Anfrage zum „Aktionsplan Inklusion“

Die Fraktion DIE LINKE. richtete am 19. Juni 2025 im Vorfeld der Beschlussfassung des „Aktionsplans Inklusion“ folgende Anfrage an den Kreistagsvorsitzenden:

Am 25. 6. 2025 antwortete der Fachdienst „Querschnittsaufgaben und Demokratie“:

Nach Einholung der Stellungnahmen der zuständigen Fachbereiche und Fachdienste sowie des Jobcenters werden die o.g. Fragen wie folgt beantwortet:

  1. Lebensbereich Erziehung und Bildung

    Seite 8: Heilpädagogische Fachberatung und Seite 11: Fortbildungsangebote für Kitas
    Frage:
    Ist diese Fachberatung für Fachkräfte in den Kitas und den Kindertagesmüttern/-vätern verbindlich? Bedeutet Fachberatung auch Fortbildung? Wie sorgt der Wetteraukreis dafür, dass Fachberatungen und Fortbildungen auch besucht werden?

    Antwort: Das Jugendamt führt die Aufsicht über die Kitas im Kreisgebiet und berät die KitaTräger insbesondere zu Fragen rund um das Betriebserlaubnisverfahren und bei sogenannten „besonderen Vorkommnissen“ in der Einrichtung. Daneben werden jährliche Fortbildungen für die Fachkräfte in Kitas angeboten, die durch externe Referentinnen und Referenten durchgeführt werden. Die Konzeption des Fortbildungsprogramms in Gänze erfolgt durch die Fachaufsicht und Fachberatung und speist sich aus den Erfahrungen und Thematiken, die sich im Rahmen der Beratung und Aufsicht ergeben haben bzw. aus aktuellen Fragestellungen. Der Kita-Träger entscheidet, ob das Personal an der Fortbildung teilnehmen kann und soll. Das Programm wird jährlich deutlich bei den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bzw. den Vorständen der Kitas beworben, zumal es sich bewusst um kostengünstige Fortbildungsangebote handelt, um allen einen Zugang zu gewähren. Fachberatung und Fortbildung sind zwei getrennte Angebote.

    Seite 8: Förderung Tageseinrichtungen (Kitas)
    Frage:
    Kitas sind in der Zuständigkeit der Kommunen. Wie nimmt der Wetteraukreis dann Einfluss auf die Gruppengröße und den Personalschlüssel? Wer ist hier mit „Eingliederungshilfeträger“ gemeint? Der LWV?

    Antwort: Die Kita-Fachaufsicht prüft die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, die sich aus dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz ergeben und hat im Zusammenspiel mit dem Land Hessen ggf. Maßnahmen zu ergreifen, wenn gegen die Vorgaben zu Gruppengröße und Personalschlüssel verstoßen wird. Dies kann von der Reduzierung der Betreuungszeit bis hin zum Entzug einer Betriebserlaubnis führen. Als Eingliederungshilfeträger ist hier der örtliche Sozialhilfeträger, also der Wetteraukreis, gemeint, da dieser für den sogenannten „ersten Lebensabschnitt“ örtlich und sachlich zuständig ist. Erst mit Abschluss der Schulausbildung geht die örtliche und sachliche Zuständigkeit an den LWV über.

    Seite 9: Förderung in der Kindertagespflege
    Frage:
    Welche speziellen Fortbildungsangebote werden den Tagesmüttern/-vätern gemacht? Wie viele fanden zum Beispiel in 2024 statt?

    Antwort: Es geht hierbei im Schwerpunkt um pädagogische Themen, die insbesondere darauf abzielen, die Entwicklungsphasen der Kinder zu erkennen, eine altersgerechte Förderung anzubieten oder geeignet auf Entwicklungsverzögerungen einzugehen. Im Jahr werden ca. 40 Fortbildungsangebote gemacht.

    Seite 10: Kita Bedarfsplanung
    Frage:
    Es wird von einer „kooperativen Bedarfsplanung“ gesprochen, die der Wetteraukreis mit den Städten und Gemeinden entwickelt hat.
    Wo ist dieser Bedarfsplan zu finden? Wie wurde der Bedarf ermittelt?

