Die Fraktion DIE LINKE. stellte diese Anfrage am 1. November 2021.
Die Antwort erfolgte zum 12. November 2021
Vereinfachte Lernförderung
Die Bundesregierung hat das Aktionsprogramm : „ Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ ins Leben gerufen.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/aktionsprogramm-aufholen-nach-corona-fuer-kinder-und-jugendliche–178422
Das BFSFJ informiert dazu:
„Kinder und Jugendliche sollen nach der Corona-Pandemie schnell wieder aufholen und Versäumtes nachholen können. Das gilt nicht nur für den Lernstoff, sondern auch für ihr soziales Leben: Sie sollen Zeit haben für Freunde, Sport und Freizeit und die Unterstützung bekommen, die sie und ihre Familien jetzt brauchen.
Deshalb hat die Bundesregierung das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ in Höhe von zwei Milliarden Euro für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. In diesem Rahmen schafft das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit rund einer Milliarde Euro Angebote, die schnell bei Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen. Im Bereich der frühkindlichen Bildung, zusätzliche Sport-, Freizeit- und Ferienaktivitäten sowie Unterstützung für Kinder und Jugendliche im Alltag. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt Schülerinnen und Schüler mit einer Milliarde Euro dabei, Lernrückstände mit zusätzlichen Förderangeboten aufzuholen.
Ein Teil der Maßnahmen wird durch die Bundesländer umgesetzt. Zur Finanzierung überlässt der Bund den Ländern einen zusätzlichen Anteil an der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1,29 Milliarden Euro. Die Länder verpflichten sich im Gegenzug, die vereinbarten Maßnahmen umzusetzen und über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde unterzeichnet.“
Das BFSFJ führt unter der Rubrik „Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote ermöglichen“ auf, für was das Förderprogramm genutzt werden kann und erläutert die Umsetzung.
Dort ist unter Punkt 7 zu finden:
„Die Lernförderung für Kinder und Jugendliche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket soll leichter zugänglich werden.
Umsetzung
Der gesonderte Antrag für Lernförderung entfällt bis zum Ende des Jahres 2023.“
I. Der Antrag für Lernförderung wird in der Regel über das Bildungs-und Teilhabepaket gestellt und die Anpruchsvoraussetzungen müssen mit vielen Nachweisen belegt werden.
Deshalb stellen sich diese Fragen:
1. Wenn jetzt die Antragstellung auf Lernförderung bis Ende 2023 entfällt, wie
können Eltern, deren Kinder eine Lernförderung benötigen, zukünftig über
dieses Angebot verfügen?
Antwort: Der Bedarf an Lernförderung im Rahmen des Bildungs-und Teilhabepakets muss bei der zuständigen Stelle angemeldet werden (telefonisch oder schriftlich). Im Rahmen der neuen Regelung heißt antragslos jedoch nicht bedingungslos. Erforderliche Nachweise (Zeugnisse, Bescheinigungen der Schule) müssen nach wie vor vorgelegt werden, sodass geprüft werden kann, ob die gewünschte Lernförderung geeignet, angemessen und zusätzlich notwendig ist. Förderangebote der Schulen sind immer vorrangig. Bei Anspruchsprüfungen sollten die Schulen darstellen, dass sie keine eigenen Angebote haben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Bund und Länder mit dem Aktionsplan Fördermittel bereitstellen, mit dem Ziel, die pandemiebedingten Lernrückstände durch zusätzliche Förderangebote für Schülerinnen und Schüler aufzuholen.
2. Gibt es gesonderte Anträge beim Wetteraukreis?
Antwort: Nein
3. Welche Nachweise müssen erbracht werden, um die Förderung zu nutzen?
Antwort: Mit dem Formular zur Lernförderung (das u.a. unter www.wetteraukreis(dot)de/bildungspaket herunterzuladen ist) muss der Klassenlehrer oder Fachlehrer prognostizieren, dass eine ergänzende angemessene Lernförderung geeignet und zusätzlich notwendig ist, damit die bis zum Schuljahresende nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele in den beantragten Unterrichtsfächern erreicht werden können. Zusätzlich wird das letzte Zeugnis oder die letzte Klassenarbeit benötigt.
II. Über das Bildungs-und Teilhabepaket werden in der Regel nur Lernförderungen bezahlt, wenn das Kind versetzungsgefährdet ist.
1. Können Kinder und Jugendliche, deren Leistungen nicht die Versetzung gefährden,
deren Leistungen vor der Corona-Pandemie jedoch deutlich besser waren auch von diesem Programm profitieren? Wenn ja: Wie?
Antwort: Mit Einführung des Starke-Familien-Gesetzes in 8/2019 und der damit verbundenen Änderungen bei Bildungs- und Teihabeleistungen, wird bei Schülerinnen und Schülern eine zu den schulischen Angeboten ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das wesentliche Lernziel gilt als erreicht, wenn ein ausreichendes Leistungsniveau vorliegt. Ein ausreichendes Leistungsniveau äußert sich in der Regel in einer ausreichenden Benotung („4“). Die Noten „5“ und „6“ sind nicht ausreichend. Ob zusätzlich eine Versetzungsgefährdung vorliegt, spielt dabei keine Rolle mehr.
Eine über das Erreichen der wesentlichen Lernziele hinausgehende Lernförderung sieht das Gesetz nicht vor.
2. Wie werden die Eltern über die Anspruchsberechtigung ihrer Kinder informiert?
Antwort: Empfänger von laufenden Leistungen (SGB II, SGB XII und AsylbLG) erhalten bei Antragstellung einen Flyer und ein Infoblatt.
Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger erhalten mit ihrem Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung zur Berechtigung der Antragsstellung auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Weiterhin können Informationen über das Bildungspaket auf der Homepage des Wetteraukreises und des Jobcenter Wetteraukreis entnommen werden.
Unter Punkt 6 ist zu lesen:
„Kinderfreizeitbonus
Den Kinderfreizeitbonus von 100 Euro je Kind erhalten minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, BVG, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Er kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.
Umsetzung
Der Kinderfreizeitbonus wird in der Regel automatisch ohne Antrag ausgezahlt. Lediglich Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen, und Familien mit Sozialhilfe stellen dafür einen formlosen Antrag bei der Familienkasse.
Der Kinderfreizeitbonus wird seit August 2021 und getrennt von der jeweiligen Leistung (zum Beispiel SGB II) ausgezahlt.“
III. Da Wohngeldberechtigte Familien ohne zusätzliche Leistungen (mit Ausnahme Kindergeld) aktiv einen Antrag stellen müssen, fragen wir auch hier:
1. Wie werden die Eltern über die Anspruchsberechtigung ihrer Kinder informiert?
Antwort: Kinderzuschlagsempfänger erhalten den Kinderfreizeitbonus direkt ohne Antrag ausgezahlt. Wohngeldempfänger, die keinen Kinderzuschlag erhalten, bekommen von uns ein Antragsformular ausgehändigt.