Die Fraktion DIE LINKE. bat am 1. April 2025 um die Beantwortung der folgender Fragen.
Kreisbeigeordnete Götz antwortete am 22. April 2025.
Am 18. Dezember 2024 beschloss der Kreistag der Wetterau Richtlinien zur Förderung von bezahlbarem Mietwohnraum.
a) Wie erfahren potentielle Nutzer dieser Förderung, dass es Fördermittel gibt?
Welche Schritte zur Bewerbung dieser Fördermittel sind geplant?
Antwort:
Die Richtlinie zur Förderung von bezahlbarem Mietwohnraum wurde nach ihrer Beschlussfassung im Kreistag am 18.12.2024 am 19.12.2024 im Amtsblatt des Wetteraukreises öffentlich bekannt gemacht und ist am 20.12.2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde auf der Homepage des Wetteraukreises eine eigene neu eingerichtete Informationsseite https://wetteraukreis.de/service/bauen-wohnen/wohnraum-bezahlbarer-mietwohnraum-foerderung freigeschaltet, die alle relevanten Informationen zur Förderrichtlinie und zur Antragstellung enthält.Darüber hinaus wurden die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der 25 Städte und Gemeinden des Wetteraukreises sowie alle in den Kommunen des Wetteraukreises tätigen Wohnungsbaugesellschaften und –genossenschaften am 20.12.2024 über das neue Förderprogramm des Kreises informiert. Zuvor hatte die Unterzeichnerin mit diesen bereits in der Entstehungsphase der Förderrichtlinie im Herbst 2024 jeweils individuell Kontakt aufgenommen und mit allen Geschäftsführungen jeweils einen Gesprächstermin zum Konzept des Wetteraukreises zur Förderung von bezahlbarem Mietwohnraum auf Basis des Grundsatzbeschlusses des Kreistags vom 2.7.2024 durchgeführt. In diesen Terminen wurden die Geschäftsführungen über Eckpunkte der geplanten Förderrichtlinie auf Basis des Kreistagsbeschlusses informiert und haben Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen und Anregungen einzubringen.
Darüber hinaus sind durch den Wetteraukreis zwecks Kommunikation des Förderprogramms mehrere Pressemitteilungen herausgegeben worden, und es sind diverse Presseberichte in den lokalen und regionalen Tageszeitungen über Entstehung, Ziel und Inhalt der Förderrichtlinie und ihr Inkrafttreten im Wetteraukreis erschienen. Auch in den sozialen Medien waren die Informationen breit präsent.
Am 2. April 2025 hat der Kreistag des Wetteraukreises zwischenzeitlich auch die Gründung der „Bezahlbarer Wohnraum im Wetteraukreis GmbH“ beschlossen.
22 Städte und Gemeinden werden der GmbH beitreten. Nach der Gesellschaftsgründung (die notarielle Beurkundung findet am 7. Mai 2025 statt) wird künftig über alle obigen dezernenten- und verwaltungsseitigen Kommunikationsmaßnahmen hinaus auch die Geschäftsführung der GmbH im Rahmen ihrer Aufgaben mit den relevanten Akteuren (Kommunen, Wobau-Gesellschaften, potenzielle
Bauherren etc.) über die Fördermöglichkeiten des Wetteraukreises in Kontakt kommen und sie hierzu aktiv informieren.
b) Wie wird seitens des Wetteraukreises überwacht, dass auch bezahlbarer Mietwohnraum
entsteht und ob der Wohnraum letztendlich auch zu bezahlbarer Miete vermietet wird?
Antwort:
Die Einhaltung der Voraussetzung „Entstehen von bezahlbarem Mietwohnraum“ wird im Rahmen der Verwendungs- und Zweckbindungsprüfung durch die Bewilligungsstelle, d.h. die Wohnbauförderungsstelle des Wetteraukreises, überprüft.
Dies geschieht u.a. durch Vorlage entsprechender Nachweise wie Mietverträge und Berechtigungsbescheinigungen. Hierzu erfolgt bereits im Bewilligungsbescheid eine entsprechende Auflage.
Nach Ziffer 8 der Förderrichtlinie des Wetteraukreises hat der Fördermittelempfänger die zweckentsprechende, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse gegenüber dem Wetteraukreis nachzuweisen. Der Endverwendungsnachweis ist dem Wetteraukreis spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bezugsfertigkeit vorzulegen. Darüber hinaus hat er dem Wetteraukreis den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens einer geförderten Wohneinheit unverzüglich anzuzeigen. Binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einer wohnberechtigten Person überlassen hat, hat er die im Besitz der wohnberechtigten Person befindliche Vermietungsanzeige ausgefüllt dem Wetteraukreis vorzulegen. Auf Verlangen hat der Fördermittelempfänger darüber hinaus Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Bau-, Abrechnungs-
und Bewirtschaftungsunterlagen zu gewähren, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen erforderlich ist.
