Mietobergrenzen überarbeiten!
Die Fraktion DIE LINKE. / Piraten stellt zur Kreistagssitzung am 12. Februar 2020 folgenden Antrag:
Der Kreistag möge beschließen:
Die Berechnungen zu den Mietobergrenzen des Wetteraukreises (Schlüssiges Konzept) werden bis Juni 2020 überarbeitet und treten ab 1. Juli 2020 neu in Kraft.
Ziel muss sein, die Differenz zwischen den laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft und
den laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu schließen.
Insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern darf kein Geld mehr vorenthalten werden.
Begründung:
Eine Kleine Anfrage der Linkspartei im Bundestag (Drucksache 19//13029) zeigt, dass im Wetteraukreis seit Jahren für eine maßgebliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften im SGB II Bezug die laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft stark unterschritten werden.
Das Schlüssige Konzept der Mietobergrenzen des Wetteraukreises schafft es in seiner derzeitigen Verfasstheit nicht, die Differenz zwischen laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft und laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Deckung zu bringen.
Auch das aktuelle, ab 1. Januar 2020 gültige „Schlüssige Konzept“ ist nur seiner Form nach schlüssig erstellt. Es erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen im einfachen unteren (laut Gesetz NICHT einfachsten untersten, SGB II, §22) Wohnungsmarktsegment übernommen werden. Das Bundessozialgericht hat wiederholt darauf verwiesen, dass zu den ermittelten Obergrenzen auch wirklich Wohnungen frei und verfügbar sein müssen. Die Datenbasis des Wetteraukreises wird nicht allein dadurch besser, dass möglichst viele Daten zusammengetragen werden – zum Beispiel ein unverhältnismäßig hoher Anteil an veralteten Bestandsmieten. Frei und anmietbar sind Wohnungen, die auf dem Wohnungsmarkt verfügbar sind! Selbst formal schlüssig hergeleitete Mietobergrenzen werden im Laufe der Zeit zu niedrig sein.
So veröffentlichte die Bundesregierung am 5. September 2019 für den Wetteraukreis die unten aufgeführten Unterdeckungen für das Jahr 2018.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Unterdeckung besonders dann sehr hoch ist, wenn in der Bedarfsgemeinschaft Kinder leben! Es ist für Alleinerziehende eine deutliche Belastung, wenn im Jahr mehr als 1300 Euro für die Miete fehlen! Alle Parteien wollen etwas gegen Kinderarmut tun. Hier besteht die Möglichkeit dazu!
Zahlen der Bundesregierung für das Jahr 2018:
Bedarfsgemeinschaften insgesamt: 8.161
Davon mit der Unterkunftsart Miete: 7.316
Tatsächliche Kosten der Unterkunft: 43.871.006 Euro
Anerkannte Kosten der Unterkunft: 42.081.708 Euro
Differenz: 1.789.299 Euro
Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz: 1.518
Durchschnittliche Differenz bei den Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz: 1.179 Euro
Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz bei der Miete: 20.7 Prozent
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind: 2.959
Davon mit der Unterkunftsart Miete: 2.789
Tatsächliche Kosten der Unterkunft: 21.405.974 Euro
Anerkannte Kosten der Unterkunft: 20.365.110 Euro
Differenz: 1.040.864 Euro
Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz: 736
Durchschnittliche Differenz bei den Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz: 1.415 Euro
Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz bei der Miete: 26.4 Prozent
Alleinerziehende Bedarfsgemeinschaften: 1.502
Davon mit der Unterkunftsart Miete: 1.412
Tatsächliche Kosten der Unterkunft: 9.904.156 Euro
Anerkannte Kosten der Unterkunft: 8.375.908 Euro
Differenz: 528.248 Euro
Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz: 397
Durchschnittliche Differenz bei den Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz: 1.329 Euro
Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz bei der Miete: 28.1 Prozent