    Antwort: Der Bedarf wird auf Basis kommunaler Daten ermittelt und zwischen dem Jugendamt und Kommune abgestimmt. Auf Wunsch der Kommune bereitet der Wetteraukreis die Bedarfsplanung unterstützend auf Grundlage dieser Daten vor. Die endgültige Abstimmung erfolgt im individuellen Bedarfsplanungsgespräch vor Ort. Jede Planung ist damit passgenau auf die jeweilige Kommune zugeschnitten. Der Bedarfsplan ist ein Papier zwischen dem Jugendamt und der Kommune und steht öffentlich nicht zur Verfügung. Die Kommunen legen i.d.R. ihre örtliche Bedarfsplanung ihren Gremien vor und lassen sie von diesen beschließen.

    Seite 12/13: Teilhabeassistenz in der Schule
    Frage:
    Werden die Teihabeassistent:innen – die ja keine Fachkräfte sind – auch fortgebildet?
    Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer eine individuelle Assistenz bekommt und wer mit einer Pool-Lösung (wechselnde Bezugspersonen) betreut wird?

    Antwort: Teilhabeassistenzen sind nicht zwingend pädagogische Fachkräfte. Eine Fortbildung während des Einsatzes wird vom Wetteraukreis weder verlangt noch kontrolliert, es liegt in der Verantwortung des Trägers, die passgenaue Teilhabeassistenz vorzuhalten und ggf. entsprechend zu schulen. Die Notwendigkeit und der Umfang für den Einsatz einer Teilhabeassistenz wird von den pädagogischen Fachkräften der Eingliederungshilfe entschieden.

    Seite 15: Schulsozialarbeit
    Frage:
    Unter „Ausgangslage“ wird aufgezählt, dass sich Sozialarbeit an die gesamte Schülerschaft richtet. Fünf Schulen haben keine Schulsozialarbeit. Welche sind das?
    Es werden dann folgend Ziele aufgezählt: Prävention und Intervention. Und zwar bei persönlichen, familiären oder schulischen Problemen. Dazu noch bei individuellen Beeinträchtigungen sowie Schwierigkeiten beim Lernen.
    Die Stundenzahl der Schulsozialarbeiter:innen ist begrenzt. Haben die denn ausreichend Zeit für dieses umfangreiche Spektrum an Aufgaben?

    Antwort: Der Wetteraukreis ist mit Sozialarbeit in Schulen an folgenden Förderschulen nicht vertreten: Hammerwaldschule und Wartbergschule (Schwerpunkt geistige Entwicklung). Johannes-Vatter-Schule (Schwerpunkt Hören), Gabriel-Biel-Schule und Gudrun-Pausewang-Schule (Schwerpunkt Lernen).
    Die Stundenzahl der Fachkräfte in der Sozialarbeit in Schulen alleine ist nicht ausreichend, um das o.g. Spektrum an Problemlagen der Schülerinnen, Schüler und deren Familien zu bedienen, es findet jedoch eine enge Zusammenarbeit mit zahlreichen weiteren Akteuren bei der Problemlösung statt. Hierbei ist auch eine Schwerpunktsetzung in Absprache mit der Schulleitung sowie die Vernetzung mit den multi-professionellen Teams der jeweiligen Schulen (Beratungs- und Förderzentren (BFZ), Unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische
    Fachkräfte (UBUS), etc.) und den Angeboten der Jugendhilfe grundlegend und die möglichst genaue Identifizierung von Problemstellungen erforderlich. Dementsprechend erfolgt eine Verweisberatung und/oder Vermittlung an z.B. Fachberatungsstellen, spezialisierte Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten oder das Hinzuziehen von außerschulischen Angeboten (z.B. Angebote des Jugendbildungswerks, Angebote über Demokratie Leben und andere Förderprogramme).
    In Bezug auf individuelle Beeinträchtigungen sowie Schwierigkeiten beim Lernen ist in der Regel bereits eine Diagnostik erfolgt und spezielle Hilfen wurden eingerichtet (z.B. Begleitung, Förderung und Beratung durch das jeweils zuständige Beratungs- und Förderzentrum des Staatlichen Schulamtes und/oder Eingliederungshilfe der Jugendhilfe).

