Anfrage vom 12. Februar 2019
Antwort vom 28. März 2019
1. In wie vielen Fällen hat der Wetteraukreis aufgrund des hessischen Ausführungsgesetzes zum BTHG (Bundesteilhabegesetz) Erwachsene in der Eingliederungshilfe an den LWV abgegeben?
Antwort: Keine, die Fallübergabe erfolgt erst im Jahr 2020. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz in Kraft.
2. Welche Leistungsbereiche und wie viele Fälle wurden vom Wetteraukreis in der Kinder und Jugendhilfe insgesamt übernommen? (Bitte in tabellarischer Darstellung, gegliedert nach: Alter, Art der Leistungen und Geschlecht)
Antwort: Keine, die Fallübergabe erfolgt erst im Jahr 2020. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz in Kraft.
3. Welche Bereiche und Haushaltsstellen betrifft dies, genau?
Antwort: Siehe Teilhaushalte 05002, 05003 sowie 05010. wir verweisen hierzu auf unsere Stellungsnahme der Farktion DIE LINKE anlässlich der Haushaltsberatung für den Doppelhaushalt 2019/2020.
4. Wie viele der übernommenen Leistungen werden vom Wetteraukreis in Eigenregie durchgeführt?
Antwort: Die Frage ist unkonkret und kann so nicht beantwortet werden.
5. Wie viele der übernommenen Leistungen wurden an Träger übergeben? An welche Träger?
Antwort: Die Frage ist unkonkret und kann so nicht beantwortet werden.
6. Wie viele Hilfen zur Schulausbildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewährt der Wetteraukreis momentan? Wird diese Hilfe außer für den Besuch an staatlichen Schulen auch für Ersatzschulen oder Privatschulen gewährt? (In welcher Höhe für welche Schulform – Bitte aufschlüsseln)
Antwort: Am 31. 12. 2018 gewährte der Wetteraukreis
306 Teilhabeassistenzen in Schulen gemäß den Bestimmungen im SGB XII. 181 dieser Hilfen wurden in Regelschulen geleistet, 125 in Förderschulen. Die Auszahlungen 2018 in Regelschulen betragen rd. 2.585.000 Euro, in Förderschulen 1.781.000 Euro.
149 Teilhabeassistenzen in Schulen gemäß den Bestimmungen nach § 35 SGB VIII.
Diese Hilfen werden ausschließlich in Regelschulen erbracht. Die Auszahlungen in 2018 betragen 2.824.000 Euro. Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Rahmen von teilstationären und stationären 35a Maßnahmen sind hier nicht berücksichtigt.
Der gesetzliche Leistungsanspruch ist an eine Schulträgerschaft gebunden.
7. Wie viele Leistungen fallen im Wetteraukreis in den Bereich teilstationäre Einrichtungen wie z.B. in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung ? Und: wie ist die Zuständigkeit geregelt, wenn Schüler in eine Werkstatt übergehen, die noch nicht das vollendete 18. Lebensjahr erreicht haben?
Antwort: Die Zuständigkeit für Werkstätten für Menschen mit Behinderung leigt altersunabhängig beim LWV.
8. Wie viele Leistungsbezieher/innen gab es im Bereich der Kinder- und Jugendlichen mit körperlicher oder geistiger Behinderung in Pflegefamilien in 2018? (Bitte Aufschlüsseln nach körperlicher und geistiger Behinderung, Alter und Geschlecht)
Antwort: Am 31. 12. 2018 gab es 15 junge Menschen mit Beeinträchtigungen in Pflegefamilien.
14 erhielten Eingliederungshilfen wegen drohender seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII, ein junger Mensch erhielt eine Einzelintegration in der KiTa und zugleich eine heilpädagogische Frühförderung nach den Bestimmungen des SGB XII. Es waren 8 männliche und 7 weibliche Leistungsberechtigte. 1 junger Mensch war zwischen 3 und unter 7 Jahre alt, 5 junge Menschen waren im Alter zwischen 7 und unter 11 Jahren, 5 im Alter zwischen 11 und unter 14 Jahren, 3 im Alter zwischen 14 und unter 18 Jahren.
9. Wie viele heilpädagogische Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder wurden vom Landkreis 2018 übernommen? (Bitte aufschlüsseln wie oben)
Antwort: Die Frühförderung der Lebenshilfe Wetterau führte 379 heilpädagogische Maßnahmen in 2018 durch, 258 für männliche und 121 für weibliche Leistungsberechtigte. 61 Hilfen erhielten junge Menschen unter 3 Jahren, 318 waren es bei jungen Menschen zwischen 3 Jahren und Einschulalter.
