Sehr geehrter Herr Häuser,
am 31. Oktober 2019 beschloss der Kreistag rückwirkend zum 1. März 2019 eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die vorübergehende Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz sowie sonstigen Ausländern.
Dort ist u. a. festgelegt:
Wir bitten Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie kann es sein, dass einer Familie mit zwei Kindern in einer Unterkunft
des Wetteraukreises 1150,32 Euro für eine Behausung mit ca 60 bis 65 m² berechnet werden? Das entspricht einem Quadratmeterpreis zwischen 17,69 und 19,17 Euro!
Antwort: Die Gebührenhöhe errechnet sich aus allen tatsächlich mit der Unterbringung verbundenen monatlichen Kosten der Flüchtlingsunterkünfte im Wetteraukreis dividiert durch die Summe aller Unterkunftsplätze bei einer Auslastung von 80 Prozent. Haushaltsgröße oder Quadratmeter sind dabei unerheblich.
2. Wie aus der Satzung hervorgeht, gilt die Gebühr von 287,58 Euro monatlich
für „jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt.“
Wie wird die Gebühr berechnet, wenn der Familienvater arbeiten geht, die Frau und die Kinder aber kein Einkommen oder Vermögen haben? Warum gelten im uns vorliegenden Fall vier Familienmitglieder als volljährig/alleinstehend/ arbeitend?
Antwort: Die Gebührenhöhe beträgt nach §3 Absatz 3 der Satzung 287,58 Euro pro Person und Monat.
Nach §2 Absatz 1 der Satzung ist Gebührenschuldnerin die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer anderen Unterkunft untergebracht ist. Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören. Familienangehörige, die volljährig, alleinstehend und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, haben nach §3 Absatz 2 der Satzung die Gebühr selbst zu entrichten.
Führt bei einzusetzendem Einkommen die Forderung der festgesetzten Unterbringungsgebühr zur Bedürftigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ermäßigt sich die monatliche Gebühr auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetz (AsyllbLG) überschreitet.
3. Wie aus der Satzung hervorgeht, ist entsprechend § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, dass „die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen“ – was auch nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des LAufnG gilt.
Wie wird seitens des Wetteraukreises begründet, dass eine Miete von 1150,32 Euro für eine Wohnung von 60-65 m² den tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten bei einer Wohnung einfachen Standards (1 Zi, Kü, Bad) entspricht?
Antwort: Siehe Frage 1.
4. Entsprechend der Satzung gilt diese rückwirkend zum 1. März 2019.
Im April 2020 wurde die Gebühr für die Familie von zuvor 377 Euro auf besagte 1150,32 Euro heraufgesetzt. Uns liegen Informationen vor, dass wohl geplant ist, der Familie rückwirkend ab November 2019 eine monatliche Nachberechnung und Eintreibung zuzumuten. Insgesamt 4601,28 Euro. Wie begründen sie das?
Antwort: Die rückwirkende Gebührenerhebung ist ausdrücklich zugelassen (§4, Abs. 3 LAufnG).
5. In wie vielen Fällen in Wetterauer Gemeinschaftsunterkünften werden die Gebühren so berechnet, dass auch Personen einer Haushaltsgemeinschaft ohne Einkommen und Minderjährige die Gebühr von 287,58 Euro entrichten müssen?
Antwort: siehe Frage 2.
6. Wie uns bekannt ist, vermieten Gemeinden dem Wetteraukreis Flüchtlingsunterkünfte zu einem Quadratmeterpreis von 5 Euro plus Umlagen.
Wenn die Gebühren in der Art erhoben werden, wie in dem uns bekannten Fall: Was macht der Wetteraukreis mit den überschüssigen Einkünften?
Antwort: Siehe Frage 1. Es werden nur die tatsächlich mit der Unterbringung verbundenen monatlichen Kosten erhoben, so dass keine überschüssigen Einkünfte entstehen.