    Seite 17: Beratung II/Verfahrenslotse
    Frage:
    Wir fragen nach der realen Bereitstellung des Angebots. Denn im Internetportal des Wetteraukreises gibt es ausschließlich freie Termine für den Besuch des Verfahrenslotsen. Lediglich am 3. Oktober ist ein Termin besetzt – und das ist ein Feiertag.

    Antwort: Die Verfahrenslotsin bietet Beratungstermine an, die über eine online-Funktion auf der Internetseite des Wetteraukreises gebucht werden können. Für die beratungsintensiven Erstgespräche werden vorrangig montags und freitags Termine angeboten. Folgetermine werden individuell vorrangig dienstags bis donnerstags vergeben.
    Auf der Internetseite werden nur die Termine angezeigt, die noch zur Verfügung stehen. Aus technischen Gründen ist an dem Feiertag, 03.10., keine andere Darstellung möglich. Im Übrigen wird auf den ausführlichen Tätigkeitsbericht der Verfahrenslotsin in der JSFGG-Ausschusssitzung vom 23.6.2025 verwiesen.

  2. Lebensbereich Arbeit und Beschäftigung

    Seite 21: Bekanntmachung inklusiver Unternehmen Beschreibung der Maßnahmen
    Frage:
    Ist die angeführte Seite „Inklusion in der Wetterau“ identisch mit der Webseite „Inklusion“ bei der auf die Diakonie verwiesen wird?

    Antwort: Wie auf Seite 21 im Aktionsplan Inklusion präzisiert, geht es bei der angeführten Seite „Inklusion im Wetteraukreis“ um die neue Webpage „Inklusion im Wetteraukreis“, die als Maßnahme im Lebensbereich 4 Kommunikation aufgelistet ist.
    Die bereits existierende Webpage „Inklusion“, die Teil des Webauftritts des Wetteraukreises ist und auf der Beratungsstellen aufgelistet sind (u.a. Diakonie), soll überarbeitet werden. Ziel ist es hier, zukünftig in einer gegliederten Form, nach den Lebensbereichen des Aktionsplans strukturiert, umfassender über bestehende Angebote, Hilfen und Informationen zum Thema „Inklusion“ im Wetteraukreis zu informieren.
    Alle Informationen hierzu sind nachlesbar auf Seite 31, Maßnahme Webpage „Inklusion im Wetteraukreis“ als Teil des Webauftritts des Wetteraukreises.

    Seite 23: Unterstützung bei der beruflichen Integration von geflüchteten Menschen mit Behinderungen…
    Bezug: Auf der Website des Jobcenters Wetterau ist ein Werbeflyer für Unternehmen zu sehen, in dem über die Möglichkeiten der Beschäftigung und die finanzielle Unterstützung des Betriebs informiert wird.

    Frage:
    Gibt es eine Mindestbeschäftigungszeit, wenn finanzielle Zuschüsse für die Beschäftigung von geflüchteten Menschen mit Behinderung gezahlt werden?

    Antwort: Eine formelle Mindestbeschäftigungszeit ist im Rahmen der einschlägigen Förderinstrumente für diese Zielgruppe nicht vorgesehen. Die Beschäftigung muss jedoch sozialversicherungspflichtig erfolgen. Eine Nachbeschäftigungsfrist – wie sie beispielsweise im Rahmen des regulären Eingliederungszuschusses (EGZ) gemäß § 90 SGB III zur Anwendung kommt – besteht in diesem Fall nicht.

    Frage:
    Wie erfahren betroffene Personen von den entsprechenden Unternehmen bzw. den Angeboten der öffentlichen Arbeitgeber? Gibt es eine Verfahrensbegleitung zur Einrichtung inklusiver Arbeitsplätze sowie zur Unterstützung der Arbeitsorganisation und Zusammenarbeit im Kollegium?

