Teil 2 – Aktualisierung des Schlüssigen Konzepts der Mietobergrenzen 2020

Sehr geehrter Herr Häuser,

Bezüglich der Aktualisierung des Schlüssigen Konzeptes der Mietobergrenzen für den Wetteraukreis 2020 haben sich für uns weitere Fragen aufgetan, um deren Beantwortung wir bitten :

1. Handelt es sich bei den vorläufig angemessenen Betriebskosten um einen Pauschalbetrag, um den die Kaltmiete monatlich aufgestockt wird?
Die Formulierung des Vortrags im Sozialausschuss lautete: „In die MOG-Berechnung fließen alle vorhandenen und verfügbaren Datensätze über Betriebskosten ein“.
Das ist missverständlich, da nicht klar gesagt wird, ob die Nettokaltmiete oder die Bruttokaltmiete gemeint ist. Können Sie uns das verbindlich erklären?

Antwort: Wie im Vortrag in der Sozialhilfekommission ausgeführt, handel es sich bei der Mietobergrenze (MOG) um die Kaltmiete, zu der die vorläufig angemessenen Betriebskosten hinzukommen (siehe Tabelle). Aus beiden Werten ergibt sich die Bruttokaltmiete. Zur Berechnung beider Werte wurden alle verfügbaren Datensätze einbezogen. Die Datenquellen und deren Anzahl entnehmen Sie dem Schaubild.

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2. Ihrerseits wurde ausgesagt; „monatliche Abschläge für Betriebskosten sind nur vorläufige Rechnungsposten“.
Ist es so gemeint, dass am Jahresende eine Betriebskostenabrechnung beim Jobcenter oder Sozialamt vorgelegt werden muss und die tatsächlichen kalten Betriebskosten dann nachberechnet werden? Also, dass bei Mehrverbrauch eine Nachzahlung des Amtes an den Mieter erfolgt und bei Minderverbrauch eine Rückzahlung ans Amt erfolgen muss?

Antwort: Das ist weitgehend zutreffend. Im laufenden Jahr werden durch den Sozialleistungsträger gemäß den Angaben im Mietvertrag pauschale Abschläge für Betriebskosten gezahlt. Nach Ende des Kalendejahres legt der Leistungsempfänger / die Leistungsempfängerin dem Sozialleistungsträger die Betriebskostenabrechnung vor. Gemäß §22 Absatz 3 SGB II mindern Guthaben aus Betiebskostenabrechnungen die Aufwedungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Gutschrift.
Durch den Sozialleistungsträger werden in der Betriebskostenabrechnung insbesondere die Kosten geprüft, die verbrauchsabhängig sind, z. B. Wasser. Für den Verbauch von Wasser gibt es anerkannte Durchschnittswerte. Liegt der Verbrauch von Wasser im Einzelfall deutlich über dem Durchschnittswert, wird der überschießende Teil nur beim ersten Mal übernommen.
Durch den Sozialleistungsträger erfolgen in diesen Fällen eine Aufklärung zum überdurchschnittlichen Wasserverbrauch und eine Information, dass ein weiterhin hoher Wasserverbrauch nicht durch den Sozialleistungsträger übernommen wird. Von daher handelt es sich bei dem Großteil der Betriebskosten im „einen vorläufigen Rechnungsposten“.

3. Welche Art Datensätze wurden genau für die Erstellung der Betriebskosten herangezogen?
Wie viele dieser Datensätze entstammen dem Wohnungsbestand
   des Jobcenters?
   des Sozialamts?
   des Amts für Bodenmanagement?
   der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften?
   Wie viele aus den Angeboten des freien Wohnungsmarktes?
Wie viele Datensätze wurden im Vergleichsgebiet 1 erhoben?
Wie viele im Vergleichsgebiet 2?
Wie viele im Vergleichsgebiet 3?
Wie viele im Vergleichsgebiet 4?

Antwort: Daten über Betriebskosten liegen aus drei Datenquellen vor (siehe Tabelle). Die Daten des Amtes für Bodenmanagement sowie vom freien Wohnungsmarkt (Inserate/Internet) enthalten die zur Berechnung erforderlichen Angaben der Betriebskosten nicht. Wie sich die vorhandenen, insgesamt 9590 Datensätze auf die drei Datenquellen und die vier Vergleichsräume aufteilen, ist in der Tabelle dargestellt.