Einrichtung einer sicheren Straßenquerung an der Straßheimer Straße auf Höhe der Hausnummern 2 – 5 – Aktiv Werk Wetterau
Der Ortsbeirat möge beschließen:
- Der Magistrat wird beauftragt, in der Straßheimer Straße in Friedberg (Hessen) auf Höhe des AKTIV Werks Wetterau (Hausnummer 5) und gegenüber der Straßheimer Straße 2 bzw. 3 eine sichere und barrierefreie Querungsmöglichkeit einzurichten. Hierzu sollen ein Fußgängerüberweg oder eine Bedarfsampel geprüft und eine geeignete Lösung umgesetzt werden.
- Bei der verkehrsrechtlichen Prüfung sind die besonderen Bedürfnisse der Beschäftigten, insbesondere von Menschen mit Mobilitäts-, Seh- oder kognitiven Einschränkungen, vorrangig zu berücksichtigen. Dabei sollen die Möglichkeiten einer Einzelfallprüfung nach § 45 StVO sowie gegebenenfalls Abweichungen von allgemeinen Orientierungswerten geprüft werden.
- Die Inklusionsbeauftragte der Stadt Friedberg sowie die Leitung des AKTIV Werks Wetterau sind frühzeitig in das weitere Verfahren einzubinden.
- Die erforderlichen finanziellen Mittel für die Planung und Umsetzung einer sicheren und barrierefreien Querungsmöglichkeit sind in die kommende Haushaltsplanung der Stadt Friedberg aufzunehmen.
Begründung
Die Leitung des AKTIV Werks Wetterau, einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, hat sich bereits 2023 mit der Bitte um eine sichere Querungsmöglichkeit an die Straßenverkehrsbehörde gewandt. Die damalige Ablehnung wurde mit zu geringen Verkehrs- und Fußgängerzahlen begründet. Diese rein quantitative Betrachtung wird der besonderen Situation vor Ort jedoch nicht gerecht.
Die Beschäftigten müssen während der gesamten Betriebszeit regelmäßig die Straßenseite wechseln, um die gegenüberliegenden Betriebsstätten sowie die Kantine zu erreichen (s. Bild 1). Darüber hinaus führt der Weg zur nahegelegenen Bushaltestelle über diesen Bereich. Es handelt sich somit nicht um einen gelegentlichen, sondern um einen wiederkehrenden Querungsbedarf.
Die Straßheimer Straße ist als zentrale Erschließungsachse des Gewerbegebiets durch erheblichen Liefer-, Lkw- und Kundenverkehr geprägt (s. Bild 2 + 3). Für Menschen mit Mobilitäts-, Seh- oder kognitiven Einschränkungen stellt die ungesicherte Querung ein besonderes Sicherheitsrisiko dar, da sie häufig mehr Zeit benötigen, um die Verkehrssituation einzuschätzen und die Fahrbahn sicher zu überqueren.
Bei der verkehrsrechtlichen Beurteilung dürfen deshalb nicht allein die Verkehrszahlen ausschlaggebend sein. Vielmehr müssen auch die örtlichen Gegebenheiten und die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personengruppe berücksichtigt werden. § 45 StVO bietet hierfür einen rechtlichen Rahmen, dessen konkrete Anwendung im Einzelfall zu prüfen ist.
Barrierefreiheit ist eine Voraussetzung für gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe. Das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention unterstreichen die Bedeutung, Menschen mit Behinderungen eine sichere und möglichst selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen.
Die Stadt Friedberg steht in der Verantwortung, bestehende Barrieren abzubauen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Eine sichere Straßenquerung ist hierfür ein notwendiger Schritt. Es darf nicht erst zu einem Unfall kommen, bevor gehandelt wird.