    Antwort: Die Ansprache der leistungsberechtigten Personen erfolgt im Rahmen der individuellen Integrationsarbeit durch die zuständigen Integrationsfachkräfte des Jobcenters. Der Arbeitgeberservice fungiert hierbei als erste Ansprechstelle für Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber. Eine weiterführende, arbeitgeberbezogene Beratung – insbesondere zur Einrichtung inklusiver Arbeitsplätze sowie zur Ausgestaltung der innerbetrieblichen Zusammenarbeit – erfolgt bei Bedarf durch die spezialisierten Dienste der Agentur für Arbeit im Rechtskreis des SGB III.

    Frage:
    Arbeitet das Jobcenter mit dem Integrationsamt zusammen?

    Antwort: Ja, es besteht eine enge und zielgerichtete Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt. Diese umfasst insbesondere die Vermittlung von schwerbehinderten Menschen, die Beratung zur Schaffung angemessener betrieblicher Rahmenbedingungen sowie die Inanspruchnahme ergänzender Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten.

    Frage:
    Wurde Leichte Sprache im Schriftverkehr mit geflüchteten Menschen mit Behinderung eingesetzt?

    Antwort: Leichte Sprache wird – soweit fachlich und rechtlich möglich – im Schriftverkehr mit geflüchteten Menschen mit Behinderung verwendet. Bei rechtsverbindlichen Verwaltungsakten und Antragsverfahren ist jedoch regelmäßig eine Abwägung zwischen sprachlicher Vereinfachung und rechtlicher Präzision vorzunehmen. Grundsätzlich stehen die Mitarbeitenden des Jobcenters zur mündlichen Erläuterung von Bescheiden und weiteren Schriftstücken zur Verfügung.

    Frage:
    Welcher Aufenthaltsstatus ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der aufgeführten Maßnahmen?

    Antwort: Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Somit können grundsätzlich alle leistungsberechtigten Personen – unabhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus – unter Berücksichtigung aufenthaltsrechtlicher Vorgaben an den Maßnahmen teilnehmen.

    Frage:
    Ab welchem Grad der Behinderung können die Maßnahmen in Anspruch genommen werden?

    Antwort: Die Inanspruchnahme der Maßnahmen ist grundsätzlich bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung möglich. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 30 % können ebenfalls berücksichtigt werden, sofern eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist.

    Frage:
    Wo werden berufsspezifische Sprachkurse angeboten?

    Antwort: Berufsspezifische Sprachkurse werden durch zugelassene Träger angeboten. Die Zulassung erfolgt über das BAMF.

    Frage:
    Wie viele solcher Kurse fanden beispielsweise im Jahr 2024 statt?

    Antwort: Die Anzahl der im Jahr 2024 durchgeführten Kurse ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu erfragen. Das Jobcenter ist lediglich in begrenztem Umfang an der Realisierung dieser Maßnahmen beteiligt, so dass keine eigenständige statistische Erhebung erfolgt. Das Jobcenter meldet lediglich Bedarfe. Es werden zudem noch Bedarfe über die Agentur für Arbeit gemeldet. Zudem können Kunden auch direkt beim BAMF vorsprechen und ihren Bedarf selbst melden.

  3. Lebensbereich Gesundheit

    Seite 29: Sozialpsychiatrischer Dienst
    Frage:
    Können Sie uns Stellen im Wetteraukreis nennen, die nach der Entlassung aus einer Psychiatrischen/Psychosomatischen Klinik psychiatrische Behandlung und Nachsorge anbieten?

