Sehr geehrter Herr Häuser,
Wir bitten Sie, den folgenden Änderungsantrag zum TOP 7 der Kreistagssitzung am
3. Februar 2021 auf die Tagesordnung zu nehmen.
Der Kreistag möge beschließen:
Punkt 1 des Beschlussvorschlags wird verändert:
Der Wetteraukreis beschließt die Gründung einer Wohnungsbau- und -fördergesellschaft im Wetteraukreis als gemeinnützige GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag wird dahingehend angepasst.
Punkt 2, Erster Teil von Satz 1 des Beschlussvorschlags wird verändert:
Der Wetteraukreis erbringt 21 Millionen Euro als Stammkapitaleinlage…ff.
Im Gesellschaftsvertrag der Wohnungsbau- und -fördergesellschaft werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) § 7 (5) Satz 2 bis Satz 5 werden gestrichen und ersetzt:
„Der Wetteraukreis wird vertreten durch zwei Mitglieder des Kreisausschusses und vier weiteren Personen, die dem Kreistag angehören müssen.
Der Kreisausschuss wählt seine beiden Vertreter:innen und ihre persönlichen
Stellvertreter:innen. Der Kreistag wählt seine vier Vertreter:innen und deren persönlichen Stellvertreter:innen.
Das Stimmrecht kann nur einheitlich von einem:einer der gewählten Vertreter:innen ausgeübt werden. Diese Vertreterin : dieser Vertreter ist an die Beschlüsse des Kreistags gebunden.“
b) § 11 (1) Satz 1 wird gestrichen und ersetzt:
„Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder einen Teil davon, insbesondere jede Veräußerung, Abtretung oder Verpfändung, bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen ist.“
Begründung:
Eine GmbH ist keine Gesellschaftsform, die demokratisch verfasst ist. Eine GmbH arbeitet nicht offen und überwiegend an den gewählten Gremien vorbei. Der demokratisch gewählte Kreistag hat kaum Einfluss auf eine GmbH.
So könnte der Kreistag nicht verhindern, wenn der Zweck der GmbH verändert würde; wenn statt bezahlbarer Wohnungen beispielsweise profitable Luxuswohnungen gebaut würden.
Die Wohnungsbau- und -fördergesellschaft braucht auch eine demokratische Kontrolle, wenn es um die in § 11 (1) im ersten Satz genannten Verfügungen geht.
Der Wetteraukreis hält nach dem hier vorgelegten Gesellschaftsvertrag die einfache Mehrheit in der Gesellschaft. Es kann deshalb nicht angehen, dass die genannten elementaren Verfügungen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die anderen Gesellschaftern würden damit immer überstimmt. Es ist eine absolute Mehrheit für diese grundlegenden Verfügungen notwendig, um die Interessen aller Gesellschafter zu wahren.
Die neue WoBau sollte zumindest so ausgestattet sein, dass sie mit einer bemerkbaren Förderungs- und Bautätigkeit beginnen kann und nicht jahrelang Anlauf braucht, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Deshalb soll die Stammkapitaleinlage 21 Millionen betragen.
Nach fünf Jahren, in denen der Wetteraukreis deutliche Überschüsse in Höhe von rund 187 Millionen Euro erwirtschaftet hat, wird jetzt die Wohnungsbau- und -fördergesellschaft mit einer so niedrigen Kapitalausstattung gestartet, dass keine ausreichende Power absehbar ist, um die notwendigen bezahlbaren Wohnungen zu schaffen. Wir sehen außerdem in einer Erhöhung der Stammeinlage des Wetteraukreises ein Signal für die Kreditwürdigkeit der neuen Wohnungsbau- und -fördergesellschaft und ihre effektive Arbeit.