Anfrage zum Status und zur Wohnsituation Geflüchteter

Die Fraktion DIE LINKE. bat am 1. April 2025 um die Beantwortung folgender Fragen.
Kreisbeigeordnete Götz antwortete am 18. 4. 2025.

Vorbemerkung der Beigeordneten Götz zur Anfrage der Linken:
Gemäß § 29 Absatz 2 S. 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) überwacht der Kreistag die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses. Aus dieser Norm ergibt sich vorliegend u.a. das Fragerecht der Fraktionen.
Ausgenommen von der Überwachung der Verwaltung und der Geschäftsführung des Kreisausschusses und somit vom Fragerecht sind jedoch Auftragsangelegenheiten i.S.d. § 4 Absatz 2 HKO. Auftragsangelegenheiten nimmt der Landrat in alleiniger Verantwortung wahr (§ 4 Absatz 2 S. 2 HKO).

1. Die Fragen beziehen sich auf den aktuellen Stand, bzw. Ihre letztmalig vorgenommene Erhebung.
a) Wie viele illegale Geflüchtete gibt es im Wetteraukreis?
b) Wie viele Geflüchteten sind derzeit ausreisepflichtig?
c) Bei wie vielen der ausreisepflichtigen Geflüchteten bestehen Ausreisehindernisse und welche?
d) Wie viele Geflüchtete halten sich mit einer Duldung im Wetteraukreis auf?
e) Wie viele Geflüchtete haben ein befristetes Aufenthaltsrecht?
f) Wie viele Geflüchtete haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht?
g) Wie vielen Geflüchteten wurde der Asylstatus gewährt?
h) Wie viele Geflüchtete haben einen Antrag auf Einbürgerung gestellt?

Antwort:

Zu Frage 1 a – g):
Die Fragen nach dem Aufenthaltsstatus von geflüchteten Menschen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Fachstellen 1.3.3 Ein- und Ausreiseangelegenheiten, 1.3.4 Allgemeine Aufenthaltsangelegenheiten und 1.3.5 Besondere Aufenthaltsangelegenheiten des Fachdienstes 1.3 Ordnungsrechts. Die Fachstellen werden in diesen Angelegenheiten als allgemeine Ordnungsbehörde tätig (vgl. § 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes). Hierbei handelt es sich um staatliche Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 2 HKO. Auftragsangelegenheiten sind gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO vom Fragerecht des Kreistags ausgenommen.
Unabhängig hiervon Hinweis: Die gewünschten Daten sind, zumindest teilweise, auch unter https://statistik.hessen.de/unsere-zahlen/migration (Ausländische Bevölkerung in Hessen) abrufbar.

Zu Frage 1 h)
Der Kreisausschuss des Wetteraukreises ist gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 21. März 2025 zuständig für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürgerungsanträgen sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden kreisangehöriger Gemeinden mit bis zu 7500 Einwohnern. Insoweit können
keine Aussagen über die Einbürgerungsanträge für den gesamten Wetteraukreis getroffen werden.
Im Jahr 2024 haben 214 Personen, die in vorgenannten Gemeinden gemeldet sind, beim Wetteraukreis einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.
Hinweis: Die gewünschten Daten sind, zumindest teilweise, auch unter https://statistik.hessen.de/Themen-A-Z/einbuergerung frei abrufbar.

2. Geflüchtete in Unterkünften des Wetteraukreises, deren Aufenthalt geklärt ist, erhalten Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb von drei Monaten aus der Unterkunft auszuziehen.
Schaffen sie es nicht, sollen sie die Wohnungssuche dokumentieren.
Warum wird dieser zeitliche Druck aufgebaut? Sie wissen selbst, wie schwierig es auf dem Wohnungsmarkt ist, eine Wohnung zu den Mietobergrenzen des Wetteraukreises zu finden und dass das überwiegend nicht innerhalb von drei Monaten klappt.

Im Wetteraukreis liegt der durchschnittliche, ortsübliche Mietpreis für Wohnungen bei 11,89€/m² im Jahr 2025. Im Vorjahr 2024 lag der durchschnittliche Preis pro Quadratmeter noch bei 11,63€. Gerade deshalb verbleibt eine größere Anzahl Geflüchteter z.T. Jahre in den Unterkünften.

Antwort:

Nach § 5 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetz endet das Nutzungsverhältnis mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes für die untergebrachte Person. Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Landkreise und kreisangehörige Gemeinden wirken zur Vermeidung
drohender Obdachlosigkeit zusammen. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage werden die Geflüchteten, die einen Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetztes erhalten haben, aufgefordert, einen privaten Wohnraum zu suchen und dies auch nachweislich zu dokumentieren.
Die langjährige Praxis zeigt, dass bislang kein Geflüchteter mit einem Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes mangels Erfolg oder Mitwirkung in die Obdachlosigkeit gebracht wurde. Mit Stand 31.12.2024 lebten rund 56 % Geflüchtete, die ein Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes inne hatten, in Gemeinschaftsunterkünften im
Kreisgebiet des Wetteraukreises.

3. Wie viele der Geflüchteten im Wetteraukreis leben bereits in eigenen Haushalten außerhalb der Unterkünfte?

Antwort:

Im Jahr 2024 sind 547 Personen aus dem Rechtskreis der Grundsicherungsträger in eine Privatwohnung gezogen und haben die Gemeinschaftsunterkunft verlassen.
Aus dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes haben im Jahr 2024 insgesamt 148 Personen einen Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft in eine Privatwohnung vollzogen. Bei diesen Personen lagen besondere Gründe (Einkommen, persönliche oder gesundheitliche Gründe) vor, die einen Auszug in eine Privatwohnung im Einzelfall ermöglicht haben.
Darüber hinaus werden keine Erhebungen über Haushalte von Geflüchteten in Privatwohnungen geführt.

4. Die Gebühren für Geflüchtetenunterkünfte des Wetteraukreises übersteigen die Mietobergrenzen nicht unerheblich. Auf Grundlage welcher Vereinbarungen zahlt das Jobcenter Wetterau diese überhöhten Kosten der Unterkunft an den Kreis?

Antwort:

Das Jobcenter Wetterau erkennt die Gebühren für Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit der Gebührensatzung des Wetteraukreises als Unterkunftskosten an, sofern ein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht, und erstattet sie an den Wetteraukreis.

5. Gibt es im Wetteraukreis und im Jobcenter Wetterau noch die Anlaufstelle „Wohnungslotse“?
Wenn ja, wie hoch ist die Erfolgsquote der Stellen im Jahr 2024 gewesen?

Antwort:

Der Wetteraukreis unterhält im Jobcenter Wetterau weiterhin eine Anlaufstelle „Wohnungslotse“. Hierbei handelt es sich um eine reine Beratungsstelle, bei der keine Erfolgsquoten gemessen werden.