik“ ist neben der Budgetklinik (Plankrankenhaus) für ausschließlich Privatversicherte und Selbstzahler zu führen, ohne dass dort andere Vergütungsansätze oder gar eine andere Medizin und Pflege betrieben werden.

7. Im KHG § 17 heißt es: „Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.“
Welche Auswirkung wird dieses Gesetz auf die neue GZW Plus GmbH haben?
https://www.pkv.de/themen/versorgung/krankenhaus/ratgeber-privatkliniken/

Antwort: § 17 KHG hat insofern keine Auswirkung auf die GZW Plus GmbH, da die GZW Plus GmbH keine höheren Entgelte verlangt/verlangen wird, als nach den Regelungen des Krankenhausgesetzes.

8. Nach § 52 HKO gilt für den Kreis Wetterau der § 122 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Dort heißt es: „Eine Gemeinde darf eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn … 3. Die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält.“

Die GZW Plus GmbH ist eindeutig ein wirtschaftliches Unternehmen. Für die Gründung ist sowohl ein Beschluss des Kreistags wie auch ein Beschluss der Stadt Bad Nauheim erforderlich, beide an das Kommunalrecht gebunden. Es fehlt im Gesellschaftsvertrag jedoch der Aufsichtsrat bzw. ein entsprechendes Überwachungsorgan. Entspricht dies dem Gesetz? Was ergibt sich aus dem Fehlen dieses Organs?

Antwort: Bei einer Gesellschaft der Größenordnung der GZW Plus GmbH ist nach dem GmbH-Gesetz ein Aufsichtsrat ein fakultatives Gremium. Im Übrigen ist bei der GZW gGmbH ein Aufsichtsrat implementiert, der auch für die Tochterunternehmen zuständig ist. Insofern ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates bei der GZW Plus GmbH nicht erforderlich.

9. Die GZW Plus GmbH kann mit einem Privatpatienten nur abrechnen wenn der Patient dem schriftlich zugestimmt hat, einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat. Dies ist um so bedeutsamer, wenn die private Krankenkasse nicht alle Kosten der Behandlung übernimmt. Im Logo der GZW GmbH ist ein Plus zu sehen. Die Privatklinik heißt GZW Plus. Könnte es dadurch zu Verwechslungen kommen? Welche rechtlichen Konsequenzen hätte es wenn Patienten sich auf diese Ähnlichkeit berufen?

Antwort: Patienten die eine Behandlung in der GZW Plus GmbH wünschen, schließen einen Behandlungsvertrag mit der GZW Plus GmbH ab und nicht mit der GZW gGmbH. Rein rechtlich hat ein grafisches Zeichen (Logo) keine Auswirkung, da dies lediglich das Unternehmen repräsentiert. Für einen Vertrag maßgeblich ist die Bezeichnung, wie sie im Hanselsregister eingetragen ist. Im Behandlungsvertraag der GZW Plus GmbH ist die Firmenbezeichnung gem. Handelsregister angegeben.