Haushaltsenergiepauschale gefordert

Der Erwerbslosenverein „Tacheles“ fordert die Einführung einer bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale.

7 Mio. Mahnverfahren, 345.000 Stromsperren, in 200.000 Fällen bei Hartz IV- Haushalten – Zahlen die Handeln sofortiges Handeln notwendig machen ! 

In Deutschland wurden im vergangenen Jahr über 7 Millionen Mahnverfahren wegen säumiger Forderungen für Haushaltsenergie eingeleitet. In 344.798 Fällen wurde Stromkunden der Stromanschluss zumindest vorübergehend gesperrt. Davon betroffen waren rund 200.000 Haushaltevon SGB-II-Leistungsbeziehenden (Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2014, S. 149 ff.).

Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sich die Mahnungen um über 1 Million. Diese Zahlen belegen dringenden sozialpolitischen Handlungsbedarf.

Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. fordert daher im Rahmen der geplanten SGB-II-Änderungen eine Reihe von Korrekturen zur Bekämpfung von Energiearmut.

Im SGB II-/SGBXII-Regelbedarf für eine alleinstehende Person in Höhe von 391 EUR (Stand 2014) ist ein Betrag von 30,37 EUR für Haushaltsenergie enthalten. Der durchschnittliche Strompreis für Privathaushalte lag im Jahr 2014 bei 29,13 Cent/kWh (Wikipedia). Damit können alleinstehende SGBII/SGBXII-Beziehende 106,26 kWh Strom im Monat und 1255,08 kWh im Jahr finanzieren. Laut einer 2014 veröffentlichten Broschüre der Verbraucherzentrale NRW, „Stromsparen – einfach gemacht“ (S. 3, http://www.vz-nrw.de/stromspartipps), beträgt der Stromverbrauch ohne elektrische Warmwasserbereitung für einen Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich 1.500 – 2.100 kWh im Jahr.

Legt man daraus den Mittelwert zugrunde, ergibt sich ein durchschnittlicher Energiebedarf von 1.800 kWh pro Jahr für einen Ein-Personen-Haushalt (zum gleichen Ergebnis kommt die Energieagentur NRW, „Wo bleibt der Strom?“, 2011). Um 1.800 kWh für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr zu finanzieren, müssen monatlich 43,69 EUR aufgewendet werden. Im SGB II/SGB XII-Regelbedarf fehlen demnach 13,32 Euro im Monat. Mit dieser Deckungslücke wird das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum von rund 7,5 Mio. SGBII/SGBXII-Beziehenden deutlich unterschritten.

Zur Höhe des Regelbedarfes hatte das Bundesverfassungsgericht im Sommer festgestellt, dass dieser gerade noch verfassungskonform sei (BVerfG, 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 u.a.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html). Unter anderem hat das BVerfG vorgegeben, der Gesetzgeber müsse zeitnah darauf reagieren, wenn „sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter“ergebe. Dies müsse bei der „Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden“. (Rz. 144) .

Die genannten Fakten belegen dringenden Handlungsbedarf zur wirksamen Bekämpfung von Energiearmut. Der Verein Tacheles fordert daher die Umsetzung der nachstehenden Punkte im Rahmen der anstehenden Gesetzesänderungen.

1.   Herausnahme der Haushaltsenergie aus den Regelbedarfen nach dem SGB II/SGB XII und gleichzeitige Beibehaltung der Regelsätze in bisheriger Höhe. Die Regelbedarfe sind so niedrig bemessen, dass es SGB II-/SGB XII–Beziehenden nicht möglich ist, neue, geschweige denn energieeffiziente Elektrogroßgeräte, sonstige energieeffiziente Elektrogeräte, Energiesparlampen etc. zu beschaffen. Durch die Herausnahme der Haushaltsenergie wird ausreichend Spielraum geschaffen um für zukünftige Bedarfe ausreichend Rücklagen schaffen zu können. Damit wird den Maßgaben des BVerfG Rechnung getragen, einen Spielraum zu schaffen, um unter anderem der „Gefahr einer Unterdeckung hinsichtlich der akut existenznotwendigen, aber langlebigen Konsumgütern, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden…“ (BVerfG, 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rz. 120) entgegen zu wirken.

