Anfragen zum „Aktionsplan Inklusion“

Die Fraktion DIE LINKE. richtete am 19. Juni 2025 im Vorfeld der Beschlussfassung des „Aktionsplans Inklusion“ folgende Anfrage an den Kreisvirsitzenden:

Am 25. 6. 2025 antwortete der fachdienst „Querschnittsaufgaben und Demokratie“:

Nach Einholung der Stellungnahmen der zuständigen Fachbereiche und Fachdienste
sowie des Jobcenters werden die o.g. Fragen wie folgt beantwortet:


  1. Lebensbereich Erziehung und Bildung
    Seite 8: Heilpädagogische Fachberatung und Seite 11: Fortbildungsangebote für Kitas
    Frage:
    Ist diese Fachberatung für Fachkräfte in den Kitas und den Kindertagesmüttern/-vätern verbindlich? Bedeutet Fachberatung auch Fortbildung? Wie sorgt der Wetteraukreis dafür, dass Fachberatungen und Fortbildungen auch besucht werden?

    Antwort: Das Jugendamt führt die Aufsicht über die Kitas im Kreisgebiet und berät die KitaTräger insbesondere zu Fragen rund um das Betriebserlaubnisverfahren und bei sogenannten „besonderen Vorkommnissen“ in der Einrichtung. Daneben werden jährliche Fortbildungen für die Fachkräfte in Kitas angeboten, die durch externe Referentinnen und Referenten durchgeführt werden. Die Konzeption des Fortbildungsprogramms in Gänze erfolgt durch die Fachaufsicht und Fachberatung und speist sich aus den Erfahrungen und Thematiken, die sich im Rahmen der Beratung und Aufsicht ergeben haben bzw. aus aktuellen Fragestellungen. Der Kita-Träger entscheidet, ob das Personal an der Fortbildung teilnehmen kann und soll. Das Programm wird jährlich deutlich bei den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bzw. den Vorständen der Kitas beworben, zumal es sich bewusst um kostengünstige Fortbildungsangebote handelt, um allen einen Zugang zu gewähren. Fachberatung und Fortbildung sind zwei getrennte Angebote.

    Seite 8: Förderung Tageseinrichtungen (Kitas)
    Frage:
    Kitas sind in der Zuständigkeit der Kommunen. Wie nimmt der Wetteraukreis dann
    Einfluss auf die Gruppengröße und den Personalschlüssel? Wer ist hier mit „Ein-
    gliederungshilfeträger“ gemeint? Der LWV?

    Antwort: Die Kita-Fachaufsicht prüft die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, die sich aus dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz ergeben und hat im Zusammenspiel mit dem Land Hessen ggf. Maßnahmen zu ergreifen, wenn gegen die Vorgaben zu Gruppengröße und Personalschlüssel verstoßen wird. Dies kann von der Reduzierung der Betreuungszeit bis hin zum Entzug einer Betriebserlaubnis führen. Als Eingliederungshilfeträger ist hier der örtliche Sozialhilfeträger, also der Wetteraukreis, gemeint, da dieser für den sogenannten „ersten Lebensabschnitt“ örtlich und sachlich zuständig ist. Erst mit Abschluss der Schulausbildung geht die örtliche und sachliche Zuständigkeit an den LWV über.

    Seite 9: Förderung in der Kindertagespflege
    Frage:
    Welche speziellen Fortbildungsangebote werden den Tagesmüttern/-vätern gemacht? Wie viele fanden zum Beispiel in 2024 statt?

    Antwort: Es geht hierbei im Schwerpunkt um pädagogische Themen, die insbesondere darauf abzielen, die Entwicklungsphasen der Kinder zu erkennen, eine altersgerechte Förderung anzubieten oder geeignet auf Entwicklungsverzögerungen einzugehen. Im Jahr werden ca. 40 Fortbildungsangebote gemacht.

    Seite 10: Kita Bedarfsplanung
    Frage:
    Es wird von einer „kooperativen Bedarfsplanung“ gesprochen, die der Wetteraukreis mit den Städten und Gemeinden entwickelt hat.
    Wo ist dieser Bedarfsplan zu finden? Wie wurde der Bedarf ermittelt?

    Antwort: Der Bedarf wird auf Basis kommunaler Daten ermittelt und zwischen dem Jugendamt und Kommune abgestimmt. Auf Wunsch der Kommune bereitet der Wetteraukreis die Bedarfsplanung unterstützend auf Grundlage dieser Daten vor. Die endgültige Abstimmung erfolgt im individuellen Bedarfsplanungsgespräch vor Ort. Jede Planung ist damit passgenau auf die jeweilige Kommune zugeschnitten. Der Bedarfsplan ist ein Papier zwischen dem Jugendamt und der Kommune und steht öffentlich nicht zur Verfügung. Die Kommunen legen i.d.R. ihre örtliche Bedarfsplanung ihren Gremien vor und lassen sie von diesen beschließen.

