Mietobergrenzen in Butzbach nach oben anpassen

TOP 19
Schlüssiges Konzept
Mietobergrenzen Butzbach
Kreistagssitzung am 5. 10. 2023

Herr Kreistagsvorsitzender, meine Damen und Herren,

Zum Januar 2024 sollen die Mietobergrenzen des Wetteraukreises wieder angepasst werden.
Wir beantragen heute, dass Butzbach aus dem Vergleichsraum 2 herausgenommen wird,
wo es derzeit aufgeführt ist
und stattdessen dem Vergleichsraum 1 zugeordnet wird.

In der Stadt Butzbach steigen die Mieten. Die verkehrsgünstige Lage, die Nähe zur Metropole Rhein-Main und die vergleichsweise guten Möglichkeiten einer Kleinstadt haben für Zuzüge gesorgt, die die Nachfrage nach Wohnraum ansteigen ließen.
Das ist mit den Mietobergrenzen im Vergleichsraum 2 nicht mehr abgebildet.

Wir haben gestern im Internet nach Wohnungen für Butzbach gesucht und 30 Angebote gefunden.
Die Mieten lagen zwischen 2500 und 550 Euro.
Eine einzige Einzimmerwohnung gab es für 360 Euro. Und nur diese eine Wohnung entsprach der derzeitig gültigen Mietobergrenze für 1 Person in Butzbach.

Meine Damen und Herren,
das Bundessozialgericht akzeptiert Mietobergrenzen dann, wenn in einem konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung – also eine Wohnung im unteren Preissegment (nicht im untersten Preissegment!) – angemietet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse am Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum
dem Angemessenheitswert zugrunde gelegt werden und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. 
Das heißt: Der tatsächliche Wohnungsbestand muss eine Anmietung zu den Kriterien des schlüssigen Konzepts ermöglichen.
Es muss bei der Erstellung von Mietobergrenzen beachtet werden,
dass der tatsächliche Wohnungsbestand in einem Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung ermöglicht und solche Wohnungen wirklich für die Leistungsberechtigten zur Anmietung zur Verfügung stehen.

Plausibel sind also Mietobergrenzen nur dann, wenn…
1. Vor Ort die Bedarfe der Unterkunft gedeckt werden können.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es lange Wartelisten für die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften gibt – wie eben auch in Butzbach.

2. Wenn die Daseinssicherung gewährleistet ist und die anzumietenden Wohnungen keinen gehobenen Standard aufweisen.
Das lässt sich aus unserer gestrigen Stichprobe keinesfalls entnehmen. Dort werden mittlere und hohe Standards angeboten.
Es wird nur eine einzige Wohnung angeboten, die den Mindeststandard erfüllt.

Und 3. muss auch beachtet werden, ob bei den verfügbaren Wohnungen die zu erwartenden Neben- und Heizungskosten mit den örtlich üblichen Kosten abgeglichen wurden. Nach Bundessozialgericht darf hier nicht von Tatsachenvermutungen ausgegangen werden.
Es muss sicher sein, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen gibt, die mit den örtlichen Mietobergrenzen und den Leistungen für Neben- und Heizkosten anzumieten sind.

Sie sehen:
Unabhängig von einem konkreten Einzelfall – wie unserem Einzelfall in Butzbach – ist also nicht gegeben, dass das Angebot an angemessenem Wohnraum ausreicht, den Bedarf zu decken.

Meine Damen und Herren,
ich bitte Sie also Butzbach dem Vergleichsraum 1 zuzufügen, damit auch dort den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprochen werden kann.