Jobcenter Wetterau – viele Fragen

Es gibt einen Beschluss des Kreistages, nach dem die Leitung des Jobcenters Wetterau halbjährlich im Sozialausschuss berichten soll. Es geht einmal um einen Bericht zur Arbeit des Jobcenters und zu den hauptsächlichen Arbeitsfeldern/Problemlagen. Zum anderen um einen Ausblick, was in Zukunft ansteht. Der letzte Bericht wurde von Herrn Wiedemann im Juli 2015 im Sozialausschuss gegeben. Es war dies der einzige Bericht in 2015. In 2016 ist noch gar nicht berichtet worden. Wir möchten Sie bitten, der Beschlusslage des Kreistags gerecht zu werden. Bis dahin hat die Fraktion DIE LINKE. / Piraten schon mal die folgenden Fragen:

1. Uns liegen Informationen vor, dass ein/e Leistungsbezieher/in von AlG II bei Umzug in eine Wohngemeinschaft nicht mehr die Mietobergrenze von 360,- Euro/pro Person (Vergleichsraum 1) ausschöpfen darf. Wir hörten, es liege eine interne Obergrenzenregelung vor, die pro Person in einer Wohngemeinschaft eine Obergrenze von 280,- Euro vorgibt.

1a) Gibt es interne Anweisungen, die eine niedrigere Mietobergrenze für Wohngemeinschaften festlegen?

Wenn ja, wieso gibt es für Wohngemeinschaften diese niedirgeren Mietobergrenzen?

1b) Falls ja, wer hat diese Abweichungen von der Mietobergrenze festgelegt?

1c) Warum ist die niedrigere Mietobergrenze für Wohngemeinschaften nicht in den veröffentlichten Tabellen des Jobcenters und des Wetteraukreises aufgeführt?

2. Anerkannte Flüchtlinge, die in den Städten und Gemeinden des Wetteraukreises, in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, schließen bis zum Umzug in eine eigene Wohnung mit den zuständigen Behörden Mietverträge ab. Obwohl in den Unterlagen klar zu erkennen ist, wie hoch der Mietzins und wie hoch die Umlagen sind, fordern die Sachbearbeiter des Jobcenters regelmäßig die Vorlage einer vom Vermieter (in diesen Fällen von den Städten und Gemeinden) ausgefüllten Mietbescheinigung.

2a) Wieso werden trotz Mietvertrag Mietbescheinigungen verlangt?

2b) Gelten die Datenschutzbestimmungen in diesem Fall für die Geflüchteten nicht?

3. Anerkannte Flüchtlinge mit einer Fiktionsbescheinigung haben in einigen Fällen Schwierigkeiten, ein Bankkonto zu eröffnen.

Wie verfährt das Jobcenter in diesen Fällen?

4. Der §14 Abs. 2 SGBII wurde von der Bundesregierung im Zuge der „Rechtsvereinfachungen“ überarbeitet. Jetzt wird Beratung unter der Überschrift ,,Grundsatz des Förderns“ an zentraler Stelle als Leistung des Jobcenters benannt. ,,Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. 
Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person.“

4a) Wie stellen Sie sicher, das anerkannte Flüchtlinge ohne Deutschkenntnisse ausreichend beraten werden?

4b) Wie viele Dolmetscher unterstützen die Sachbearbeiter?

4c) Welche Sprachen sprechen besagte Dolmetscher?

4d) Wie viele der Übersetzer sind beim Jobcenter angestellt?

5. Eingliederungsvereinbarungen, Aufforderungen zur Mitwirkungspflicht und Einladungen zum Gespräch beim Arbeitsvermittler werden in deutscher Sprache verfasst.

Wie stellen Sie sicher, dass Flüchtlinge oder andere Leistungsberechtigte, die der deutschen Sprache in der Schriftform nicht mächtig sind, ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachkommen können?

6. Betroffene berichten, dass ihnen ein Arbeitsverhältnis z.B. in der Gastronomie vermittelt wurde und der Arbeitgeber für die Einstellung in den ersten (6) Monaten des Arbeitsverhältnisses Förderungen von Seiten des Jobcenters bekommen habe. Läuft die Förderung aus, endet das Arbeitsverhältnis.

6a) Sind Ihnen solche Fälle bekannt?

6b) Falls ja, wie verfahren Sie mit den Arbeitgebern? 
Werden dann auch weiterhin Arbeitskräfte vermittelt?

7. Menschen im Hartz4 Leistungsbezug steht bei Erstanmietung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine sogenannte „Erstausstattungen für die Wohnung“ einschließlich Haushaltsgeräten zu.

Ebenso sieht der Gesetzgeber vor, dass bei der Geburt eines Kindes eine einmalige Beihilfe für Babyerstausstattung vom zuständigen Jobcenter gewährt wird.

7a) Wird nach Antragstellung eine Pauschale nach Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft gezahlt oder gibt es eine Auflistung über die Höhe der zu zahlenden Beträge in einzelne Posten? (beispielsweise 70,- Euro für eine Matratze)

7b) Wenn es eine Pauschale gibt, wer hat die Höhe festgelegt und auf welcher Grundlage?

7c) Sollte eine Pauschale gezahlt werden: 
sind in dieser Pauschale auch benötigte Elektrogeräte wie Kühlschrank, Waschmaschine etc. enthalten?

7d) Belaufen sich die Beträge auf einzelne Posten:
Wer hat die Höhe der Auszahlbeträge festgelegt und auf welcher Grundlage wurden sie 
berechnet?

7e) Wo und wie erfahren anspruchsberechtigte Personen, in welcher Höhe ihnen die einmaligen Leistungen zustehen? 

7f) Wir hoch ist die durchschnittliche Höhe der einmaligen Beihilfe für die Erstausstatung einer Wohnung?

Wie hoch ist die durchschnittliche Höhe der einmaligen Beihilfe für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes?

8. Sind Ihnen Leistungsbescheide bekannt, in denen Kindergeld vom Bedarf abgezogen wird, obwohl die Bewilligung der Kindergeldkasse (derzeit 6 Monate Bearbeitungszeit) noch aussteht?