Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung wieder erhöhen

Rede zur Kreistagssitzung am 15. August 2018 zum Tagesordnungspunkt 9:
Erstausstattung

Herr Vorsitzender,
meine Damen und Herren,

für Menschen, die auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch angewiesen sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe bei der Erstausstattung einer Wohnung – einschließlich Haushaltsgeräten.
Das gilt, wenn erstmals eine Wohnung bezogen wird oder – um mal einige Beispiele zu nennen – bei Wohnungsbrand, Wasserschaden, Scheidung / Trennung / nach Aufenthalt in einem Frauenhaus, Auszug aus einer Sammelunterkunft, wenn Obdachlose Personen sesshaft werden, nach Haftentlassung oder ähnlichem.

In der Wetterau wird meistens eine Pauschale gewährt.
Der Betrag für die Erstausstattung einer Wohnung für Leistungsberechtigte von SGB II betrug im Jahr 2012 für eine Person 2060 Euro.
Für zwei Personen 2250 Euro und dann für jede weitere Person 300 Euro.
Diese Pauschale wurde seither immer weiter zusammengestrichen.
Zum Beispiel 2013, als der Wetteraukreis unter den Schutzschirm ging und mit einer systematischen Aufgabenkritik zahlreiche Sozialausgaben zusammenstrich.
Dann erfolgte eine weitere deutliche Kürzung ab 1. Mai 2016.
Derzeit werden für Familien angeblich 1195 Euro gezahlt. Doch real zahlte das Jobcenter Wetterau im April/Mai 2017 nur noch einen Betrag von 904 Euro für zwei Personen.

Um diesen Betrag zu begünden, wurde eine phantasitsche Liste erstellt, wie teuer angeblich neue Möbel sind. Diese Liste haben wir dem Antrag angehängt.
Selbstverständlich war nicht zu erwarten, dass für die Sozialhilfe Möbel der Mittelklasse eingepreist werden. Aber mit den dort aufgeführten Preisen lassen sich auch keine Möbel in der untersten Preisklasse kaufen.
Nach eingehender Recherche mussten wir feststellen, dass es auch bei Billiganbietern keinen Stuhl für 8,99 Euro, kein Bett für 59 Euro, keine Hängelampe für 5,99 Euro und keinen 2-türigen Kleiderschrank für 49,99 Euro gibt (um nur einige Beispiele aufzulisten).
Darüber hinaus sind bei der Auflistung der Erstausstattungsgegenstände keine Bedarfe für Kinderzimmer vorgesehen. Zwar kann bei der Geburt eines Kindes ein Sonderbedarf
nach §24 SGB II geltend gemacht werden (Erstausstattung Baby).
Dann aber werden Bedarfe nicht mehr gewährt, die dadurch entstehen, dass Kinder wachsen und Kinderbetten oder Kinderschreibtische und Stühle entsprechend der Größe des Kindes beschafft werden müssen.
Aber dies steht den Kindern zu, wenn sie dem Babyalter bzw. Kleinkindalter entwachsen.
Das ist bereits seit 2013 vom Bundessozialgericht in Kassel entschieden worden.

DIE LINKE / Piraten beantragen, die unsozialen Kürzungen der letzten Jahre zurückzunehmen.
Die Liste der Erstausstattungsbedarfe muss reale Kosten im unteren Preissegment einpreisen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass es rechtlich nicht haltbar ist, Kinderbedarfe nicht zu gewähren.

Der Wetteraukreis ist Träger des Jobcenters Wetterau. Er hat entsprechend Einfluss darauf, wie hoch die sozialen Hilfen sind.