    Seite 12/13: Teilhabeassistenz in der Schule
    Frage:
    Werden die Teihabeassistent:innen – die ja keine Fachkräfte sind – auch fortgebildet?
    Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer eine individuelle Assistenz bekommt und wer mit einer Pool-Lösung (wechselnde Bezugspersonen) betreut wird?

    Antwort: Teilhabeassistenzen sind nicht zwingend pädagogische Fachkräfte. Eine Fortbildung während des Einsatzes wird vom Wetteraukreis weder verlangt noch kontrolliert, es liegt in der Verantwortung des Trägers, die passgenaue Teilhabeassistenz vorzuhalten und ggf. entsprechend zu schulen. Die Notwendigkeit und der Umfang für den Einsatz einer Teilhabeassistenz wird von den pädagogischen Fachkräften der Eingliederungshilfe entschieden.

    Seite 15: Schulsozialarbeit
    Frage:
    Unter „Ausgangslage“ wird aufgezählt, dass sich Sozialarbeit an die gesamte Schülerschaft richtet. Fünf Schulen haben keine Schulsozialarbeit. Welche sind das?
    Es werden dann folgend Ziele aufgezählt: Prävention und Intervention. Und zwar bei persönlichen, familiären oder schulischen Problemen. Dazu noch bei individuellen Beeinträchtigungen sowie Schwierigkeiten beim Lernen.
    Die Stundenzahl der Schulsozialarbeiter:innen ist begrenzt. Haben die denn ausreichend Zeit für dieses umfangreiche Spektrum an Aufgaben?

    Antwort: Der Wetteraukreis ist mit Sozialarbeit in Schulen an folgenden Förderschulen nicht vertreten: Hammerwaldschule und Wartbergschule (Schwerpunkt geistige Entwicklung). Johannes-Vatter-Schule (Schwerpunkt Hören), Gabriel-Biel-Schule und Gudrun-Pausewang-Schule (Schwerpunkt Lernen).
    Die Stundenzahl der Fachkräfte in der Sozialarbeit in Schulen alleine ist nicht ausreichend, um das o.g. Spektrum an Problemlagen der Schülerinnen, Schüler und deren Familien zu bedienen, es findet jedoch eine enge Zusammenarbeit mit zahlreichen weiteren Akteuren bei der Problemlösung statt. Hierbei ist auch eine Schwerpunktsetzung in Absprache mit der Schulleitung sowie die Vernetzung mit den multi-professionellen Teams der jeweiligen Schulen (Beratungs- und Förderzentren (BFZ), Unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische
    Fachkräfte (UBUS), etc.) und den Angeboten der Jugendhilfe grundlegend und die möglichst genaue Identifizierung von Problemstellungen erforderlich. Dementsprechend erfolgt eine Verweisberatung und/oder Vermittlung an z.B. Fachberatungsstellen, spezialisierte Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten oder das Hinzuziehen von außerschulischen Angeboten (z.B. Angebote des Jugendbildungswerks, Angebote über Demokratie Leben und andere Förderprogramme).
    In Bezug auf individuelle Beeinträchtigungen sowie Schwierigkeiten beim Lernen ist in der Regel bereits eine Diagnostik erfolgt und spezielle Hilfen wurden eingerichtet (z.B. Begleitung, Förderung und Beratung durch das jeweils zuständige Beratungsund Förderzentrum des Staatlichen Schulamtes und/oder Eingliederungshilfe der
    Jugendhilfe).

    Seite 17: Beratung II/Verfahrenslotse
    Frage:
    Wir fragen nach der realen Bereitstellung des Angebots. Denn im Internetportal des Wetteraukreises gibt es ausschließlich freie Termine für den Besuch des Verfahrenslotsen. Lediglich am 3. Oktober ist ein Termin besetzt – und das ist ein Feiertag.

    Antwort: Die Verfahrenslotsin bietet Beratungstermine an, die über eine online-Funktion auf der Internetseite des Wetteraukreises gebucht werden können. Für die beratungsintensiven Erstgespräche werden vorrangig montags und freitags Termine angeboten. Folgetermine werden individuell vorrangig dienstags bis donnerstags vergeben.
    Auf der Internetseite werden nur die Termine angezeigt, die noch zur Verfügung stehen. Aus technischen Gründen ist an dem Feiertag, 03.10., keine andere Darstellung möglich. Im Übrigen wird auf den ausführlichen Tätigkeitsbericht der Verfahrenslotsin in der JSFGG-Ausschusssitzung vom 23.6.2025 verwiesen.