10. Stehen in diesem Gebiet genügend Therapeuten/Plätze für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung? (Bitte aufschlüsseln entsprechend der Vergleichsräume im Schlüssigen Konzept der Mietobergrenzen)
Antwort: Die Frage ist unkonkret und kann so nicht beantwortet werden.
11. Welche Einrichtungen im Landkreis haben integrierte Versorgungsmodelle, bei denen Therapeuten in Schulen/Einrichtungen tätig werden ?
Antwort: Hierrüber liegen keine Informationen vor.
12. Gab es sonstige Bereiche in der Kinder- und Jugendhilfe, die vom Landkreis übernommen wurden? Und wie viele Fälle sind das ?
Antwort: Die Frage ist unkonkret und kann so nicht beantwortet werden.
13. Nach dem Lebensabschnittsmodell wird der Landkreis auch für die Menschen zuständig, bei denen im Alter von über 65 Jahren eine Behinderung besteht oder festgestellt wird…
Antwort: 65 Jahre ist keine Schnittstelle. Es gilt das Erreichen des Renteneintrittsalters.
a) Gibt es diesbezüglich schon Fälle, die aufgrund säumiger Antragsfrist oder aufgrund neu festgestellter Behinderung zum Landkreis übergegangen sind?
Antwort: Nein
b) Welche Hilfemaßnahmen und Förderungsmöglichkeiten stehen für diese Personengruppe in den Vergleichsräumen zur Verfügung?
Antwort: Tagesstätten, Werkstätten und weitere einzelfall-Hilfen zur Teilhabe
14. Welche Änderungen ergeben sich durch das Pflegestärkungsgesetz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und im Bereich der Versorgung von Behinderten über 65 Lebensjahre ?
Antwort: 65 Jahre ist keine Schnittstelle. Es gilt das Erreichen des Renteneintrittsalters.
Das Pflegestärkungsgesetz (PSG) ist in Teilen bereits zum 1. 1. 2016 in Kraft getreten, die wichtigsten Änderungen, insbesondere der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Einführung der Pflegegrade, am 1. 1. 2017. Auch die gesetzlichen Änderungen durch das PSG III traten fast vollständig zum 1. 1. 2017 in Kraft. Durch das PSG III wurde auch bei der Hilfe zur Pflege der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in das SGB XII (Hilfe zur Pflege) übernommen.
– Neuer Pflegebrdürftigkeitsbegriff,
– Regelungen über den Einsatz von Vermögen und Einkommen, 1. Stufe,
– Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes für Werstattbeschäftigte
– Vorgaben zur Vorlage eines Führungszeugnisses von Fachpersonal und dauerhaft ehrenamtlichen Kräften in Betreuungs- und Unterstützungstätigkeiten.
15. Neu geschaffene Stellen aufgrund der Mehrbelastung durch die übernommenen Fälle der Jugendhilfe:
a) Wie viele Stellen mussten im Bereich des Jugend- und Sozialamts und/oder sonstigen Bereichen geschaffen werden?
b) In welcher Art von Beschäftigungsverhältnis stehen die neuen Mitarbeiter/innen? (bitte aufschlüsseln: Teilzeit/Vollzeit/Honorarkraft)
Antwort: Bisher erfolgte keine Fallübernahme. Im Rahmen der Planungen für den Doppelhaushalt 2019/2020 wurden zur Umsetzung und Organisation zunächst 10,5 Stellen genehmigt. Auf dieser Grundlage erfolgten Einstellungen in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen in Voll- und Teilzeit.
16. Wie wird im Wetteraukreis sichergestellt, dass die Bewilligungspraxis von Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe mit Eingliederungsbedarf mit anderen Landkreisen und Städten vergleichbar bleibt?
Antwort: Die Vergleichbarkeit wird im Rahmen von Benchmarking der hessischen Landkreise gesichert.
