Die eigene Gebührensatzung beachten: Keine Wuchermieten in Flüchtlingsunterkünften!

Die Fraktion DIE LINKE./Piraten stellt zur Kreistagssitzung nächsten Kreistagssitzung folgenden Antrag:

Der Kreistag möge beschließen: Gemeinschaftsunterkuenfte

Der Wetteraukreis hält sich bei der „Erhebung von Gebühren für die vorübergehende Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz sowie sonstigen Ausländern“ an seine eigene, am 31. Oktober 2019 beschlossene Satzung, die rückwirkend zum 1. März 2019 gültig gesetzt wurde.
Überhöhte Gebühren, die nicht dieser Satzung entsprechend erhoben wurden, werden an die Betroffenen, bzw. das Jobcenter zurückgezahlt. Mit dem Jobcenter wird eine Vereinbarung getroffen, wie den Betroffenen die durch diese Fehlberechnungen entgangenen Leistungen nachberechnet werden.

Begründung:
Rechts finden Sie eine Kopie der am 31. 10. 2020
beschlossenen Satzung. Daraus ist zu entnehmen, dass jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, die festgesetzte Gebühr von 287,58 Euro entrichten muss.
Wiederholt wurden uns inzwischen Fälle bekannt, in denen Familien in Gemeinschaftsunterkünften nicht entsprechend der Satzung zu Mietzahlungen herangezogen wurden.

In den uns bekannten Fällen, die wir belegen können, wurden für ALLE Familienmitglieder
die Mietzahlungen von 287,58 Euro verlangt.
Also: Nicht nur für die volljährige alleinstehende Person, die in der Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen) und Vermögen verfügt.
Sondern: Auch für nicht arbeitende Ehepartner und die minderjährigen Kinder.
So muss dann beispielsweise eine Familie mit drei Kindern für zwei kleine Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft mehr als 1400 Euro Miete zahlen!
Das ist Wucher! Und entspricht nicht der eigenen Satzung!

Weiterhin wird mit dieser überzogenen Mietforderung auch diese Regelung der Satzung missachtet, dass „die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen“.
Es wäre sehr interessant, wie seitens des Wetteraukreises begründet wird, dass eine Miete von 1150,32 Euro für eine Wohnung von ca. 60 m² den tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten bei einer Wohnung einfachen Standards (1 Zi, Kü, Bad) entspricht.

Wir müssen davon ausgehen, dass es sich bei den uns bekannt gewordenen Fällen nicht um Einzelfälle handelt. Deshalb fordern wir, die Einstellung der derzeitigen Praxis und die Bereinigung der finanziellen Folgen, die dadurch entstanden sind.