Wer haftet für Verluste der Sparkasse?

Anfrage Gewährsträgerhaftung

Die Fraktion DIE LINKE. bittet um Beantwortung folgender Frage:

Wie hoch ist das finanzielle Haftungsrisiko, die sich aus der Beteiligung an der Sparkasse Oberhessen ergibt?

 

Die 156. vergleichende Prüfung ‚Betätigung bei Sparkassen‘ bemängelt:
„Nahezu alle Träger kannten nicht die Höhe ihrer Gewährsträgerhaftung.“

In der Satzung der Sparkasse Oberhessen heißt es:

§44 Abs.1 Haftung der Träger ab dem 19.05.2005

Die Träger der Sparkassen Wetterau und Vogelsberg am 18.Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten dieser Institute, die Rechtsvorgänger der Sparkasse Oberhessen sind. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgehen. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährsträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18.Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkassen nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen Wetterau und  Vogelbergkreis aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen –Thüringen als Gewährträgervermittelten  Haftung sind vereinbart und im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet der Wetteraukreis  zu 74 v. H. und der Vogelsbergkreis zu 26 v.H.

 

Antwort des Landrats vom 6. September 2012:

„Die anfragende Fraktion hat entsprechende Bestimmungen der Satzung der Sparlkasse Oberhessen bereits zitiert. Daher verzichte ich auf eine erneute Darstellung. Die Gewährsträgerhaftung besteht zwar theoretisch, hat aber praktisch keine Relevanz. Die während den in der Satzung erwähnten Übergangsfristen noch bestehende Gewährsträgerhaftung ist eine Ausfallhaftung, die nur dann greift, wenn das Vermögen der Sparkasse nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu befriedigen. Von Bedeutung ist zudem, dass zusätzlich ein Institutssicherungssystem besteht.

Der Wetteraukreis sieht keine risiken aus der Gewährsträgerhaftung und hat daher auch keine Daten hierzu erhoben. Diese Auffassung wird von den meisten anderen Trägern der hessischen Sparkassen und auch vom Sparkassenverband Hessen-Thüringen geteilt.

Im Rechenschaftsbericht des Wetteraukreises zum Jahresabschluss 2007 wird die Gewährsträgerhaftung benannt und wie oben ausgeführt bewertet. Auch das Revisionsamt des Wetteraukreises hat diese Auffassung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses bestätigt.“