Erstausstattung der Wohnung bei Hartz4

Die Fraktion DIE LINKE./Piraten stellt zur Kreistagssitzung am 15. August 2018 folgenden Antrag:

Der Kreistag möge beschließen:
Der Betrag für die Erstausstattung einer Wohnung für Leistungsberechtigte von SGB II wird wieder auf die Höhe des Jahres 2012 aufgestockt. Das entspricht 2060 Euro für die Ersteinrichtung einer Wohnung statt der derzeit üblichen 1195 Euro.

Begründung:
Am 1. Mai 2016 wurde der Betrag für die Erstausstattung einer Wohnung für Leistungs-berechtigte von SGB II vom Wetteraukreis deutlich gekürzt.
Statt der zuvor gewährten 2060 Euro für zwei Personen wurden nur noch 1195 Euro genehmigt. Im April/Mai 2017 zahlte das Jobcenter Wetterau real nur noch einen Betrag von 904 Euro für zwei Personen.
Es gibt eine Liste, in der das Jobcenter Wetterau die zugrunde liegenden Preise aufführt (siehe Anhang). Nach eingehender Recherche mussten wir feststellen, dass es auch bei Billiganbietern keinen Stuhl für 8,99 Euro, kein Bett für 59 Euro, keine Hängelampe für 5,99 Euro und keinen 2-türigen Kleiderschrank für 49,99 Euro gibt (um nur einige Beispiele aufzulisten).
Der Wetteraukreis ist Träger des Jobcenters Wetterau. Er hat entsprechend Einfluss darauf, wie hoch die sozialen Hilfen sind.

Darüber hinaus sind bei der Auflistung der Erstausstattungsgegenstände keine Bedarfe für Kinderzimmer vorgesehen. Zwar kann bei der Geburt eines Kindes ein Sonderbedarf nach §24 SGB II geltend gemacht werden (Erstausstattung Baby). Dann aber werden Bedarfe nicht mehr gewährt, die dadurch entstehen, dass Kinder wachsen und Kinderbetten oder Kinderschreibtische und Stühle entsprechend der Größe beschafft werden müssen. Dies steht den Kindern zu, wenn sie dem Babyalter bzw. Kleinkindalter entwachsen. (BSG Kassel, 2013: Jobcenter muss Jugendbett bezahlen).