Die Fraktion DIE LINKE. bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wenn ein: Leistungsbezieher:in umziehen möchte, benötigt sie:er vom Jobcenter eine Genehmigung des Mietvertrags, bevor dieser mit dem Vermieter abgeschlossen werden darf. Dazu hat man meist nur wenige Tage Zeit, weil sonst die Wohnung anderweitig vergeben wird.
Nun war es in der Vergangenheit so, dass Leistungsbezieher:innen beim Jobcenter an der Rezeption ihr Anliegen vorbringen konnten und dann wurden sie zu den zuständigen Sachbearbeiter:innen weitergeschickt und die Entscheidung erfolgte am selben Tag.
Uns liegen Informationen vor, dass diese Praxis sich geändert hat. Jetzt besteht nur noch die Möglichkeit, die Entscheidung schriftlich anzufordern:
Per mail, postalisch oder mit schriftlichem Antrag, der an der Rezeption abgegeben oder in den Briefkasten des Jobcenters eingeworfen wird. Dann wird in den letzteren Fällen der Antrag samt Mietvertrag zum einscannen weggeschickt und landet frühestens drei Tage später im e-mail-Fach des/der zuständigen Sachbearbeiter:in. Wann der Antrag dann bearbeitet wird, ist nicht bekannt. Die Antwort erfolgt ebenfalls schriftlich.
Fragen:
a) Wie wird begründet, dass es keine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mehr gibt?
Antwort: Es besteht wieterhin die Möglichkeit der direkten Kontaktausfnahme. Das JC Wetterau ist Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr für unterminierte Vorsprachen geöffnet. Es ist jedoch richtig, dass regelmäßig auf terminierte Vorsprachen hingearbeitet wird.
b) Wie ist die schriftliche Terminvergabe geregelt? Werden die schriftlich angefragten Termine so vergeben, dass gewährleistet ist, dass die Anliegen der Leitungsbezieher schnellstmöglich bearbeitetet werden können?
Antwort: Es gibt nicht nur die Möglichkeit einer schriftlichen Terminvereinbarung. Am gängigsten ist die telefonische Terminvereinbarung, bzw. die telefonische Anliegenklärung. Hierzu hat das Jobcenter alle Durchwahlen auf der Homepage veröffentlicht. Bei schriftlichen Terminanfragen wird ebenso darauf geachtet, dass die Anliegen rechtzeitig bearbeitet werden.
c) Gibt es Ausnahmeregelungen der Vorschriften für Fälle, in denen die Entscheidung in kürzester Zeit erfolgen muss? Beispielsweise noch am selben Tag.
Antwort: Siehe Antwort auf Frage 1a).
2. Auch wird im Jobcenter darauf hingewiesen, dass es keinen Dolmetscherdienst mehr gibt und man seinen Dolmetscher selbst mitzubringen habe.
Fragen:
a) Wie wird begründet, dass der Dolmetscherdienst abgeschafft wurde?
Antwort: Es ist nicht verpflichtend, einen Dolmetscherdienst zu unterhalten, noch gehört dies zum Standard.
b) Wie kommt das Jobcenter seiner Beratungspflicht nach, wenn kein Dolmetscher zur Verfügung steht?
Antwort: Die temporär vorhandenen Personen im Jobcenter, die ukrainisch sprechen konnten, waren eine Ausnahme zur Bewältigung einer außerordentllich hohen und hoffentlich einmaligen Belastungssituation im Jobcenter, sowohl für die Hilfesuchenden als auch für die Mitarbeitenden im Jobcenter.
c) Wie sollen die Hilfesuchenden einen Dolmetscher engagieren, der Amtsdeutsch und komplexe Sachverhalte des Sozialgesetzbuches versteht und übersetzen kann?
Antwort: Alle anderen Fragen erübrigen sich dadurch.
d) Welche Hilfestellungen gibt das Jobcenter zum Finden eines sachverständigen Dolmetschers? Steht ein Dolmetscherpool zur Verfügung?
Antwort: Auch wenn die Hilfesuchenden dafür verantwortlich sind, dass die verstehen, was Ihnen im Rahmen der Beratung gesagt wird, unterstützt das Jobcenter dabei weiterhin, z. B. durch einen telefonsichen Dolmetscherdienst oder Übersetzungsprogramme.
e) Können von den Hilfesuchenden die Kosten für den Dolmetscherdienst dem Jobcenter in Rechnung gestellt werden?
Antwort: Darüber hinausgehende Kosten für Dolmetscherdienste, welche von Hilfesuchenden in Anspruch genommen werden, können dem Jobcenter nicht in Rechnung gestellt werden.