Anfrage ans Jobcenter: Wie wird die Beratungspflicht gewährleistet? Wie werden Corona-Hilfen umgesetzt?

Anfrage vom 10. Main 2020

Antwort vom 19. Mai 2020

 

Sehr geehrter Herr Häuser,

Wir bitten Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Bei einer Erstantragstellung auf SGB II und bei Weiterbewilligungsanträgen müssen Formulare ausgefüllt werden. Als Hilfe wird ein Schreiben mit Erläuterungen beigelegt. Antragsteller/innen beherrschen aber nicht zwangsläufig die deutsche Sprache ausreichend in Schrift und Wort, um diese Hilfe nutzen zu können.

Frage:
Gibt es die Möglichkeit, dass Antragsteller/innen beim Ausfüllen der Unterlagen im Jobcenter Hilfe erhalten?
Falls ja: Von wem, wo und wann?

Antwort
Grundsätzlich erhalten Menschen, die beim Ausfüllen von SGB II-Anträgen Hilfe benötigen, Unterstüzung durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters. Für die Zeit, in der das Jobcenter wegen der Corona-Pandemie für Publikum geschlossen ist, kann diese Unterstützung telefonisch erfolgen.

2. Ausländische Anspruchsberechtigte auf Leistungen nach SGB II beherrschen die deutsche Sprache leider nicht immer genügend, um zu verstehen, was von Ihnen erwartet wird.

Frage:
Gibt es beim Jobcenter Wetterau Dolmetscher, die in diesen Fällen unterstützend zu einem Gespräch hinzugerufen werden können?
Falls ja: Wie viele sind es? Welche Sprachen decken sie ab?

Antwort: Dem Jobcenter steht ein professioneller Dolmetscherdienst zur Verfügung, der bei Bedarf genutzt wird. Er deckt alle migrationsrelevanten Sprachen ab.

Wird dieser Service von Ehrenamtlichen erledigt oder von professionellen Kräften?
Bekommen diese Personen eine Aufwandsentschädigung? Wie hoch ist der Stundensatz?

Antwort: Die Abrechnung erfolgt auf Basis tatsächlich geleisteter Dolmetscherzeit.

3. Die Bundesagentur für Arbeit hat am 1. April 2020 eine neue Weisung für den „erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung (Sozialschutz Paket)“ und ergänzende Regelungen erlassen. Wir erinnern uns an eine Aussage des Bundesarbeits- und Sozialministers Hubertus Heil (SPD), dass der Zugang zu Hartz4 vereinfacht und unbürokratischer für die kommenden sechs Monate sein wird.

Frage:
Wie wird momentan mit Neu- und Weiterbewilligungsanträgen umgegangen?
Werden Anträge momentan ohne Überprüfung grundsätzlich bewilligt oder müssen weiterhin Nachweise erbracht werden?
Falls ja: Welche?

Antwort: Die Antragstellung erfolgt auf Grundlage der geltenden Weisung für einen erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung. Dies beinhaltet den Verzicht auf eine persönliche Identitiätsprüfung und erweiterte Vermögensfreigrenzen. Alle übrigen Nachweise sind nach wie vor zu erbringen.

Wie viele Neuanträge wurden gestellt?

Antwort: In 04/2020 wurden 859 Neuanträge gestellt.

Wurden alle Anträge bewilligt?

Antwort: Nein.

Wenn momentan keine Vermögensprüfung statt findet, und es sich im Nachhinein herausstellt, dass z. B. Selbstständige zu hohes Vermögen hatten, werden dann Gelder nur als Darlehn gewährt?

Antwort: Nein. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine zu Unrecht erhaltene Leistung, aus der sich eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt.    

Wurden Sanktionen ausgesetzt?

Antwort: Nein. Allerdings entfallen derzeit in der Praxis die meisten Sanktionstatbestände wegen der Corona-Einschränkungen.

Falls nein: Wie viele Sanktionen waren es im Coronazeitraum und in welcher Höhe?

Antwort: Hierüber liegen keine aktuellen Auswertungen vor.

4. Im SGB II sind Leistungsbezieher/innen verpflichtet Unterlagen, die von der/vom Sachbearbeiter/in angefordert werden, in einem bestimmten Zeitraum vorzulegen(z. B. Kontoauszüge, Einkommensbescheinigungen, Nachweise über die Antragstellungen von vorangingen Leistungen, usf.).

Frage:
Wie lange ist im Regelfall der Zeitraum, in dem dieser Aufforderung zur Mitwirkung nachzukommen ist?

Antwort: 14 Tage zuzüglich 3 Tage (Postweg)

Haben sich die Abgabezeiten verändert in der Corona-Zeit?

Antwort: Nein.

Falls ja: Wie?

Antwort: Siehe oben.

5. Sollte ein/e Leistungsbezieher/in trotz mehrfacher Aufforderung der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, werden in der Regel die Leistungen bis zum Erfüllen der Mitwirkungspflicht eingestellt.

Frage:
Wie viele Leistungseinstellungen gab es in den letzten Jahren aufgrund von
mangelnder Mitwirkungspflicht?

Antwort: Das wird statistisch nicht erhoben.

Wie wird sichergestellt, das der Leistungsempfänger verstanden hat, was von ihm gefordert wird?

Antwort: Bei Unklarheiten wird beim Antragsteller nachgefragt.

Werden die nicht gezahlten Leistungen bei Nachholung der Mitwirkungspflicht rückwirkend gezahlt?

Antwort: Ja.

Falls ja: In wie vielen Fällen war das in den letzten Jahren der Fall?

Antwort: Dies wird statistisch nicht erhoben.

Sind Bedarfsgemeinschaften als Ganzes vom Leistungsentzug betroffen, oder nur die Person, an die die Mitwirkungspflicht gerichtet ist?

Antwort: Grundsätzlich wird gem. § 38 SGB II vermutet, dass der /die antragstellende Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, die Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm oder ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Insofern wirkt die Mitwirkungspflicht auch auf die Mitglieder derBedarfsgemeinschaft.
Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 60 ff SGB I Anwendung.