Anfrage vom 28. Dezember 2022
Antwort vom 30. Januar 2023
Sehr geehrter Herr Häuser!
Die Fraktion DIE LINKE. bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Die Vorauszahlungen für Heizkosten bei Mietwohnungen werden aktuell von vielen Vermietern aufgrund der gestiegenen Energiepreise erhöht. Meist wird dass so gehandhabt, dass erst mit der Jahresabrechnung die erhöhten Heizkosten abgerechnet und danach erst die Abschläge angepasst werden.
Manche Vermieter verlangen jedoch zwischenzeitlich diese Anpassung der höheren Abschläge.
Fragen:
a) Wie ist die Regelung im Jobcenter/Sozialamt, wenn ein:e Leistungsbezieher:in
eine Heizkostenerhöhung / eine Erhöhung des Abschlags des Vermieters
vorlegt?
Antwort: Eine zwischenjährliche Erhöhung der Abschläge (ohne Jahresabrechnung) ist mietrechtlich nicht zulässig.
b) Wie reagiert das Jobcenter/Sozialamt, wenn der Vermieter verlangt, dass ab sofort
die Abschläge gezahlt werden müssen?
Antwort: Die Abtretung der Abschlagszahlungen aus dem Leistungsbezug an Dritte kann nur mit einer vom Leistungsberechtigten unterschriebenen Abtretungserklärung erfolgen.
b) Wie ist die Regelung, wenn der Vermieter eine freiwillige Heizkostenerhöhung
einfordert?
Antwort: Siehe Frage 1a.
c) Muss in einem oder in beiden Fällen eine Genehmigung vom Jobcenter
eingeholt werden, damit die Kosten vom Amt übernommen werden?
Antwort: Siehe Frage 1a.
2. Erhalten Nicht-Hilfebedürftige, deren Einkommen den eigenen Bedarf deckt und sie so normalerweise keinen Anspruch auf Hartz4 oder Grundsicherung haben, eine hohe Heizkostennachzahlung, so können Sie aufgrund der hohen Nachzahlung Hartz4 beantragen und die Übernahme der Heizkosten vom Jobcenter fordern.
Dies gilt auch, wenn beispielsweise bereits Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bezogen wird (in diesem Fall würde dann aber in dem Monat der Hilfebedürftigkeit Hartz4 anstelle Wohngeld/Kinderzuschlag gezahlt werden).
Dies ist möglich durch den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung aus der Übergangsregelung des
§ 67 SGB II, welches bis zum 31. 12. 2022 galt.
Fragen:
a) Wie viele Anträge gab es seit der Gesetzesänderung aus diesem anspruchs-
berechtigten Personenkreis?
Antwort: Diese Daten werden durch das Jocenter leider nicht erhoben, da technisch nicht mögllich.
b) Hat der Wetteraukreis in irgend einer Weise auf die Möglichkeit einer
Anspruchsberechtigung hingewiesen?
Falls ja: Wie?
Falls nein: Wie Ist zukünftig geplant den anspruchsberechtigten Personenkreis
auf gesetzliche Vergünstigungen/Rechte hinzuweisen?
Falls das nicht geplant ist: Warum nicht?
Antwort: Nein. Es ist davon auszugehen, dass dies aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den Medien nicht erforderlich ist. Eine Einzelberatung findet im jeweiligen Einzelgespräch statt.
3. Nach § 558 BGB kann ein Vermieter die Miete seiner frei finanzierten Wohnung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen. Das heißt: Bis die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist, dürfen Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um 20% angehoben werden, sofern sie dann nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In angespannten Wohnungsmärkten besteht eine Kappungsgrenze bei 15%.
Fragen:
a) Wie viele Gemeinden im Wetteraukreis haben die Kappungsgrenze auf 15%
heruntergesetzt? Welche Städte und Gemeinden sind das im Einzelnen?
Antwort: Diese Frage kann der Wetteraukreis nicht beantworten. Diese Frage kann nur von jeder einzelnen Kommune beantwortet werden.
b) Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete im Wetteraukreis bestimmt?
Wie bestimmen die einzelnen Kommunen die ortsübliche Vergleichsmiete?
Antwort; Im Wetteraukreis wird die KdU-Angemessenheitsgrenze im Rahmen eines schlüssigen Konzepts festgelegt.
Das schlüssige Konzept wurde vom Hessischen Landessozialgericht (L 9 Seit 1. Januar 2014 ist das Konzept für den Wetteraukreis in Kraft und wird regelmäßig alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. 1. 2022. Die nächste Anpassung ist zum 1. 1. 2024 geplant.
Siehe hierzu Anlage 1 „Berechnung der Mietobergrenzen“. (Fehler aus der Antwort übernommen)
4. Das Bundessozialgericht hat 2009 entschieden, dass sich das Jobcenter zur Beurteilung der Angemessenheit nach dem bundesweitem Heizspiegel richten muss (BSG, B 14 AS 36/08 R vom 2. 7. 2009). Mit dem Heizspiegel kann das Jobcenter vergleichen, ob ein:e Hilfebedürftige:r annähernd so viel Heizenergie verbraucht hat wie andere Menschen in vergleichbaren Gebäuden.
Fragen:
a) Welche Grundlage nutzt der Wetteraukreis bei der Festlegung der
Angemessenheitsgrenze?
Antwort: Siehe Anlage 2 „Auszug aus der Praktischen Arbeitshilfe der Kosten der Unterkunft zum Thema Angemessene Heizkosten„.
b) Wird bei der Festlegung das Baujahr der Gebäude berücksichtigt?
Antwort: Liegen die Heizkosten der Leistungsbezieher über der Angemessenheitsgrenze wird geprüft, ob es besondere Umstände gibt, die den Verbrauch erhöhen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist der Einzelfall zu würdigen. Dies kann auch das Baujahr beinhalten.
c) Liegt ein Leistungsbezieher über der Angemessenheitsgrenze: Wie wird in
diesem Fall verfahren?
Wird geprüft, ob es besondere Umstände gibt, die den Verbrauch erhöhen?
(z.B. undichte Fenster, nicht isolierte Wände, Krankheit, Alter etc.)
Antwort: Im Rahmen der o.g. Einzelfallprüfung werden alle relevanten Umstände miteinbezogen.
ANLAGE 1
ANLAGE 2