SPD und CDU wollen kleine Parteien politisch ausschalten

Wieder läuft ein Versuch, die Geschäftsordnung des Kreitags so zu ändern, dass kleine Parteien erheblich benachteiligt werden! SPD und CDU wollen die Fraktionsstärke auf fünf Abgeordnete heraufsetzen.

Kleine Fraktionen wären dann Arbeitsgruppen. Arbeitsgruppen  haben kein Stimmrecht in den Ausschüssen. Sie haben nur ein vermindertes Rederecht im Kreistag, zum Beispiel bei der Haushaltsdebatte oder wenn sie Anträge einbringen wollen. Sie können keinen Akteneinsichtsausschuss beantragen (was DIE LINKE im Falle der Wetterauer Schülerbeförderung beantragt hatte und was einiges Interessante ans Tageslicht brachte!). Sie werden nicht an der Erstellung der Tagesordnung beteiligt und haben es schwerer, ihre Themen unterzubringen. Die politische Arbeit einer Arbeitsgruppe würde auch finanziell beschnitten. Die Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz würde wegfallen, auch für Fraktionssitzungen, Facharbeitsgruppen oder Klausuren. Die Entschädigung ist mit 25 Euro pro Sitzung eher gering. Doch ehrenamtliche Tätigkeit heißt ja nicht, dass die Abgeordneten auch ihre Unkosten aus der eigenen Tasche bezahlen müssen.

Bereits 2014 wurde versucht, die Fraktionsstärke auf drei Abgeordnete zu erhöhen. Damals vergeblich, weil die CDU das ablehnte. DIE LINKE hatte 2014 zwei Abgeordnete – heute haben wir vier. Und jetzt sollen fünf eine Fraktion sein? Ein Schelm, wer böses dabei denkt!

 

Wir haben den folgenden Antrag zum Änderungsvorschlag der Geschäftsordnung gestellt:

 

Sehr geehrter Herr Häuser,
im Nachgang zur heutigen Sitzung des Ältestenrats reiche ich hiermit unsere Einwendungen zum Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den Kreistag nach – wie bereits angekündigt.
Die Einwendungen möchten wir als Anträge verstanden wissen: zuerst, die Heraufsetzung der Fraktionsstärke fallen zu lassen und im andern Falle Arbeitsgruppen im Wesentlichen den Fraktionen gleich zu stellen und eine umfängliche Beteiligung zu ermöglichen.

1. §5a /1
Laut HGO muss eine Fraktion aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Auch die HKO regelt: eine Fraktion muss aus mindestens zwei Kreisabgeordneten bestehen. Eine Geschäftsordnung kann dazu weitere Beschlüsse fassen. Das wollen Sie tun, indem Sie nun ab fünf Abgeordneten den Fraktionsstatus vergeben wollen und alle kleineren Gruppen darunter Arbeitsgruppen-Status haben sollen.
Sie argumentieren, dass auch in der alten Geschäftsordnung der Fraktionsstatus ab fünf Abgeordneten gegeben war. Fakt ist, dass Sie diese Regelung nicht exekutiert haben und seit Jahren bereits zwei Abgeordnete im Wetterauer Kreistag einen Fraktionsstatus hatten.
Aus folgenden Gründen sind wir mit dieser Festlegung der Fraktionsstärke nicht einverstanden:
a) Mit der Regelung einer Fraktionsstärke ab 5 Abgeordneten würde das Zweieinhalbfache dessen gefordert, was gesetzlich mit zwei Mitgliedern in § 26 a Abs. 1 S. 3 HKO normiert ist. Fünf Kreistagsabgeordnete entsprächen im übrigen ca. 6,12 % des Kreistages.
b) Kleine Gruppen im Parlament würden politisch benachteiligt: eine Arbeitsgruppe, wie sie im Entwurf der neuen Geschäftsordnung vorgesehen ist, hätte kein Stimmrecht in den Ausschüssen; vermindertes Rederecht bei der Haushaltsdebatte; kein Recht, einen Akteneinsichtausschuss zu beantragen; kein Recht auf Unterstützung der „Fraktionsarbeit“ (Fraktionssitzungen, Arbeitskreise oder Klausuren) mit hinlänglichen Finanzmitteln, was eine politische Einschränkung bedeutet.
Mit dem Wegfall der 5%-Hürde wurde beabsichtigt, eine breitere Beteiligung poltischer Parteien auf kommunaler Ebene zu ermöglichen. Die Festsetzung der Fraktionsgröße über die von der HGO und HKO gesetzte Zahl hinaus, verringert jedoch die politischen Möglichkeiten kleiner Gruppen im Kreistag.

2. §5b
Eine Arbeitsgruppe, wie sie im Entwurf der neuen Geschäftsordnung vorgesehen ist, würde monetär benachteiligt: Die Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz würde wegfallen, Fraktionssitzungen würden nicht entschädigt, Arbeitsgruppen der Fraktion auch nicht und was wäre mit Klausuren, die für die Erarbeitung der politischen Vorhaben und die Schwerpunktsetzung im Parlament wichtig sind?

3. §16 /4
DIE LINKE ist für die Beibehaltung der alten Formulierung unter 4. und Wegfall von 4c im Entwurf.
Es sollte aber ggf. auch eine Arbeitsgruppe dieses Recht haben.

4. §18
§18/1 – was wäre mit Arbeitsgruppen bei der Festlegung der Tagesordnung?
§18/2 – wieso wird die überzogene Zeit nur den Fraktionen gutgeschrieben und den Fraktionen bekannt gegeben?
§18/3 – wieso erhalten nur Fraktionen 3 Minuten für das Einbringen eines Antrags? Was wäre mit den Arbeitsgruppen?
§18/4 – Arbeitsgruppen das Rederecht bei der Haushaltsdebatte zu beschränken, das nach allgemeiner Auffassung ein zentrales Recht der Opposition ist, lehnen wir ab.
Was soll die Formulierung unter c? Sie ist unlogisch: entweder man erhält die Hälfte, was 10 Minuten wäre oder 5 Minuten. Beides zusammen geht nicht.
§18/5 – bedeutet eine Ungleichstellung der Fraktionen, die keinen hauptamtlichen Dezernenten haben und natürlich auch für Arbeitsgruppen. Die alte Formulierung ermöglicht allen Fraktionen, nochmal 2 Minuten das Wort zu ergreifen, nachdem ein hauptamtlicher Dezenrent gesprochen hat. Die neue Formulierung ermöglicht das nur den Fraktionen, aus denen der Dezernent kommt. Das lehnen wir ab.
Wir beantragen um eine entsprechende Anpassung und Gleichstellung.

5. §28
§28/2 – Sollen Arbeitsgruppen nicht in den Ausschüssen vertreten sein, sondern nur Fraktionen? Wenn das so gedacht ist, möchten wir gegen die dadurch entstehende Benachteiligung einsprechen.

6. §29/4
Was ist hier mit den Arbeitsgruppen?