Anfrage zu Photovoltaikanlagen im Wetteraukreis

Vorbemerkung:

Zum Standard beim Aufbau von Photovoltaikanlagen gehört eine abschließende Überprüfung durch zugelassene entsprechende Spezialisten, die von der Statik über den VDE-gerechten Elektroaufbau bis hin zu ordnungsgemäßem Blitzschutz und den Beschriftungen in den Zählerschränken entsprechende Untersuchungen durchgeführt und dokumentiert haben. Sollten Mängel festgestellt und in einem nicht abschließenden Protokoll festgehalten sein, muss auf eine Mängelbeseitigung mit einer endgültigen Spezialistenüberprüfung und eine Abschlussdokumentation geachtet werden.

Wir bitten Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Ist es richtig, dass an der schulischen Photovoltaikanlage in Assenheim Mängel festgestellt, aber nie beseitigt wurden, was u.a. zu Rissen auf dem Zinkdach und somit zu Wassereintritten führte?

Antwort: Nein. Es ist korrekt, dass Mängel an der Halterung der PV-Anlage das Zinkdach der Geschwister-Scholl-Schule in Niddatal – Assenheim teilweise beschädigten. Nach Aufnahme der Mängel und Klärung der Kostenübernahme durch den Schadensverursacher wird das Dach derzeit durch den Schadensverursacher erneuert und alle Mängel behoben.

2. Welche Photovoltaikanlagen wurden in der Zeit von 2010 bis 2020 auf Dächern von Gebäuden des Wetteraukreises in Betrieb genommen? Auflistung der Anlagenstandorte, der jeweiligen Anlagenleistung, der Name des Anlagenbetreibers, des Datums der Inbetriebnahme und der technischen Erstabnahme und wenn diese mit Mängeln versehen war, der endgültigen Abnahme.

Antwort: Nachfolgend eine Übersicht der in den Jahren 22010 bis 2020 in Betrieb genommenen Anlagen. Eine komplette Übersicht über die Photovoltaikanlagen des Wetteraukreises sind dem Klimaschutzbericht für die Jahre 2017 und 2018 zu entnehmen (Seite 45 f).

Die Betriebnahme einer Anlage erfolgt jeweils nach endgültiger Abnahme.

PV Anlagen1

PV Anlagen 2 

3. Was gedenkt der Wetteraukreis zu unternehmen, wenn sich aus den Antworten zu Frage Nr. 2 ergibt, dass auf Dächern von kreiseigenen Gebäuden nicht endgültig abgenommene Photvoltaikanlagen mit Mängeln existieren und somit möglicherweise weitere Schäden hervorgerufen werden können?

Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2.