Zur kreistagssitzung am 29. September 2016 brachte die Fraktion DIE LINKE. / Piraten einen Antrag ein, der die Überarbeitung der mietobergrenzen fordert und eine Erhöhung zum 1. Januar 2017.
Der Kreistag möge beschließen:
Der Kreisausschuss erteilt den Auftrag zur zügigen Überarbeitung des „Schlüssigen Konzepts der Mietobergrenzen im Wetteraukreis“.
Das neu überarbeitete „Schlüssige Konzept der Mietobergrenzen“ wird der realen Mietentwicklung angepasst und zum 1. 1. 2017 in Kraft gesetzt.
Der Kreisausschuss besteht besonders auf die Einhaltung der folgenden Kriterien (aufgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung):
- Erstellung einer Bedarfsanalyse
Begründung:
Die Mietobergrenzen müssen der Nachfrage entsprechend erarbeitet sein.
Eine Bedarfsanalyse fehlt sowohl im „Schlüssigen Konzept …“ als auch im Sozialbericht des Wetteraukreises.
Anzahl und Struktur der relevanten Haushalte, die eine preiswerte Wohnung benötigen, müssen festgestellt werden. Dazu gehören nicht nur Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII, sondern auch Wohngeldbezieher/innen, Studierende, Auszubildende und Geringverdiener-Haushalte, die keine Transferleistungen beziehen. Auch die Wartelisten der Wohnungsbaugesellschaften müssen einbezogen werden.
Dies ist notwendig, um belastbare Hinweise zu erhalten, ob tatsächlich Wohnungen zu den Mietobergrenzen des Wetteraukreises konkret frei sind und angemietet werden können.
Im „Schlüssigen Konzept der MOG im Wetteraukreis“ wird zwar auf die gesetzliche Vorgabe hingewiesen, dass „…im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung tatsächlich verfügbar und zugänglich ist“. Die angeführten Zahlen zeigen jedoch keine nachvollziehbaren Kriterien auf, wie die Verfügbarkeit geprüft und mit dem Bedarf ins Verhältnis gesetzt wurde. Wenn Prüfkriterien fehlen, kann man ja wohl nur von Schätzungen ausgehen, die dann den Rechtsvorgaben nicht entsprechen würden.
- Wie vom Gesetzgeber verlangt, wird die Datenbasis für das Konzept neu erhoben.
Begründung:
Die Datenbasis des „Schlüssigen Konzepts …“ stammt von 2011 und wurde 2012/2013 umstrukturiert und um Angebote des freien Wohnungsmarktes erweitert. Zur Festsetzung der Mietobergrenzen vom 1. 1. 2016 wurden aktuelle Daten kaum einbezogen. Das widerspricht dem SGB II, das fordert, dass Schlüssige Konzepte den Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt und der aktuellen Anzahl und Struktur der Bedarfsgemeinschaften und Geringverdiener-Haushalte – also dem aktuellen Wohnungsbedarf – gerecht werden müssen.
Bestandsmieten müssen alle vier Jahre neu erhoben werden. Neuvertragsmieten sind in einer repräsentativen Stichprobe (z. B. Wohnungsbaugesellschaften, Jobcenter) in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag zu erfassen. Ebenso die Angebotsmieten des freien Wohnungsmarktes. Angebotsmieten sind auch deshalb aktuell und hinreichend zu erfassen, weil sie Auskunft darüber ermöglichen, ob angemessener Wohnraum in ausreichendem Umfang verfügbar ist.
- Als Arbeitshilfe werden die geltenden Mietobergrenzen der Nachbarkreise herangezogen. (siehe Anhang)
Begründung:
Die seit dem 1. 1. 2016 geltenden Mietobergrenzen stellen nur für Ein-Personen-Haushalte eine Anpassung an den Wohnungsmarkt dar. Bei Zwei-Personen-Haushalten erfolgte eine Anpassung im Westkreis. Für große Haushalte ist nur in Einzelfällen eine Anpassung zu konstatieren. Im Ostkreis sind die Mietobergrenzen für einige Zwei-Personen-Haushalte und für Familien mit Kindern gar gesunken.
Im Vergleich der Jahre 2015, 2016 und 2005 zeigt sich: die aktuellen Mietobergrenzen liegen sogar unter denen des Jahres 2005. Belege für diese Verschlechterungen stehen aus: Weder sind die Mieten in diesem Zeitraum entsprechend gesunken noch ist uns ein Überangebot an Wohnraum bekannt. Andere Gründe werden auch nicht genannt.
Ein Blick auf die Nachbarkreise macht deutlich, dass im Wetteraukreis die Kosten der Unterkunft heruntergerechnet werden. Dass der Wetteraukreis eine derart niedrigere Mietstruktur aufweist, ist mit Blick auf den Wohnungsmarkt nicht nachvollziehbar.
