Sehr geehrter Herr Häuser!
Die Fraktion DIE LINKE. bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
Kosten der Unterkunft (KdU) angesichts steigender Energie-, Miet- und Heizkosten
1. Ist es richtig, dass auch Personen, die bislang – z.B. wegen ihres anrechenbaren Einkommens als Geringverdiener – keine SGB II-Leistungen bezogen haben bzw. beziehen, von den Jobcentern Unterstützung erhalten können, wenn sie aufgrund gestiegener Heiz- oder Nebenkosten von Nachzahlungen betroffen und dadurch bedürftig geworden sind?
Antwort: Es ist zutreffend, dass gestiegene Nachzahlungen für Heiz- oder Nebenkosten den Bedarf erhöhen. Dadurch kann Hilfebedürftigkeit i.S. des SGB II entstehen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach sich ziehen kann.
Es ist dabei rechtmäßig und gängige Praxis, diese einmal anfallenden Aufwendungen auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Es erfolgt wie bei jedem Neuantrag eine fiktive Gegenübderstellung des individuellen Bedarfs der Antragsteller unter anteiliger Anrechnung der Mehrkosten einerseits und sämtlichen verfügbaren Einkommens abndererseits. Ergibt sich ein übersteigender Bedarf, besteht für diesen Monat ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
2. Ist es richtig, dass derartige Nachzahlungen (Nachforderungen von Neben- oder Heizkosten) als sog. aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat (30 Tage nach Erhalt der Abrechnung der Nachforderung gemäß § 286 Abs. 3 BGB) gelten und eine Leistung des Jobcenters nur in diesem Zeitraum (Fälligkeitsmonat) beantragt werden kann?
Antwort: Nein. Anträge können auch nach Ablauf der genannten frist von 30 Tagen gestellt werden.
3. Gibt es für diese Fälle von Leistungsansprüchen bei Nachforderungen von Nebenkosten ein besonderes Verfahren? Oder besondere Formulare des Jobcenters? Oder Richtlinien und Hinweise der Agentur für Arbeit?
Antwort: Für diese Fälle gibt es weder ein besonderes Verfahren noch exisistieren besondere Formulare. Vielmehr ist das gewöhnliche Neuantragsverfahren im Jobcenter zu beachten.