DIE LINKE. bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen den B-Plan 223 „Am Quellenhof“ betreffend:
1. Das Areal reicht bis fast an die Nidda heran. Es wird als Risikogebiet für Überflutungen angesehen. Bauliche Sicherungsmaßnahmen werden als erforderlich beschrieben, wie wasserdichte Keller oder keine Keller, besondere Gründung von Gebäuden und Vorkehrungen gegen hohe Wasserstände bei Kanälen und Leitungen. Dennoch wird die reale Gefahr eines Hochwassers im Folgenden als hypothetisch beschrieben und auf vorhandene Hochwasserschutzanlagen verwiesen.
Welche Hochwasserschutzanlagen sind das? Wie sind sie konzipiert, wo liegen sie und warum wird angenommen, dass sie ausreichen, das geplante Areal vor Hochwasser zu schützen?
Antwort: Zunächst befindet sich das Plangebiet innerhalb der potenziellen Überflutungsgrenze eines
HQ extrem, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit um das 1,3-fache geringer ist als ein HQ 100; wobei bereits das HQ 100 ein Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit, weshalb eine Überflutung des Areals als relativ unwahrscheinlich einzuschätzen ist.
Zusätzlich wird auf die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen verwiesen. Entlang der Nidda befinden sich Schutzdeiche, welche Überschwemmungen vermeiden bzw. das Risiko für solche minimieren sollen. Diese Deiche werden vom Wasserverband Nidda unterhalten, weshalb für Angaben zur genauen Konzeption der derzeit vorhandenen Deichanlagen an diesen verwiesen wird.
Ergänzend soll an dieser Stelle auf die fortschreitenden Renaturierungsmaßnahmen entlang der Nidda hingewiesen werden. Im kommenden Abschnitt zwischen Groß-Karben und Okarben sollen, neben der gezielten Anlage von Retentions- bzw. Überschwemmungsräumen (Auenwald) zur Aufnahme höherer Wasserstände, ebenfalls die vorhandenen Schutzdeiche nochmals erhöht werden. Diese Maßnahmen werden ebenfalls zum Hochwasserschutz, auch für das Plangebiet „Quellenhof“, beitragen.
2. Das Plangebiet liegt in einer Zone, die als Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen ist.
Wie wird dem entsprochen?
Ist die gänzliche Versiegelung des großen Parkplatzes mit Asphalt geplant?
Oder werden wasserdurchlässige Materialien verwendet/vorgeschrieben?
Es wird aufgeführt, dass Bohrungen und Grabungen nicht in beliebiger Tiefe staFinden können. Kollidiert das nicht mit den nötigen baulichen Anforderungen, die unter dem Punkt Grundwasserstände/Hochwasserschutz verlangt werden und die eine besondere Gründung verlangen?
Antwort: Das Plangebiet liegt in Zone I des Oberhessischen Heilquellenschutzgebiets. Aus diesem
Grund sind Bohrungen oder Aufgrabungen über 5m Tiefe bei der Unteren Wasserschutzbehörde des Wetteraukreises anzuzeigen und bedürfen einer Genehmigung. Daraus folgt, dass diese nicht per se ausgeschlossen sind und somit die baulichen Anforderungen, welche primär aufgrund der vor Ort vorhandenen hohen Grundwasserständen bestehen, erfüllt werden können.
Für die genauen Ausführungen wird auf die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans 223 „Quellenhof“ (Kapitel 4.2 & 4.3) sowie auf das zugehörige Bodengutachten verwiesen.
Der angesprochene Parkplatz ist kein Bestandteil der derzeit stattfindenden 1. Änderung des
Bebauungsplans 223 „Quellenhof“, sondern wurde bereits im Ursprungsbebauungsplan planungsrechtlich behandelt.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan 223 „Quellenhof“ unter Punkt 7.7.2 und 7.7.3 hingewiesen. Darin findet sich zum einen der Umgang mit dem auf der Parkplatzfläche anfallenden Oberflächenwasser, welches auf dem Grundstück weitest möglich zurückzuhalten und breitflächig über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen ist. Zum anderen wird explizit darauf hingewiesen, dass die verbindliche Vorgabe besteht die Abstellflächen für Fahrzeuge mit wasserdurchlässigen Belägen auf einem versickerungsfähigen Unterbau auszuführen