    Antwort: Die psychiatrische Behandlung und deren medizinische Nachsorge erfolgt gem. §27 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse durch geeignete Fachärzte sowohl in ambulanter als auch in teilstationärer oder stationärer Form. Die geeignete Behandlungsform ist abhängig vom Schweregrad der psychiatrischen Erkrankung.
    Eine ambulante psychiatrische Behandlung kann durch niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder durch Psychotherapeuten durchgeführt werden.
    Im Wetteraukreis gibt es aktuell ambulante psychiatrische Praxen in Friedberg, Bad Nauheim und Butzbach.
    Auch besteht im Akutfall die Möglichkeit ambulant in einer psychiatrischen Institutsambulanz behandelt zu werden.
    Im Wetteraukreis bestehen zwei psychiatrische Institutsambulanzen an den beiden Fachkliniken für Psychiatrie in Friedberg und Büdingen.
    Neben der ambulanten Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen besteht die Möglichkeit einer teilstationären Behandlung in einer Tagesklinik.
    Im Wetteraukreis bietet das Gesundheitszentrum Wetterau eine solche Behandlungsmöglichkeit an den Standorten Friedberg, Bad Vilbel und Nidda-Bad Salzhausen an.
    Eine stationäre akute psychiatrische Behandlung erfolgt im Wetteraukreis in den beiden Fachkliniken GZW Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Friedberg und Bergman Clinics Mathilden Gesundheitszentrum – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Büdingen.
    Darüber hinaus besteht im Wetteraukreis die Möglichkeit einer stationären psychosomatischen Behandlung in der GZW Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Friedberg, in den Salus Kliniken Friedberg und Bad Nauheim, in der Burghof-Klinik Bad Nauheim, in der MEDIAN Klinik am Südpark Bad Nauheim und in den psychosomatischen Rehakliniken der Deutschen Rentenversicherung (Klinik Taunus, Rehazentrum am Sprudelhof) in Bad Nauheim.
    Im Anschluss an die stationäre Behandlung haben Kliniken gem. § 39 Abs. 1a SGB V ein Entlassmanagment durchzuführen, um die medizinische Nachsorge zu gewährleisten.
    Der sozialpsychiatrische Dienst des Wetteraukreises hat keinen medizinischen Behandlungsauftrag für psychiatrische Erkrankungen. Der SPDI berät und betreut Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen mit dem Ziel, soziale Problemlagen, die in Folge von psychiatrischen Erkrankungen entstehen könnten, durch die Vermittlung in Hilfsangebote (z.B. Eingliederungshilfe, rechtliche Betreuung, Soziotherapie u.a.) zu mildern.

    Seite 30: Unabhängige Beschwerdestelle
    Frage:
    Wie viele Beschwerden gingen beispielsweise in 2024 bei dieser unabhängigen Beschwerdestelle ein? Wieso ist eine Beschwerdestelle unabhängig, wenn bei der Zuständigkeit die Fachstelle 2.3.4. des Wetteraukreises angeführt wird?

    Antwort: Gem. § 32 des Hessischen Psychisch-Kranken-hilfe-Gesetzes haben Landkreise und kreisfreie Städte eine unabhängige Beschwerdestelle einzurichten.
    Diese unabhängigen Beschwerdestellen sollen neutral Anregungen und Beschwerden von Personen mit psychischen Erkrankungen und deren Angehörigen prüfen und auf eine Problemlösung hinwirken. Diese Beschwerdestellen sollen durch Personen mit jähriger Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Personen mit psychischen Erkrankungen besetzt werden.
    Im Wetteraukreis arbeitet aktuell Herr Joachim Michalik ehrenamtlich in der unabhängigen Beschwerdestelle. Er ist seit vielen Jahren als Polizeiseelsorger und als Supervisor tätig und weist langjährige Erfahrung im Umgang mit Menschen mit psychischen Erkrankungen auf.
    In 2024 wurden fünf Meldungen an die Unabhängige Beschwerdestelle bearbeitet.
    Die Beschwerden standen alle im Zusammenhang mit einer gerichtlich angeordneten Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in einer der beiden hiesigen Psychiatrien.
    Die Unabhängige Beschwerdestelle bearbeitet die Beschwerden unabhängig von den Mitarbeitenden der Fachstelle 2.3.4 Sozialmedizin und Betreuungsbehörde. Sie ist jedoch organisatorisch (Telefonnummer, Mailadresse, Budgetverwaltung) an die Fachstelle 2.3.4 Sozialmedizin und Betreuungsbehörde angebunden.

  4. Lebensbereich Kommunikation

    Seite 32: Webpage „Inklusion“ im Wetteraukreis…
    Frage:
    Welche technischen Mindestvoraussetzungen sind erforderlich, um „Eye-Able“ nutzen zu können?
    Es gab bereits 2012 auf Antrag der Linken Fraktion im Kreistag einen Beschluss, dass der Schriftverkehr in Leichter Sprache verfasst werden soll. Wurden die Angebote der Website „Inklusion“ auf Leichte Sprache überprüft (auch bei den Übersetzungen in Fremdsprachen)?

