Anfrage: Jobcenter-APP

Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20. August 2025.
Antwort der zweiten Beigeordneten Götz vom 8. 9. 2025
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Antwort: Vorbemerkung
Gemäß § 29 Absatz 2 S. 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) überwacht der Kreistag die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses. Aus dieser Norm ergibt sich u.a. das Fragerecht des Kreistags. Der Kreisausschuss hat somit Fragen zu beantworten, die der Überwachung der Kreisverwaltung und der Geschäftsführung des Kreisausschusses dienen können. Es besteht kein Anspruch auf die Beantwortung von Fragen zu anderen juristischen Personen und Fragen ohne Bezug oder Einfluss auf die tatsächliche Tätigkeit der Kreisverwaltung.
Das Jobcenter Wetterau ist eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB 2. Die originären Aufgaben des Wetteraukreises nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB 2 wurden mit Bildung der gemeinsamen Einrichtung auf diese übertragen und aus der Verwaltung des Wetteraukreises herausgelöst. Die gemeinsame Einrichtung ist kein Teil der Verwaltung des Wetteraukreises und wird somit nicht von der Überwachungskompetenz des § 29 Abs. 2 HKO erfasst. Ausnahmen bestehen ausschließlich im Rahmen
der Bereitstellung von Haushaltsmitteln und Personal durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises.
Ohne Bestehen einer Rechtspflicht können zur o.g. Anfrage nach Rücksprache mit dem Jobcenter Wetterau dennoch folgende Informationen gegeben werden:

Frage 1: Ist geplant, die Antragstellung und den Schriftverkehr künftig nur noch di-
gital zu ermöglichen?

Antwort: Nein. Durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) ist vorgeschrieben, dass das Jobcenter als Bundesbehörde (auch) die digitale Antragstellung ermöglichen muss. Da die digitale Antragstellung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Mitarbeitenden der Jobcenter viele Vorteile hat, streben die Jobcenter eine möglichst hohe Quote an. Wer jedoch die digitale Antragstellung nicht nutzen möchte, kann seinen Antrag weiterhin in Papierform stellen. Das Jobcenter unterstützt zudem nach seiner Mitteilung Menschen in der Befähigung zur digitalen Antragstellung.

Frage 2: Ist dem Kreisausschuss bekannt, dass viele Hilfebedürftige keine ausrei-
chenden digitalen Geräte haben und noch viel öfter keinen oder nur eingeschränkten
Internetzugang?

Antwort: Das Jobcenter Wetterau teilt hierzu mit, dass nahezu alle Bedarfsgemeinschaften in der Vergangenheit bereits digital mit dem Jobcenter kommuniziert haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 3: Wie will das Jobcenter die Daten schützen ?

Antwort: Die Verantwortung für die bundesweite App und jobcenter.digital liegt bei der Bun-
desagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.