Erhalten die Bescheidempfänger zusätzlich eine Zuwendung nach der Landesrichtlinie (was voraussichtlich bei den meisten Bewilligungen der Fall sein wird), müssen sie zudem die dazugehörigen Gesetzesgrundlagen, wie beispielsweise die Sozialüberlassungsverordnung (SozWohnV) oder das Hessische Wohnungsbindungsgesetz, verbindlich einhalten.
Gemäß Ziffer 9 der Förderrichtlinie des Wetteraukreises bedarf darüber hinaus auch eine Veräußerung des geförderten Wohnraums oder von geförderten Wohneinheiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wetteraukreises.
Der Wetteraukreis ist befugt, die Zustimmung von einer dinglichen Sicherung eines evtl. Erstattungsanspruches abhängig zu machen. Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, d.h. der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden.
c) Auf welche Definition von „bezahlbar“ wird sich der Wetteraukreis beziehen?
Antwort:
Die Bezugsgrundlage für „bezahlbar“ ist in der Förderrichtlinie des Kreises geregelt. Gemäß Ziffer 6 der Förderrichtlinie darf bei der erstmaligen Vermietung keine höhere Miete (ohne Betriebskosten) als die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne von § 558 BGB abzüglich 20 Prozent vereinbart werden; in Kommunen, die der LEADER-Gebietskulisse angehören, darf bei der erstmaligen Vermietung keine höhere Miete (ohne Betriebskosten) als die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne von § 558 BGB abzüglich 10 Prozent vereinbart werden.
Vermieter können von den Mietern die Zustimmung zur Anpassung der Einstiegsmiete unter Beachtung der Vorschriften des BGB nur entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland verlangen, allerdings nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 20 Prozent, für Kommunen der LEADER-Gebietskulisse abzüglich 10 Prozent, hinaus.
Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist § 557b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie sie sich aufgrund der Fortschreibung der Einstiegsmiete ergibt.
d) Wie wird die Beantragung erfolgen? Was muss angegeben werden, um die Förderung zu erhalten? Nach welchen Kriterien wird eine Auswahl getroffen, wer die Förderung erhält?
Antwort:
Das Antragsverfahren ist in der Förderrichtlinie des Kreises geregelt. Gemäß Ziffer 7 der Förderrichtlinie ist der Zuschussantrag für ein Bau- oder Sanierungs/Modernisierungsvorhaben mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe an den
Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachdienst Kreisentwicklung
Wohnbauförderungsstelle – Europaplatz
61169 Friedberg (Hessen)
zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) amtlicher Lageplan,
b) detaillierte Projektbeschreibung inklusive Kostenschätzung,
c) Bauzeichnungen (Vorentwurf), Maßstab mindestens 1:200,
d) Wohnflächenberechnung,
e) Angaben zur Einstiegsmiete,
f) Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete,
g) Kopien der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (beispielsweise Baugenehmigung).
Stichtage für die Abgabe von Förderanträgen sind der 31. März und der 30. September eines Jahres. Die zum jeweiligen Stichtag vorliegenden Anträge werden von der o.g. Bewilligungsstelle in eine Gesamtübersicht gebracht und zur Herstellung des Benehmens der „Bezahlbarer Wohnraum im Wetteraukreis GmbH“ zur Stellungnahme vorgelegt. Anschließend erfolgt die Bescheidung der Anträge
durch Bewilligungsbescheid des Wetteraukreises.
Die Einzelheiten der Antragsstellung sind auch der o.g. Internetseite https://wetteraukreis.de/service/bauen-wohnen/wohnraum-bezahlbarer-mietwohnraumfoerderung zu entnehmen. Darüber hinaus erfolgt eine detaillierte Beratung durch die o.g. Wohnbauförderungsstelle im Fachdienst 4.1 / Kreisentwicklung und künftig auch im Rahmen ihrer Aufgaben über die neu gegründete Gesellschaft.
Aufgrund des auskömmlich zur Verfügung stehenden Budgets für die Bewilligung von Fördermitteln des Wetteraukreises für bezahlbaren Mietwohnraum (aktuell 2,049 Mio. Euro aus früheren BIGO-Mitteln und nach Verbrauch dieser Mittel jährlich eine sechsstellige Summe im Kreishaushalt) ist in den nächsten Jahren nicht davon auszugehen, dass eine Antragskonkurrenz entstehen kann, so dass alle Vorhaben, die die Kriterien der Förderrichtlinie erfüllen, eine Förderung erhalten können. Die maximale Förderhöhe je Projekt beträgt gemäß Ziffer 3 der Förderrichtlinie 200.000 Euro. Die weiteren Voraussetzungen sind im Detail den Ziffern 2 – 6 der Förderrichtlinie zu entnehmen.