    Antwort: Die KI-Assistenzsoftware ist als Funktion auf der Webseite des Wetteraukreises verfügbar. Sie übersetzt die Inhalte der Webseite je nach Einstellung in Einfache Sprache (nicht Leichte Sprache!) auf Deutsch in 13 Fremdsprachen (siehe Auflistung auf Seite 32 des Aktionsplans) in Einfache Sprache für die Sprachen Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch,
    Niederländisch, Polnisch und Portugiesisch.
    Um „Eye-Able“ nutzen zu können, wird ein Zugriff auf die Webseite des Wetteraukreises benötigt. Hierfür bedarf es eines Zugangs zum Internet.

    Seite 34: Schutz der Persönlichkeitsrechte und Beschreibung der Maßnahmen
    Fragen:
    (2) Welche Runden Tische und Präventionsräte gibt es in der Wetterau? (auch Seite 35 oben)
    (7) Wie und wo stellt der Wetteraukreis ausreichend Wohnraum für Menschen mit Behinderungen bereit? Mit wem kooperiert er da? Gibt es genug behindertengerechten Wohnraum? Wenn nein: Wo und wie werden die Menschen mit Behinderungen, die selbständig leben möchten, alternativ untergebracht?
    (11) Wo gibt es in der Wetterau inklusive Freizeitangebote und Begegnungsmöglichkeiten?

    Antworten:
    (2) Der Wetteraukreis hat einen Kreispräventionsrat. Informationen hierzu finden Sie hier: https://wetteraukreis.de/kreispraeventionsrat/wir-ueber-uns Die diesbezügliche Arbeit in den einzelnen Kommunen wird im Zuge des Ausbaus der hierfür zuständigen Informationsseiten auf der Homepage des Wetteraukreises gesammelt und veröffentlicht werden. Es besteht ein sehr großes Interesse daran, eine möglichst umfassende und aktuelle Information hierzu zu bieten, um die Teilhabe aller Menschen im Wetteraukreis noch weiter zu verbessern.
    (7) Menschen mit Behinderung die selbständig wohnen möchten, sind auf Grund des Wunsches nach Selbständigkeit auf den allgemeinen Wohnungsmarkt angewiesen.
    Hilfen bei der Suche kann bei den im Wetteraukreis vorhandenen Beratungsstellen angefragt werden. Wie in der gesamten Bundesrepublik gibt es auch im Wetteraukreis im Zusammenhang mit der Anzahl und der Ausstattung von geeigneten Wohnungen Verbesserungspotential. Der Wetteraukreis möchte durch die Förderrichtlinie für bezahlbaren Mietwohnraum und die Gründung der Bezahlbarer Wohnraum im Wetteraukreis GmbH zu einer Erhöhung der Zahl geeigneter Wohnungen beitragen – Siehe auch die Maßnahme „Wohnungsbauförderung“.
    (11) Bei den Bestrebungen des Wetteraukreises, Teilhabe zu verbessern und zu ermöglichen, sind natürlich auch Freizeitangebote und Begegnungsmöglichkeiten ein sehr wichtiger Faktor. Aus diesem Grund wird der Wetteraukreis im Zuge des Ausbaus der hierfür zuständigen Informationsseiten auf der Homepage des Wetteraukreises diese Angebote sammeln und zur Verfügung stellen.

    Seite 36: Sprache
    Frage:
    Gibt es in der Wetterau Bibliotheken mit explizit geeigneter Literatur/Medien für Menschen mit Behinderungen? Wenn ja: Sind diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen?

    Antwort: Bibliotheken liegen außerhalb der Zuständigkeit des Wetteraukreises, dies ist eine kommunale Aufgabe.
    Die Fragestellung bedarf der Konkretisierung hinsichtlich der Formulierung „mit den ÖPNV erreichbar“. Grundsätzlich sind alle Kommunen im Wetteraukreis an den ÖPNV angebunden.

  5. Lebensbereich Mobilität

    Seite 37/38: Barrierefreie Kreisgebäude
    Frage:
    Sind alle Kreisgebäude mit dem ÖPNV erreichbar?

