Anfrage geschlechtliche Vielfalt: Die Hälfte vergessen!

Bitte um Beantwortung der Fragen 7 bis 12 der Anfrage vom 5. 4. 2023.

Sehr geehrter Herr Häuser!

Wir haben bei der Durchsicht unserer Anfragen festgestellt, dass die Anfrage vom 5. April 2023 „Umgang des Wetteraukreises mit geschlechtlicher Vielfalt“ nur bis Frage 6 beantwortet wurde. Die Anfrage hat insgesamt 12 Fragen.

Jetzt würden wir gerne nachhaken und fragen: Sind die Fragen beantwortet und es wurde nur vergessen sie zu übermitteln? Oder müssen sie noch beantwortet werden?

Die fehlenden Anfragepunkte wurden am 19. März 2024 beantwortet.

Landrat Weckler bittet um Entschuldigung, dass zum Zeitpunkt der Fragestellung versäumt wurde die Fragen 7 bis 12 zu beantworten.

Frage 7: Unterstützt der Wetteraukreis seine Schulen bei der Ausrichtung von Aufklärungsveranstaltungen für Schüler*innen und Lehrkräfte zum Thema geschlechtergerechtliche Vielfalt?

Antwort: Dieser Aufgabenbereich fällt in die Zuständigkeit des Landes.

Frage 8: Wie viele Gebäude des Wetteraukreises haben mindestens eine Unisex-Toilette?

Antwort: Im Kreishaus befinden sicjh zwei Unisex-Toiletten neben dem Foyer in Gebäude B.
In den Schulen hält der Wetteraukris in der Regel geschlechterspezifisch ausgewiesene Toiletten vor. Wenn jedoch an einer Schule eine Sanierung oder Erweiterung geplant ist und im Rahmen dieser Maßnahme auch Toilettenanlagen erweitert oder saniert werden sollen, so kann in Absprache mit der Schule auch der Bedarf von Unisex-Toiletten in den Blick genommen werden. Jedoch verfügt der Schulträger nicht über die personellen Ressourcen und finanziellen Mittel, um eine solche Veränderung als Einzelwunsch außerhalb einer größeren Maßnahme auf den Weg zu bringen.
Ist an einer Schule keine entsprechende Maßnahme geplant, besteht jedoch die Möglichkeit, von den vorhandenen Toilettenanlagen eine Anlage, die aktuell geschlechterspezifisch ausgewiesen ist, künftig als Unisex-Toilette, z. B. durch Anbringen eines entsprechenden Türschildes, auszuweisen. Eine solche Veränderung kann die Schule in Abstimmune mit dem Schulträger eigenverantwortllich auf den Weg bringen; der Schulträger ist bereit, hier zu unterstützen.

Frage 9: Kann der Wetteraukreis auch selbst unterstützen, sollte jemand in einer Akutsituation Hilfe benötigen, etwa wenn es um eine Bedrohungssituation bezüglich einer eventuellen Wohnungslosigkeit geht?
Frage 10: Warum bietet der Wetteraukreis keine eigenen Lösungen zur Nothilfe für queere Personen?
Frage 11: Haben queere Personen gegenüber anderen Personengruppen Vorrang beim Bezug von Notwohnungen? Wenn ja, vor welchen?

Antwort: Die Fragen werden gemeinsam beantwortet:
Der Fachdienst Frauen- und Chancengleichheit berät selbstverständlich auch queere Frauen bzw. Frauen unabhängig des Geschlechts, welches ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, bei sozialen Problemlagen wie z. B. Wohnungslosigkeit, Gewalt etc. Im Sinne der Gelichbehandlung kann diesem Personenkreis jedoch kein Vorrang gewährt werden, Der Kreis muss alle Dimensionen der Diversität im Blick haben.

Frage 12: Bietet der Wetteraukreis rechtsberatende Unterstützung für LGBTIQA*
Personen, etwa im Umgang mit dem kommenden Selbstbestimmungsgesetz, dem aktuellen „Transsexuellengesetz“ oder dem §45b PstG? Unterstützt er die Standesämter in einer solchen Beratung?

Antwort: Grundsätzlich kann der Wetteraukreis gem. §8 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) nur Rechtsdienstleistungen im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Rechtsberatende Üntertsützung für LGBTIQA*Personen stellt im konkreten Einzelfall eine Rechtsdienstleistung außerhalb des Aufgaben. und Zuständigkeitsbereichs des Wetteraukreises dar und wird daher nicht angeboten.
Sollten seitens der Standesämter und Gemeinden Fragen in Zusammenhang etwa im Umgang mit dem Selbstbestimmungsgesetz, dem Transsexuellengesetz oder dem §45b PstG an uns herangetragen werden, wird die Standesbeamtenaufsicht prüfen, inwieweit eine Unterstützung notwendig und möglich ist.