2.   Einführung einer bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale zusätzlich zum Regelsatz. Diese ist für einen Ein-Personen-Haushalt ausgehend von derzeit 1.800 kWh im Jahr und von dem durchschnittlichen, jährlich aktualisierten Strompreis von zurzeit 29,13 Cent/kWh in Höhe von 43,69 EUR im Monat zu berechnen. Sowohl der mittlere Haushaltsenergieverbrauch als auch der durchschnittliche Strompreis sind jährlich vom Bundesamt für Statistik zu ermitteln und im Folgejahr durch Rechtsverordnung parallel mit den Regelbedarfen festzusetzen. Nur über eine solche zeitnahe Bemessungsmethode kann den Anforderungen des BVerfG zur Berücksichtigung der Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom in ausreichendem Maße gerecht werden. (Vgl. BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rz 144).

3.   Entschärfung der Frist bis zur möglichen Energiesperre durch Einfügung einer zusätzlichen vierwöchigen „Reaktionsfrist“ nach der ersten Mahnung und Einführung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht der Energieversorger an eine „Energiesicherungsstelle“. Entsprechend der gesetzlichen Meldepflicht durch die Amtsgerichte bei Räumungsklagen (§ 22 Abs. 9 SGB II/ § 36 Abs. 2 SGB XII), soll eine entsprechende Meldung der Energieversorger an die Energiesicherungsstelle bei drohender Energiesperre nach Ablauf der Reaktionsfrist zwingend erfolgen. Erst danach beginnt die bisher geltende vierwöchige Frist, nach deren Ablauf eine Einstellung der Versorgung nach heutiger Rechtslage möglich ist.

4.   Energiesicherungsstellen sind von den kreisfreien Städten und Landkreisen unabhängig von den Jobcentern und SGB XII-Leistungsträgern einzurichten. Da deren Aufgabe als öffentliche Einrichtung gesetzlich geregelt ist, bestehen datenschutzrechtlich keine Bedenken. Die Energiesicherungsstellen haben in jedem Fall die von der Versorgungseinstellung bedrohten Haushalte anzuschreiben und ein Hilfeangebot zu formulieren. Hier ist eine spezielle und unverzügliche Beratungs- und Informationspflicht der Energiesicherungsstellen zu normieren.  

5.   Die Übernahme von Haushaltsenergieforderungen nach Erhalt der Jahresabrechnung sowie von Energieschulden ist im SGB II und SGB XII als Rechtsanspruch auszugestalten (derzeit § 24 Abs. 1 SGB II/§ 37 Abs. 1 SGB XII sowie § 22 Abs. 8 SGB II/§ 36 Abs.1 SGB XII). Damit wären SGB-II-/SGB-XII-Leistungsbeziehende und Personen, die keine Leistungen beziehen, gleichermaßen abgesichert.

6.   Mittelfristig: Abschaffung von Energiesperren und Gewährleistung der Versorgung jedes Haushalts mit einer Grundenergiemenge, um den existenziellen Bedarf an Haushaltsenergie sicher zu stellen.

Die ausreichende Versorgung mit Strom ist eine Grundvoraussetzung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Nur durch die gesicherte Energieversorgung wird die Teilhabe der Menschen mit niedrigen Einkommen und Bezieher/innen von Leistungen zum Lebensunterhalt am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Unterstützungsangebote beim Energiesparen sind lobenswert aber wenig effizient und sie beseitigen nicht die systematische Unterdeckung aufgrund zu niedriger Bedarfsanteile in den Regelsätzen für Haushaltsenergie sowie für die Anschaffung energieeffizienter Geräte.  

Das Recht der Europäischen Union fordert: „Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung.“ (Richtlinie 2003/54/EG, Art. 3, Abs. 5). Diese Schutznorm ist von der Bundesregierung zwingend und zeitnah umzusetzen.

Frank Jäger & Harald Thomé Erwerbslosenverein Tacheles e.V. Wuppertal, den 10.12.2014