Anfrage: Vergabe digitaler Endgeräte an Schüler*innen aus einkommensschwachen Familien

Anfrage: Vergabe digitaler Endgeräte an Schüler*innen aus einkommensschwachen Familien

Anfang Dezember antwortete der Landrat als Schuldezernent zu unseren Fragen wie folgt:

Vorspann:
Bund und Länder haben Mittel für die Bereitstellung digitaler Endgeräte an von Armut betroffene Schüler*innen, als Sofortausstattungsprogramm und als Zusatzvereinbarung zum „Digitalpakt Schule“ beschlossen. Diese Finanzmittel werden an die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt.
Hessens vergibt die Mittel an die Landkreise und Städte nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die leistungsberechtigt nach dem Bildungs- und Teilhabepaket sind. Gewährleistet wird die Verteilung an die bedürftigen Schüler*innen über die jeweiligen Schulträger oder in deren Auftrag durch Schulen oder sonstige beauftragte Stellen.

Antwort: Über den Zusatz zum Gesetz der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024 (Leihgeräte für Schülerinnen und Schüler) und zum Vorgehen des Wetteraukreises wurde in den Sitzungen des Ausschusses für Bildung vom 17. 6. 2020, 17. 8. 2020 und 14. 9. 2020 unter dem TOP Mitteilungen durch den Landrat Jan Weckler jeweils ausführlich berichtet. Die entsprechenden Informationen sind dem Protokoll der jeweiligen Sitzung zu entnehmen.

Wir fragen den Kreisausschuss und den Schuldezernenten:

a) Wie werden/wurden die Mittel an die Schulen des Wetteraukreises verteilt?

Antwort: Die Leihgeräte wurden durch den Wetteraukreis zentral beschafft. Die Geräte wurden orientiert an der Schülerzahl an die Schulen verteilt.

b) Hat der Wetteraukreis Vorgaben seitens des Landes Hessen bekommen, wie die Geräte zu verteilen sind?

Antwort: Nein.

c) Wie wurde in Erfahrung gebracht wieviele Kinder in den einzelnen Schulen des Wetteraukreises einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs und Teilhabegesetz haben?

Antwort: Ein Anspruch aus Leistung nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz ist keine Voraussetzung für das Erhalten eines digitalen Endgeräts.

Wurde den Schulen die Anzahl der Schüler*innen mitgeteilt, die leistungsberechtigt nach dem Bildungs- und Teilhabepaket sind? Oder wie wurden die berechtigten Schüler*innen identifiziert?

Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3.

d) Erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung, wenn ja in welcher Form?

Antwort: Die Frage nach der Bedürftigkeit ist rechtllich nicht eindeutig definiert, daher ist keine Bedürftigkeitsprüfung vorgesehen.

e) Wie stellen Schulträger und Schulen sicher, dass die Geräte auch bei denjenigen Schüler*innen ankommen, die sie benötigen?

Antwort: Schülerinnen und Schüler, die Bedarf anmelden, können durch die Schule mit Leihgeräten ausgestattet werden. Die Entscheidung über die Verteilung obliegt der Schule. Den Schulen wurde jedoch empfohlen, vorrangig die Schüler/innen zu versorgen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Der Wetteraukreis behält sich vor, bedarfsgerecht, nicht verliehene Geräte an Schulen mit größerem Bedarf umzuverteilen.

f) Wie wurden die Schulen in die Planung und Zuteilung einbezogen?

Antwort: Die Schulen wurden am 14. 8. 2020 über Rundschreiben informiert.

g) Erfolgt die Nutzung als Leihgerät und durch die berechtigten Kinder nur in Zeiten, in denen es Hausunterricht gibt? Falls ja was passiert mit den Leihgeräten in der Zwischenzeit?

Antwort: Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Geräte als Leihgeräte von der Schule. Der Wetteraukreis hat den Schulen einen Verleihvertrag zur Verfügung gestellt. Darin ist ausdrücklich ausgeführt, dass die mobilen Endgeräte zur ausschließlichen schulischen Nutzung am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen kann. Verbleiben Geräte in der Schule, hat der Wetteraukreis den Betrieb der Geräte auch zur schulischen Nutzung im pädagogischen Schulnetz vorgesehen und entsprechend eingerichtet.

h) Wie wurden die Eltern der betroffenen Kinder über die Anschaffung und die Nutzungsbedingungen dieser Endgeräte informiert?

Antwort: Die Information läuft über die jeweilige Schule. Die Eltern erhalten einen Verleihvertrag. Der Wetteraukreis hat mit einer Pressemitteilung vom 4. 9. 2020 ebenfalls über die Verteilung informiert.

Begründung:

Die Mittel dienen der Unterstützung der Schulen, um in der Zeit der coronabedingten Schulschließungen einem möglichst hohen Anteil an Schüler*innen digitalen Unterricht zu Hause durch mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks, Tablets, ausdrücklich keine Smartphones) zu ermöglichen. Um die Bildungsgerechtigkeit zu fördern, sollen Schulen digitale Endgeräte an jene Kinder und Jugendliche ausleihen, die in ihrer häuslichen Umgebung nicht darauf zugreifen können. Hessen wurden aus Bundesmitteln rund 37,2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt und das Land hat die Mittel auf 50 Millionen aufgestockt.

Diese Finanzhilfen des Bundes und des Landes müssen bei den Bedürftigen ankommen.
Die Schulträger tragen dafür Verantwortung. Aus Gründen der Gerechtigkeit muss ein Windhundverfahren bei der Verteilung der bereitgestellten Finanzmittel vermieden werden. Damit alle Schüler*innen in der Wetterau die gleichen Chancen auf ein digitales Endgerät haben, braucht es gerecht aufgestellte Kriterien, anhand derer der Verteilungsschlüssel an die einzelnen Schulen funktioniert.

Die Endgeräte aus dem Sofortausstattungsprogramm sind NICHT dafür vorgesehen, die Ausstattung der Schule selbst zu verbessern. Sie dienen ausdrücklich dazu, bedürftigen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Besonders natürlich in Corona-Zeiten, in denen der Unterricht immer wieder von zu Hause aus erfolgen muss.

Dabei ist bei der Identifizierung der berechtigten Schüler*innen, die die Endgeräte des Programms nutzen sollen, darauf zu achten, die keine Bloßstellung in den Klassen und keine soziale Diskriminierung stattfindet.
Es ist aber dennoch dafür zu sorgen, dass die Endgeräte auch bei der Zielgruppe ankommen und für diese Schüler*innen keine Benachteiligungen aus der Bedürftigkeit entstehen.