Herr Kreistagsvorsitzender,
meine Damen und Herren,
Es gibt in Hessen eine Verfassung, die das Wesentliche sagt:
Art. 17 [Verwirkung von Grundrechten]
(1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet.
(2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdeverfahren der Staatsgerichtshof.
Ich wiederhole: es entscheidet im Beschwerdeverfahren der Staatsgerichtshof.
Nicht der Kreistag des Wetteraukreises.
Wir werden diesem Antrag nicht zustimmen!
Aber eine Bemerkung kann ich mir nicht verkneifen: Die AfD-Fraktion enthält sich zu NPD-Anträgen und wertet NPD-Anträge durch Änderungsanträge auf. Gerade für Sie von der AfD wäre das Studium der Hessischen Verfassung sicher sehr erhellend!