Vergleichen Sie die Tabellen 1 und 2:
Tabelle 1: Mietobergrenzen im Wetteraukreis Vergleich von 2005, 2015 und 2016:
Bad Vilbel, Karben, Bad Nauheim (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 1)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1 Person 285 Euro 320 Euro 360 Euro
2 Personen 370 Euro 370 Euro 380 Euro
3 Personen 430 Euro 450 Euro 480 Euro
4 Personen 490 Euro 505 Euro 520 Euro
5 Personen 550 Euro 570 Euro 595 Euro
Jede weitere Person 60 Euro 80 Euro 80 Euro
Friedberg, Rosbach (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 1)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1 Person 265 Euro 320 Euro 360 Euro
2 Personen 340 Euro 370 Euro 380 Euro
3 Personen 395 Euro 450 Euro 480 Euro
4 Personen 450 Euro 505 Euro 520 Euro
5 Personen 505 Euro 570 Euro 595 Euro
Jede weitere Person 55 Euro 80 Euro 80 Euro
Ober Mörlen, Wöllstadt, Niddatal (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 1)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1Person 245 Euro 320 Euro 360 Euro
2 Personen 325 Euro 370 Euro 380 Euro
3 Personen 370 Euro 450 Euro 480 Euro
4 Personen 420 Euro 505 Euro 520 Euro
5 Personen 470 Euro 570 Euro 595 Euro
Jede weitere Person 50 Euro 50 Euro 80 Euro
Altenstadt (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 2)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1 Person 265 Euro 285 Euro 310 Euro
2 Personen 340 Euro 340 Euro 330 Euro
3 Personen 395 Euro 375 Euro 415 Euro
4 Personen 450 Euro 445 Euro 460 Euro
5 Personen 505 Euro 480 Euro 495 Euro
jede weitere Person 55 Euro 65 Euro 65 Euro
Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Wölfersheim, Echzell, Reichelsheim, Florstadt (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 2)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1 Person 245 Euro 285 Euro 310 Euro
2 Persoenen 325 Euro 340 Euro 330 Euro
3 Persoenen 370 Euro 375 Euro 415 Euro
4 Personen 420 Euro 445 Euro 460 Euro
5 Personen 470 Euro 480 Euro 495 Euro
Jede weitere Person 50 Euro 65 Euro 65 Euro
Nidda, Ranstadt, Ortenberg, Büdingen, Limeshain, Glauburg (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 3)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1Person 245 Euro 280 Euro 305 Euro
2 Personen 325 Euro 310 Euro 300 Euro
3 Personen 370 Euro 355 Euro 375 Euro
4 Personen 420 Euro 415 Euro 425 Euro
5 Personen 470 Euro 450 Euro 475 Euro
Jede weitere Person 50 Euro 65 Euro 65 Euro
Gedern, Hirzenhain, Kefenrod (ab 1.1.2016 Vergleichsraum 4)
2005 1.1.2015 1.1.2016
1 Person 245 Euro 260 Euro 275 Euro
2 Persoenen 325 Euro 310 Euro 295 Euro
3 Personen 370 Euro 360 Euro 360 Euro
4 Personen 420 Euro 345 Euro 380 Euro
5 Personen 470 Euro 365 Euro 390 Euro
Jede weitere Person 50 Euro 55 Euro 55 Euro
Tabelle 2: Vergleichende Tabelle der Mietobergrenzen:
Wetteraukreis | Kreis Groß Gerau | Hochtaunuskreis seit 2015 | |
1/2016 | seit 2015 | ||
Vergleichsraum 1 Bad Vilbel, Karben, Bad Nauheim, Friedberg, Rosbach, Niddatal, Wöllstadt, Ober Mörlen | 1 P. 360 Euro 2 P. 380 Euro 3 P. 480 Euro 4 P. 520 Euro 5 P. 595 Euro jede weitere Person | Region Nord: Bischofsheim 1 P. 413 Euro Ginsheim Gustavsburg 1 P. 426 Euro Kelsterbach 1 P. 482 Euro Raunheim 1 P. 490 Euro Rüsselsheim 1 P. 430 Euro Region Mitte: Büttelborn, Trebur 1 P. 439 Euro Groß Gerau 1 P. 435 Euro Mörfelden/W. 1 P. 473 Euro Nauheim 1 P. 444 Euro Region Süd: Biebesheim 1 P. 403 Euro Gernsheim 1 P. 408 Euro Riedstadt 1 P. 412 Euro Stockstadt 1 P. 349 Euro | Gebiet 1: Bad Homburg, Friedrichsdorf, Königstein, Kronberg, Oberursel, Steinbach 1 P. 518 Euro Gebiet 2: Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Weilrod, Wehrheim 1 P. 417 Euro |
Vergleichsraum 2 Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Wölfersheim, Echzell, Reichelsheim, Florstadt, Altenstadt | 1 P. 310Euro 2 P. 330 Euro 3 P. 415 Euro 4 P. 460 Euro 5 P. 495 Euro jede weitere Person | ||
Vergleichsraum 3 Nidda, Ranstadt, Ortenberg, Büdingen, Limeshain, Glauburg | 1 P. 305 Euro 2 P. 300 Euro 3 P. 375 Euro 4 P. 425 Euro 5 P. 475 Euro jede weitere Person | ||
Vergleichsraum 4 Gedern, Hirzenhain, Kefenrod | 1 P. 275 Euro 2 P. 295 Euro 3 P. 360 Euro 4 P. 380 Euro 5 P. 390 Euro jede weitere Person |