    Antwort: Alle Kommunen im Wetteraukreis und somit auch die Kreisgebäude in den betroffenen Kommunen sind mit dem ÖPNV erreichbar.

  6. Lebensbereich Sport, Kultur und Freizeit

    Seite 36: Förderung barrierefreier Sportstätten und verbesserter Informationszugang…
    Frage:
    Sind die im „Sportatlas Hessen“ oder der Website des Sportkreises Wetterau e.V. aufgeführten Sportstätten mit dem ÖPNV erreichbar?

    Antwort: Die Fragestellung bedarf der Konkretisierung hinsichtlich der Formulierung „mit den ÖPNV erreichbar“. Grundsätzlich sind alle Kommunen im Wetteraukreis an den ÖPNV angebunden.

    Seite 41: Inklusion als Kriterium bei Förderprogrammen…
    Frage:
    Dort steht: „Durch die finanzielle Förderung bei Ausschreibungen und Förderprogrammen hat der Wetteraukreis Möglichkeiten der Einflussnahme und kann auf bestimmte Kriterien von kulturellen Angeboten achten.“
    Was wurde beispielsweise in 2024 vom Wetteraukreis gefördert? Wie hoch ist die maximale Fördersumme?

    Antwort: Eines der Förderprogramme des Fachbereiches Jugend und Soziales bspw. in 2024, bei dem in der Ausgestaltung der Richtlinie sowie im Rahmen der Juryentscheidung eine Einflussnahme möglich ist, ist das Förderprogramm „Generation Nachbarschaft – Soziale Räume gemeinsam gestalten“. Die maximale Summe, die ein Antragsteller in diesem Förderprogramm erhalten kann, sind 50.000 Euro.
    Durch den Fachdienst Frauen und Chancengleichheit werden einzelne kulturelle oder bildungspolitische Veranstaltungen in Form von Kooperationen – insbesondere dann, wenn sie gesellschaftliche Teilhabe und Gleichstellung von Mädchen und Frauen thematisieren – unterstützt. Im Jahr 2024 wurden auf diese Weise etwa 5.000 Euro für entsprechende Projektvorhaben eingesetzt.
    Bei den Veranstaltungen, die von den vorstehend genannten Bereichen (mit-) veranstaltet oder punktuell unterstützt werden, bemüht man sich, das Thema Inklusion in all seinen Dimensionen zu berücksichtigen.

    Seite 42: Zugänglichkeit und Erfahrbarkeit der Wetterauer Kulturschätze
    Frage:
    Werden die Museen finanziell unterstützt, wenn sie Barrierefreiheit schaffen?
    Die Informationen über die angeführten barrierefreien Museen stammen aus dem Jahr 2021. Gibt es neuere Entwicklungen zur Barrierefreiheit in den Wetterauer Museen?

    Antwort: Hierzu liegen in der Zuständigkeit des Wetteraukreises keine Erkenntnisse des vor.

  7. Lebensbereich Wohnen

    Seite 45: Wohnen II
    Frage:
    Wird bei der anerkannten Miete der Wohnungen von Menschen mit Behinderungen ein 25-prozentiger Aufschlag zu den Mietobergrenzen berücksichtigt? Wenn ja: Geschieht das automatisch oder muss das extra beantragt werden?

    Antwort: Der 25%ige Aufschlag gilt nur bei Unterkunftskosten im Zusammenhang mit „besonderen Wohnformen“ der Eingliederungshilfe (Wohnpflegeheime). Hierbei ist jedoch nicht die Mietobergrenze ausschlaggebend sondern die durchschnittliche anerkannte Warmmiete für einen Einpersonenhaushalt im Kreis.
    Mit jeder Einrichtung ist dieser Unterkunftsbetrag individuell ausgearbeitet. Sofern die Unterkunftskosten in der besonderen Wohnform die durchschnittlich anerkannte Warmmiete zuzüglich des 25%igen Aufschlags übersteigen, fallen diese Kosten dem LWV als Träger der Eingliederungshilfe zu.
    Bei der Unterbringung in privatem Wohnraum gilt die Mietobergrenze, wobei der Sozialhilfeträger hier im Rahmen es pflichtgemäßen Ermessens davon abweichen kann.