Änderungsantrag zum Gesellschaftsvertrag des GZW: Privatisierungen ausschließen!

Sehr geehrter Herr Häuser,

wir beantragen die Abstimmung über die Unterpunkte 1 bis 5 des Antrags 2020/0983 – 02 (Top 5) in getrennter Abstimmung.

Des weiteren bitten wir Sie, den folgenden Änderungsantrag zum Tagesordnungspunkt 5 der Kreistagssitzung am 3. Februar 2021 auf die Tagesordnung zu nehmen:

Der Kreistag möge beschließen:

1. Die Absichtserklärung wird überarbeitet.
a) In die Absichtserklärung wird aufgenommen, dass die Krankenhäuser Gedern und Schotten für die Versorgung des östlichen Wetteraukreises unverzichtbare Standorte (im Sinne des Hessischen Krankenhausplans 2020) sind.
b) In die Absichtserklärung wird aufgenommen, dass privat betriebene Abteilungen nach §30 Gewerbeordnung im GZW unzulässig sind, dass privaten Krankenhaustreibern keine Nutzung ermöglicht wird und dass auch keine Geschäftsbereiche an Privatunternehmen veräußert werden können.
c) In die Absichtserklärung wird aufgenommen, dass der Aufsichtsrat nicht auf 12 Mitglieder verkleinert wird sondern bei 30 Mitgliedern verbleibt und zusätzlich zum Landrat und den Vertretern aus dem Kreisausschuss alle im Kreistag vertretenen Fraktionen in diesem Gremium vertreten sind.
Vertreter:innen können darüber hinaus entsenden: die Städte Bad Nauheim, Friedberg, Gedern und Schotten, der Betriebsrat, die Gewerkschaft, die Sozialhilfekommission, der Psychosoziale Beirat und der Inklusionsbeirat.
d) § 9 (3) der Absichtserklärung wird gestrichen und ersetzt durch: „Der Aussichtsratsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Aufsichtsrat gewählt.“
e) §11 der Absichtserklärung wird dahingehend verändert, dass die erklärten Absichten von der Präambel bis zum § 9 für die beteiligten Parteien rechtlich bindend und verpflichtend sind und die Grundlage für alle Veränderungen der Gesundheitsversorgung im Wetteraukreis bilden.

2. Der neu gefasste Gesellschaftsvertrag wird überarbeitet.
a) Darin wird zwingend festgelegt, dass Privatableitungen nach §30 Gewerbeordnung im GZW ausgeschlossen sind. Dass Bereiche des GZW nicht an privatwirtschaftlich organisierte Dritte veräußert werden dürfen. Eventuelle Fusionen mit Privatkliniken werden ausgeschlossen sowie auch die Möglichkeit, bei einer eventuellen Fusion Teile der eingebrachten Wetterauer Gesundheitsversorgung privat zu betreiben.
b) Die Größe des Aufsichtsrats verbleibt bei 30 Mitgliedern. Zusätzlich zum Landrat und den Vertretern aus dem Kreisausschuss erhalten alle im Kreistag vertretenen Fraktionen eine Vertretung in diesem Gremium. Vertreter:innen können darüber hinaus entsenden: die Städte Bad Nauheim, Friedberg, Gedern und Schotten, der Betriebsrat, die Gewerkschaft, die Sozialhilfekommission, der Psychosoziale Beirat und der Inklusionsbeirat.
c) Der Aufsichtsrat ist (nicht fakultativ sondern) obligatorisch.

3. Im Gesellschaftsvertrag werden zudem geändert:
a) § 10 (1) wird gestrichen und ersetzt durch: „Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Aufsichtsrat gewählt.“
b) §11 (1): Der Satzteil „nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung“ wird ersatzlos gestrichen. (Erläuterung: Da sonst die Genehmigung der Niederschrift durch den Aufsichtsrat überflüssig wäre.)
§11 (1): Der Satzteil „… eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist“ wird gestrichen und ersetzt durch:
„…eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer unterzeichnet wird.“ (Erläuterung: Vier-Augen-Prinzip.)
c) § 13 (3) wird wie folgt geändert:
„(3) Eilentscheidungen mit verkürzter Ladungsfrist werden dem Aufsichtsrat und den zuständigen Gremien der Gesellschafter unverzüglich und schriftlich erläutert. Spontane Entscheidungen am Sitzungstag selbst sind nicht möglich. (Erläuterung: Da sie die Weisungsbefugnis des Kreisausschusses aushebeln würden, der Landrat handelt ja als Vertreter des Kreisausschusses!)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.“
§13 (5) wird entsprechend §11 (1) geändert
a) § 14 wird ersatzlos gestrichen.
(Erläuterung: Die Gesellschafterversammlung soll hier das eigene Kontrollorgan entlasten)

Begründung:

1. Eine Absichtserklärung, die alle in ihr enthaltenen inhaltlichen Punkte für nicht bindend erklärt, ist das Papier nicht wert, auf das sie geschrieben ist.

2. Eine Verkleinerung des Aufsichtsrats bedeutet auch eine weitere Einschränkung der demokratischen Kontrolle der gewählten Gremien. Das ist nicht nur undemokratisch, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, dass sich die zukünftige Entwicklung des GZW vom Auftrag der Gemeinnützigkeit entfernt.

Bei einer Verkleinerung des Aufsichtsrats verzichtet man auf zusätzliche Fachkompetenz, deren Heranziehung aber für die Zukunftsfähigkeit des GZW nicht unwichtig wäre!

Die 90-prozentige Mehrheit, die für Veränderungen des Zwecks der Gesellschaft und die Änderung anderer wichtiger Teile des Gesellschaftsvertrags nötig ist, wäre mit einem so kleinen Aufsichtsrat viel einfacher zu erreichen als mit einem 30-er Gremium, an dem wichtige Akteure beteiligt sind.
Mit der Zustimmung zu einer Verkleinerung des Aufsichtsrats gibt der Kreistag das wichtige Instrument der demokratischen Kontrolle und auch der kommunalen Mitbestimmung aus der Hand.

Mit der Verkleinerung des Aufsichtsrats bekommt der Wetteraukreis ein Übergewicht im GZW. Dazu kommt die dominante Stellung des Landrates. Beides birgt vereinfachte Möglichkeiten, berechtigte Interessen anderer Akteure zu übergehen. Eventuelle Veränderungen des Zwecks der Gesellschaft, Fusionen, Privatisierungen und Teilprivatisierungen ließen sich reibungsloser durchsetzen.
Die Absicht, einen fakultativen Aufsichtsrat einzusetzen, verstärkt unsere Bedenken in diese Richtung. Bei der Größe des GZW ist ein obligatorischer Aufsichtsrat geboten.