17. Gibt es diesbezüglich Evaluationen oder Rankings?
Antwort: Auf Basis der im Kennzahlenvergleich Jugendhilfe erhobenen Vergleichszahlen können Evaluationen oder Rankings durchgeführt werden. Es müssen immer auch die sehr heterogenen Leistungen der Hilfen nach § 35a SGB VIII berücksichtigt werden. Folgendes Ranking bezieht sich zum Beispiel auf die 2017 gewährten Teilhabeassistenzen in Schulen:
Pro 1000 Einwohner/innen unter 21 Jahren gewährt der Wetteraukreis zum Stichtag 31. 12. 2017 rd. 2,13 Hilfen. Im Durchschnitt der 16 am Kennzahlenvergleich teinehmenden Landkreise sind es rd. 1,86 Hilfen. 7 Landkreise haben eine höhere Leistungsdichte, 8 eine niedrigere.
18. Wie werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen bei Kinder- und Jugendlichen von langfristigen chronischen Erkrankungen abgegrenzt?
Antwort: Die Fragestellung ist unklar. Die Leistungen der Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe richten sich nach unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
19. Wie wird sichergestellt, dass es zwischen den Trägern (Sozialamt, Jugendamt, Krankenkasse/Pflege etc.) nicht zu Zuständigkeitskonflikten kommt?
Antwort: Die Zuständigkeiten und Verfahren sind im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung -SGB IX – abschließennd geregelt. Es findet ein bestimmtes Gesamtplanverfahren mit Trägerbeteiligung statt.
20. Welche Änderungen würde eine große Reform des SGB VIII beinhalten und ist dies Ihrer Meinung nach noch zu erwarten?
Antwort: Im Koalitionsvertrag für die 19.Legilsaturperiode wurde vereinbart, das Kinder- und Jugendhilferecht auf der Basis des vom Bundestag 2017 beschlossenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) weiterzuentwickeln und hierzu in einen breiten Dialogprozess mit allen Akteuren einzutreten.
Ergenisse dieses Prozesses liegen noch nicht vor.
21. Welche Kooperationen gibt es mit dem LWV bzgl. der Übergabe von Fällen ab dem 18. Lebensjahr bzw. über dem 65. Lebensjahr?
Antwort: 18 bzw. 65 Jahre sind keine Schnittstellen zum Wechsel der sachlichen Zuständigkeit. Darüber hinaus wurde eine überregionale Arbeitsgruppe aus allen beteiligten Bereichen gebildet, die sich mit der Fallabgabe/Fallübernahme beschäftigt.
22. Im hessischen Ausführungsgesetz ist vorgesehen, dass es eine sozialräumliche Planung geben soll.
a) Welche Schritte hat der Kreis unternommenen eine entsprechende Sozialplanung vorzunehmen ?
b) Wer koordiniert die sozialräumliche Planung in der Jugend- und Erwachsenenhilfe?
c) Wird es zukünftig gemeinsame Sitzungen mit dem Sozialausschuss des Kreises und dem LWV geben?
Antwort: Die Klärung dieser Fragestellungen wird Bestandteil der 2020 zu schließenden Kooperationsvereinbarungen mit dem LWV sein.
23. Gibt es schon Vereinbarungen konkreter Art mit dem LWV? Sind solche in nächster Zeit geplant? Wenn ja, wann? Wenn ja, welche? Wenn nein, bis wann ist damit zu rechnen?
Antwort: Nein. Mit einer Vereinbarung hinsichtlich der Kooperation mit dem LWV ist nicht vor 2020 zu rechnen. Die Umstellung wird regionenweise erfolgen und der Wetteraukreis ist mit der Stadt Wiesbaden, dem Werra-Meißner-Kreis und dem Landkreis Fulda an Stufe sieben der Umsetzungsplanung angesiedelt..
Ziel der in § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX verbindlich vorgeschriebenen Kooperationsvereinbarung ist eine an die regional gewachsenenen Strukturen anknüpfende Vereinbarung, die den Maßgaben Verbindlichkeit und Trasparenz gerecht wird.
24. Wie bereitet sich der Kreis vor, um ab 2020 die Existenzsichernden Leistungen auch im stationären Bereich zu übernehmen und um wie viele Fälle handelt es sich insgesamt?
Antwort: Nach Ermittlung des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV), Stand 18. 1. 2019, handelt es sich um 786 Fälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird auf überörtlicher Ebene zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem LWV der Themenkomplex Fallübergabe bzw. -übernahme bearbeitet und eine verbindliche Vorgehensweise gestgelegt. Sobald diese Vorarbeiten bis zur Jahresmitte abgeschlossen sind, wird der Wetteraukreis im Anschluss die Leistungesberechtigten bzw. deren Betreuer über Antragstellung, Leistungsgewährung etc. informieren.