Kosten der Unterkunft bei Einrichtungen und Trägern der Eingliederungshilfe

Sehr geehrter Herr Häuser!
Die Fraktion DIE LINKE. bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
Kosten der Unterkunft (KdU) bei sozialen Einrichtungen und Trägern der Eingliederungshilfe

1. Gibt es Verhandlungen zwischen dem Wetteraukreis und sozialen Einrichtungen und Trägern der Eingliederungshilfe über die vom Wetteraukrreis zu leistenden Kosten der Unterkunft – zum Beispiel bei betreutem Wohnen oder besonderen Wohnformen?

Antwort: Verhandlungen für die Kosten der Unterkunft werden nicht durchgeführt. In der Regel fließen die Gesamtkosten des Trägers immer in der vorgelegten Kalkulation mit ein und werden auf Landesebene verhandelt. Alle Kosten, wie z. B. Betriebskosten, Sachkosten etc. werden dann über einen Tagessatz abgerechnet.

2. Gelten für die besonderen Wohnformen bzw. das betreute Wohnen die gleichen Mietobergrenzen, wie für Leistungsberechtigte von SGB II oder Sozialhilfe?

Antwort: Bei besonderen Wohnformen gelten gemäß § 42a SGB XII die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich. 
Im betreuten Wohnen gelten die Mietobergrenzen des SGB II bzw. SGB XII. Es handelt sich meist um reguläre Miertwohnungen, für welche der Betreute einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Wenn nicht: In welcher Höhe werden Kosten der Unterkunft an soziale Einrichtungen bzw. Träger der Eingliederungshilfe gezahlt?

Antwort: Weisen die besonderen Wohnformen zusätzliche Kosten nach, z. B. für Wohnnebenkosten oder Haushaltsstrom, sind bis zu 125 % der durchschnittlichen Warmmiete als Bedarf anzuerkennen. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen werden als Eingliederungsbedarf vom Träger der Eingliederungshilfe berücksichtigt.

Übersicht der örtlichen Angemessenheitsgrenzen ab 2023:

Vegleichsraum 1
Bad Nauheim, Friedberg, Bad Vilbel, Karben, Rosbach, Ober-Mörlen, Wöllstadt, Niddatal
100 % = 479,16 Euro        125% = 598,95 Euro

Vergleichsraum 2
Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Wölfersheim, Echzell, Reichelsheim, Florstadt, Altenstadt
100 % = 435,58 Euro        125% = 544,48 Euro

Vergleichraum 3
Nidda, Ranstadt, Ortenberg, Büdingen, Limeshain, Glauburg
100 % = 432,11 Euro        125% = 540,14 Euro

Vergleichsraum 4
Gedern, Hirzenhain, Kefenrod
100 % = 421,45 Euro        125% = 526,81 Euro

 

Die letzte Frage wurde nicht beantwortet:
Wenn nicht: Wie werden die niedriger gezahlten KdU begründet?